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David Eugen · Ständerat · 2004-12-07

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-07

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der dritten Runde der Differenzbereinigung. Umstritten ist nach wie vor die Regelung bezüglich des Anwendungsbereichs des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Wie Sie es in Artikel 2 Absatz 1 finden, wie wir bereits beschlossen haben, ist das VAG grundsätzlich auf alle Versicherungsunternehmen anwendbar. In Absatz 2 sagt dann aber schon der Bundesrat, dass das Gesetz nicht auf Versicherungsunternehmen anwendbar sei, für die das Bundesrecht eine besondere Aufsicht vorsieht. Darunter fallen beispielsweise Arbeitslosenversicherungskassen, Krankenkassen, ausländische Rückversicherer, aber auch Pensionskassen, die das BVG-Obligatorium durchführen. Vor allem diese letzte Gruppe, also die Pensionskassen, wollte der Ständerat in seinen bisherigen Entscheiden nur dann vom Anwendungsbereich des VAG ausnehmen, wenn sie einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind.

Diesen Beschluss ergänzte der Nationalrat mit der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung, dass die für das BVG-Obligatorium bestehende Aufsicht in jedem Fall gleichwertig sei wie die VAG-Aufsicht.

Ihre Kommission hat nun beschlossen, dem Streit um die Bewertung der beiden Aufsichten nach BVG und VAG ein Ende zu setzen und für die Festlegung des Anwendungsbereiches des VAG grundsätzlich zur ursprünglichen Fassung des Bundesrates zurückzukehren. Demnach ist das VAG nicht anwendbar auf Versicherungsunternehmen, für die das Bundesrecht eine besondere Aufsicht vorsieht. Auf das Wort "gleichwertig" wird jetzt ausdrücklich verzichtet. Schon in der Botschaft hat der Bundesrat zu diesem Text erklärt, dass darunter Personalvorsorgeeinrichtungen fallen, die das BVG-Obligatorium durchführen und nach Artikel 48 Absatz 1 BVG in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.

Der Nationalrat möchte diese Aussage nun ausdrücklich im Gesetz verankern. Er hat das mit 158 zu 29 Stimmen beschlossen. Damit ist klargestellt, dass die im Register eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich der autonomen Personalvorsorgeeinrichtungen, die keine Arbeitgeberkassen und keine Verbandskassen sind und ausschliesslich das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, dem BVG und nicht dem VAG unterstehen. Das war der eigentliche materielle Streitpunkt zwischen den beiden Räten. Es war auch der Streitpunkt zwischen den Versicherungen und den Pensionskassen. Mit anderen Worten: Mit unserem Beschluss wird nun der Standpunkt eingenommen, den auch die Pensionskassen vertreten haben, dass sie nämlich im Ganzen dem BVG unterstehen und nicht der Aufsicht nach VAG.

Die Kommission beantragt Ihnen nun mit diesen Erläuterungen, dem Nationalrat und auch dem Bundesrat zu folgen. Dies bedeutet, dass alle im Register der beruflichen Vorsorge eingetragenen Vorsorgeunternehmen, die das BVG-Obligatorium betreiben, von der Aufsicht nach VAG ausgenommen sind. Dies gilt nicht nur für die autonomen Sammeleinrichtungen, sondern auch für die Sammelstiftungen der Versicherer, die im Register eingetragen sind. Wir wissen, dass jene Sammelstiftungen nicht im Register eingetragen sind, die ausschliesslich das Überobligatorium des BVG betreiben; für diese bleibt weiterhin das VAG massgebend.