Germann Hannes · Ständerat · 2004-12-16
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-12-16
Wortprotokoll
Artikel 22 ermächtigt das zuständige Kontrollorgan, Daten zu bearbeiten, die nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit als besonders schützenswert gelten. Deshalb ist eine formelle gesetzliche Grundlage unumgänglich. Die bundesrätliche Vorlage mit fünf neuen Datensammlungen ging uns allerdings zu weit. Die Mehrheit will sich daher auf zwei relevante Datensammlungen gemäss Absatz 1 Buchstaben c und d beschränken. Die Streichung von Buchstabe b war unbestritten, da wir die paritätischen Kommissionen im Gesetz nicht mehr explizit erwähnen.
Umstritten ist einzig Buchstabe a, wo es um die Sammlung von Daten von Personen geht, gegen die eine administrative oder strafrechtliche Sanktion verhängt worden ist. Hier vertritt die Kommissionsmehrheit die Ansicht, dass jene Behörde, welche die Beschaffungsurteile fällt, auch die schriftlichen Urteile bekommt. Artikel 15 über die Verfolgung von Verstössen durch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden scheint uns eine ausreichende Grundlage dafür zu sein, dass Urteile, wie sie im Sinne von Artikel 22 gefordert werden, aufbewahrt werden können.
Die Minderheit Studer Jean möchte das in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a explizit festgehalten haben.