David Eugen · Ständerat · 2004-12-16
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-16
Wortprotokoll
Hier geht es darum, dass wir uns in Absatz 4 nochmals zu den Aufgaben der Kontrollorgane äussern. Die Hauptaufgabe der Kontrollorgane ist es, im Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht Melde- und Bewilligungspflichten zu prüfen. Im Sozialversicherungsrecht - um ein konkretes Beispiel zu nehmen - geht es darum, dass der Arbeitgeber, der zum ersten Mal jemanden anstellt, sich bei der Ausgleichskasse als Arbeitgeber anmelden muss, wie das in Artikel 64 AHVG steht. Ausserdem muss der Arbeitgeber die einzelnen Arbeitnehmer anmelden, wie es in Artikel 36 AHVV steht, nämlich wenn er über die Löhne am Ende des Jahres abrechnet und die Anmeldung ans Amt schickt.
Es gibt auch bei der Quellensteuer eine klare Meldepflicht: Der Arbeitgeber muss nämlich nach Artikel 13a der Quellensteuerverordnung melden, welche Beschäftigten aus der EU bei ihm tätig sind, und zwar innert acht Tagen nach Stellenantritt. Es sind sehr präzise Melde- und Bewilligungspflichten in diesen Gesetzen.
Die Kommission hat sich noch gefragt, wie es sich bei der Mehrwertsteuer verhält. Die Mehrheit ist der Meinung: Wenn es sich bei der Quellensteuerkontrolle, bei der AHV-Kontrolle und der Ausländergesetzkontrolle ergibt - also bei Kontrollen, die nach Artikel 9 durchgeführt wurden -, dass auch ein Verstoss gegen das Mehrwertsteuergesetz vorliegen könnte, so sollte die Kontrollbehörde nicht selber eine Kontrolle durchführen können, sollte dies aber der Mehrwertsteuerbehörde melden, damit jene nachher die Kontrolle vornehmen kann.
Die Minderheit ist demgegenüber der Meinung, wir sollten uns beschränken und die Fälle, welche die Mehrwertsteuer betreffen, hier nicht einbeziehen, da dies ein separates Kontrollfeld ist.
Ich bitte Sie, bei Absatz 4 der Mehrheit zuzustimmen.