Gross Jost · Nationalrat · 2005-02-28
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-02-28
Wortprotokoll
Herr Beck verlangt mit seiner parlamentarischen Initiative die Streichung von Artikel 69 Absatz 2 BVG. Artikel 69 Absatz 1 lautet: "Soweit eine Vorsorgeeinrichtung die Deckung der Risiken selbst übernimmt, darf sie für die Sicherung des finanziellen [PAGE 22] Gleichgewichts nur den vorhandenen Bestand an Versicherten und Rentnern berücksichtigen." Es geht mit anderen Worten um den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse. In einen normal verständlichen Wortlaut übersetzt, bedeutet dies, dass jede Kasse jederzeit über genügend Reserven verfügen kann oder dass sie für alle in Aussicht gestellten Leistungen eine finanzielle Deckung haben muss. Absatz 2, den Kollege Beck abschaffen möchte, sieht eine Ausnahme von diesem strengen Grundsatz für öffentlich-rechtliche Körperschaften vor: "Die Aufsichtsbehörde kann Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften unter den vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen ermächtigen, vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abzuweichen." Das heisst: Öffentlich-rechtliche Körperschaften müssen für ihre Pensionskassen keinen Deckungsgrad von 100 Prozent haben.
Eine knappe Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 13 zu 11 Stimmen - ist nicht der Meinung, dass in diesem Bereich keine Probleme bestehen würden, hat aber einer offener formulierten Kommissionsmotion der SGK-SR klar den Vorzug gegeben. Diese wurde im Ständerat mit 23 zu 9 Stimmen und von der Kommission unseres Rates mit 15 zu 9 Stimmen angenommen. Warum die offenere Formulierung, wie sie der Ständerat vorgibt? Der Kommissionsmehrheit geht die parlamentarische Initiative Beck klar zu weit. Dass ein Teil der Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Kassen über die Staatsgarantie abgedeckt wird, hat einen historischen Ursprung vor allem dort, wo die Arbeitgeber noch direkt die Verantwortung für die Pensionskassen tragen. Die Börsenentwicklung hat zudem in den letzten Jahren gezeigt, dass das reine Kapitaldeckungsverfahren eben auch seine grossen Nachteile hat.
Noch gravierender aber sind die Finanzierungskonsequenzen für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Um die öffentlich-rechtlichen Kassen auszufinanzieren, müsste sich die öffentliche Hand in zweistelliger Milliardenhöhe zusätzlich verschulden. Die Verschuldungsquote würde massiv ansteigen. Heute liegen bereits rund 600 Milliarden Franken in der zweiten Säule. Mit einer noch höheren Sparquote in der Schweiz würden noch einmal zusätzliche Mittel blockiert. Das zusätzliche Kapital, das die Körperschaften für die Ausfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Pensionskassen auf den Finanzmärkten aufnehmen müssten, würde eben anstelle der bisherigen Staatsgarantie eine zusätzliche Verschuldung bedeuten, aber eigentlich nicht eine grössere finanzielle Sicherheit.
Dass eben Nationalrat Beck hier eine starre Lösung mit einer hundertprozentigen Deckung will, ist der Kommissionsmehrheit eindeutig zu weit gegangen, und sie möchte hier die Missstände, die in diesem Zusammenhang aufgetreten sind, mit der offener formulierten Version des Ständerates einer Lösung zuführen. Man könnte sich beispielsweise auch vorstellen, dass man einen Mindestdeckungsgrad zum Beispiel von 70 Prozent auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften bzw. ihre Pensionskassen vorgibt, aber nicht derart starr, dass eben mit einer hundertprozentigen Deckung die entsprechende gravierende Konsequenz einer zusätzlichen Verschuldung der hier in der Pflicht stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften riskiert würde.
Deshalb ist die Mehrheit also klar für die Untersuchung dieser Problematik qua entsprechenden Vorstoss des Ständerates und für Ablehnung der parlamentarischen Initiative Beck.