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preparatory:AB 49771

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Wir diskutieren hier ja zwei unterschiedliche Themen. Das eine hat mit der Hotellerieversicherung zu tun, das andere mit der grundsätzlichen Positionierung der Netzwerke. Darf ich mich kurz zu beiden äussern, weil wir diese Debatte ja zusammen führen.

Erstens zur Hotellerie: Wir haben bei der Erstberatung ausführlich darüber diskutiert. Wir sind klar der Meinung: Das gehört in den Bereich der Zusatzversicherungen. Was sind die Gründe dafür? Ich darf vorerst daran erinnern, dass die Grundversicherung auch heute, wenn es medizinisch indiziert ist, ein Einzelzimmer übernimmt. Wenn es aber eher um eine Komfortfrage geht, dann ist das klassischerweise etwas für die Zusatzversicherung. Es kommt dazu, dass die Mechanik eines solchen freiwilligen Wahlmoduls in der Grundversicherung ausserordentlich schwierig würde. Es würden nur diejenigen dieses Modul wählen, die ein hohes Risiko hätten, nachher diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen - also eine klare Risikoselektion. Das würde zu sehr teuren Prämien in dieser Zusatzversicherung in der Grundversicherung führen, und damit würde sie schon ausgehebelt, bevor sie wirklich begonnen hätte. Ich glaube also, es ist klar, dass diese Idee, Wahlmodule in der Grundversicherung zu haben, eine falsche ist; es sollte die Idee sein, solidarisch über alle zu finanzieren. Dann hätten Sie hier de facto auch Anreize für einen Leistungsausbau, weil jedermann diese Leistung dann auch benützen möchte, wenn sie solidarisch über die gesamte Grundversicherung finanziert würde. Also so oder so, es setzt ein falsches Signal, löst keine Probleme und ist nun wirklich ein Bereich, der in die Zusatzversicherung gehört.

Wir würden Sie also bitten, dieses systemfremde Wahlmodul in der Grundversicherung abzulehnen.

Der zweite Punkt wird noch zu reden geben. Es haben schon die Kommissionssprecherin und der Kommissionssprecher betont, dass die Netzwerke und die Anreize für Versorgungsnetzwerke ein zentrales Anliegen dieser zweiten Revision sind. Wir werden dieses Thema in einigen Artikeln wieder finden. Ich würde Sie deshalb hier darauf aufmerksam machen, dass ja Ausnahmen bestimmt werden können. Der Bundesrat wird Ausnahmen bestimmen. Ich gehe davon aus, dass es klar ist, dass dort, wo enge regionale Verhältnisse herrschen, kein Zwang für ein Netzwerk ausgeübt wird. Zum Beispiel hat das Lötschental eine wunderbare, günstige Kasse mit entsprechenden Einwohnern. Dort wäre ein Zwang für ein Netzwerk nicht sinnvoll.

Der Bundesrat wird dies also tun, ob nun in der Formulierung Antille mit den Regionen oder einfach, weil er Ausnahmen bestimmen kann. Ich glaube, der Begriff Ausnahmen ist hier klar genug, und der Bundesrat wird diese Kompetenz dann sicher weise wahrnehmen.

Wir würden Ihnen aber anraten, hier bei der grundsätzlichen Ausrichtung auf Netzwerke zu bleiben. Kollege Freund hat die Frage nach den Einsparungen gestellt: Es sind dazu in der letzten Zeit verschiedene Studien erschienen. Man kann sicher aufgrund der schweizerischen Erfahrungen sagen, dass ein gutes Ärztenetzwerk, nicht übertrieben geschätzt, Einsparungen in der Grössenordnung von 20 bis 25 Prozent erzielen kann - bei gleicher Qualität wie die Regelversorgung! Denn das muss ja das Ziel sein. Es geht hier nicht um eine schlechtere, billigere Versorgungsart, sondern um eine qualitativ hoch stehende, die ja auch den neuen Ärztegenerationen entgegenkommt, denn dort sind Kollegen und Kolleginnen, die gerne im Team arbeiten, die das gewohnt sind, die vernetzt funktionieren. Das wird die Versorgungsform der Zukunft sein mit einem klaren Einsparungspotenzial - ich sage es nochmals - bei gleicher Qualität. [PAGE 1065]

Ich würde Sie deshalb bitten, hier in Artikel 13 bei dieser Formulierung der Mehrheit zu bleiben: Sie legt die Basis für die Förderung der Netzwerke, die ja nachher bei den Artikeln 35ff. noch zu reden gibt. Lehnen Sie also die Hotellerieversicherung der Grundversicherung ab, und bleiben Sie bei den Anreizen und bei der Grundlage für die Netzwerke in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f mit der klaren Ausnahmeregelung für den Bundesrat.