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Pfister Theophil · Nationalrat · 2003-06-17

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-17

Wortprotokoll

Zu Artikel 32 Ziffer 1 eine vorgängige Präzisierung: Im geltenden Recht heisst es in Artikel 724 ZGB "herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert". Der Minderheitsantrag lautet, das geltende Recht zu belassen.

Es geht hier in Artikel 32 KGTG um viel mehr als um eine redaktionelle Anpassung, wie dies in der Botschaft erwähnt wurde. Es geht hier um eine Verschiebung der Eigentumsrechte vom Privatbesitz zum Kanton. Es geht um eine Änderung des ZGB und des OR.

Bis heute war es gemäss Artikel 724 Absatz 1 ZGB geltendes Recht, dass herrenlose Naturkörper oder Altertümer ohne erheblichen wissenschaftlichen Wert in Privatbesitz verbleiben durften. Der Bundesrat wollte mit dem neuen KGTG - auf Drängen der Kantone - alle diese herrenlosen Gegenstände grundsätzlich in den Besitz des Kantons überführen. Der Ständerat hat diese Problematik erkannt, ist dann aber auf halbem Weg wieder stehen geblieben. Neu sollen Naturkörper und Fundgegenstände von, wie es jetzt heisst, "wissenschaftlichem Wert" in den Besitz des Kantons übergehen.

Hier ändern wir eine altbewährte und eingespielte zivilrechtliche Grundlage. Hier ändern wir das nationale Eigentumsrecht in einem Sinn, der noch unabsehbare Konsequenzen haben kann. Was ist mit den herrenlosen, also den gefundenen oder erhaltenen Naturkörpern und Altertümern von geringem wissenschaftlichem Wert? Wollen wir diese neu wirklich alle dem Kanton übereignen, die heutigen und die künftigen Objekte? Soll der Kanton demnächst einen Aufruf erlassen, alle diese Gegenstände seien nun zu melden und zu registrieren?

Ich möchte hier nicht schwarz malen, bitte Sie aber sehr, hier nicht einfach dem Zeitgeist zu folgen und durch die Hintertüre eine Änderung des ZGB und des OR im Rahmen dieser Gesetzgebung vorzunehmen. Dies ist für das KGTG auch nicht relevant.

Ich möchte Ihnen beliebt machen, der Minderheit zuzustimmen und damit dem bisherigen Privateigentümer das Verfügungsrecht über die herrenlosen Naturkörper und Altertümer ohne erheblichen wissenschaftlichen Wert zu belassen. Es kommt nicht besser, wenn Sie hier fast alles dem Staat übereignen. Sie schaffen damit grosse neue Unsicherheiten und Frustrationen.