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AB 49951

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-18

Wortprotokoll

Ich mache Ihnen beliebt, hier der Mehrheit zu folgen.

Im Gegensatz zur Aussage meines Vorredners, dass diese Bestimmung nichts Zusätzliches bringe, muss man kurz auf seine Vorgeschichte eingehen und die beiden neuen, zusätzlichen Instrumente erwähnen, die hier Niederschlag finden. Sie erinnern sich an die Vorgeschichte: Wir hatten hier einen sehr scharfen zusätzlichen Artikel drin, der etwa die Prozentsätze des Übermarchens von Leistungen beinhaltete. Wir haben uns in der ersten Debatte gegen diese starre Formulierung gewehrt.

Es findet sich hier jetzt eine Formulierung, die diesen Anliegen Rechnung trägt. Sie hat zwei zusätzliche Ziele, zu den vorherigen Artikeln, in Bezug auf unwirtschaftliche Leistungen:

Erstens wird in dieser Bestimmung eine Beweislastumkehr vorgenommen. Es ist nun nicht mehr so, wie es bis heute in vielen Verfahren war - was immer wieder zu Schwierigkeiten führte -, nämlich dass die Versicherer nachweisen müssen, dass ein Leistungserbringer seine Leistungen, seine Mehrfachleistungen, nicht aufgrund der Zusammensetzung des Patientenkollektivs erklären kann. Hier findet eine Umkehr der Beweislast statt. Der Leistungserbringer muss nachweisen, dass sein besonderes Kollektiv - weil es älter, weil es kränker usw. ist, weil es bestimmte Fälle beinhaltet - sein anderes Leistungsspektrum begründet.

Zweitens muss das Leistungsspektrum jenes vergleichbarer Leistungserbringer, wie es heisst, "in erheblichem Masse" überschreiten. Es wird hier also nicht mehr einfach eine starre Limite festgelegt. Zudem wird den Kassen dann nachher die Möglichkeit gegeben, bei solchen Leistungsüberhöhungen - die nicht erklärt werden können durch das bestimmte Patientenkollektiv, das ein Leistungserbringer hat - eine entsprechende Tarifart zur Anwendung zu bringen. Das erlaubt es den Versicherern, ohne grössere Prozesse z. B. Massnahmen zu treffen, die hier auf einen vernünftigen Umgang mit Leistungen hinwirken.

Wir sind also klar der Meinung, dass die Mehrheit diese zwei zusätzlichen Komponenten mit hineinbringt - Umkehr der Beweislast und Möglichkeit der Anwendung verschiedener Tarifarten. Damit würde das Instrumentarium in Artikel 56 komplettiert.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

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