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Günter Paul · Nationalrat · 2003-06-19

Günter Paul · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-19

Wortprotokoll

Ich schlage Ihnen vor, dass dasjenige Ratsmitglied Alterspräsidentin oder Alterspräsident wird, welches das höchste Alter aufweist. Es geht also darum, dass das biologische Alter und nicht das Dienstalter entscheidend ist. Herr Scheurer hat Ihnen bereits einen ähnlichen Vorschlag gemacht. Es geht darum, den bisherigen Zustand beizubehalten.

Mit dem Änderungsantrag der Kommission soll ein Zustand verändert werden, der noch nie zu Problemen Anlass gegeben hat. Seit 1902 wurde gerade zweimal ein Neuling Alterspräsident. Ich habe mir eine Liste zusammenstellen lassen, die ich denjenigen, die es interessiert, gerne abgebe. Der eine war Herr Eduard von Waldkirch, Republikaner aus dem Kanton Bern, 1971: Seine "Performance" hat zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. [PAGE 1144]

Der zweite war unser Kollege Neirynck, 1999. Sein Auftritt wird den meisten von Ihnen noch in Erinnerung sein, denn er hat diese Aufgabe nicht nur gut, sondern bravourös gelöst. Viele von uns erinnern sich an seine denkwürdige Rede zum Thema "Europa und die Schweiz".

Den Dienstältesten zum Präsidenten zu machen wäre recht eigentlich eine Belohnung für Sesselkleber, und das ist in unserer heutigen Zeit wohl auch nicht gerade die richtige Art, die Geschäfte zu führen. Der Antrag der Kommission führt aber zu weiteren Problemen: Es werden häufig mehrere Mitglieder des Rates das gleiche Dienstalter haben. Die Kommission schlägt vor, in diesem Fall dann doch auf das biologische Alter zurückzugreifen und den Älteren zum Zug kommen zu lassen. Mir scheint das in sich relativ unlogisch; dann müsste man vielleicht mit dem Los entscheiden. Wenn man aber das biologische Alter als Zusatzkriterium will, dann kann man auch gerade beim bisherigen System bleiben.

Die Auflockerung der Konstituierung mit dem jüngsten Ratsmitglied ist eine echte Innovation. Das kann man allerdings vom "Dienstaltersmodell", das hier vorgeschlagen wird, nicht sagen. Mit diesem Modell geht dann auch noch die Überraschung durch den Volkswillen verloren; die Konstituierung würde vorhersehbar, und wie gesagt honoriert das Prozedere zudem das endlose Verbleiben im Rat.

Ich beantrage Ihnen daher, dass auch in Zukunft die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident wirklich das älteste gewählte Mitglied der Versammlung ist. Das Verfahren hat sich bewährt; es ist eine Tradition in vielen Gemeinden und allen Kantonen. Es besteht nicht der geringste Anlass zu einer Veränderung.

Noch ein Hinweis darauf, warum wir in der französischen Fassung die Artikel 1, 2 und 3 ändern müssen und in der deutschen Fassung nur Artikel 2: In der deutschen Variante ist in den Artikeln 1 und 3 - welche Form wir auch wählen - die Rede von der Alterspräsidentin oder dem Alterspräsidenten; im Französischen dagegen wird vom "doyen de fonction" oder vom "doyen d'âge" gesprochen. Darum muss, wie das Herr Scheurer schon gesagt hat, im französischen Text auch in den Artikeln 1 und 3 eine Änderung gemacht werden; die Hauptänderung betrifft aber Artikel 2. Ich habe einfach die Version der Kommission übernommen und erklärt, wie ich den Präsidenten gewählt haben möchte. Herr Scheurer beantragt, den ganzen Artikel 2 zu streichen und damit beim bisherigen Text des Reglements zu bleiben. Die beiden Anträge sind inhaltlich identisch, es besteht lediglich ein redaktioneller Unterschied.

Ich möchte Sie bitten, beim bisherigen Zustand zu bleiben und den "doyen de fonction" abzulehnen.