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Gross Jost · Nationalrat · 2003-06-19

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-19

Wortprotokoll

Ich stelle Ihnen hier für diesen sehr wichtigen Sozialbereich des neuen Finanzausgleichs im Hauptantrag das Begehren, die kollektiven IV-Leistungen für Bau- und Betriebsbeiträge für Behinderteneinrichtungen als Bundessache zu belassen.

Kollektive und individuelle IV-Leistungen sind ein Gesamtsystem, ein funktionierendes Integrationssystem. Die wachsende Invaliditätsquote macht uns allen grosse Sorgen. Die Strategie kann nur sein, das Primat der Wiedereingliederung wiederherzustellen. Aber wie wollen Sie dieses Ziel erreichen, wenn Sie die Organisations- und die Finanzkompetenz für Wiedereingliederungsmassnahmen einerseits und Rentenleistungen andererseits auseinander reissen? Ein Fundamentalsatz staatlicher Effizienz wird meines Erachtens missachtet, wenn Sie denjenigen, die zahlen müssen - nämlich über Renten -, die Zuständigkeit entziehen, durch präventive und rehabilitative Massnahmen Berentung abzuwenden. Sie setzen - damit meine ich die Mehrheit - einen völlig falschen wirtschaftlichen Anreiz. Ich frage Sie: Warum soll ein Kanton in die Wiedereingliederung behinderter Menschen investieren, wenn ihm der Bund die Berentung abnimmt? Es ist aber ebenso die Preisgabe einer sozialversicherungsrechtlichen Errungenschaft, um die uns viele Staaten beneiden. Wiedereingliederung ist in unserem Rechtssystem nämlich ein individueller Rechtsanspruch; sie ist keine Bedarfsleistung nach Ermessen, sie ist kein Almosen in irgendeinem Sozialhilfesystem, zersplittert in 26 verschiedene kantonale Systeme.

Eine einheitliche Sicherung des materiellen Existenzbedarfs für betagte und behinderte Menschen in der Schweiz würde, wenn Sie der Mehrheit folgen, aufgegeben. Damit würde ein Stück weit auch die in Artikel 8 der Bundesverfassung und im Behindertengleichstellungsgesetz angestrebte Rechtsposition Behinderter - vor allem das Diskriminierungsverbot, das Gleichstellungsgebot, das Recht auf persönliche Lebensgestaltung, wie wir es in der 4. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes verankert haben - der föderalistischen Vielfalt und letztlich dem Geld geopfert. Die behinderten Menschen werden so zur finanziellen Manövriermasse einer globalen Umverteilungsstrategie.

Opfer dieser Übung werden nicht nur behinderte Menschen sein, sondern auch Institutionen, nämlich regionale Einrichtungen der Behindertenrehabilitation, z. B. die EPI in Zürich, die im Hearing angehört wurde. Deren Defizite werden, das ist meine Überzeugung, dramatisch ansteigen, sobald auch nur einige Kantone ihre Betriebsbeiträge für untergebrachte Patientinnen nicht mehr bezahlen. Das Problem sind nicht die pflichtbewussten, sondern die pflichtvergessenen Kantone.

Die bestehenden interkantonalen Heimvereinbarungen sind ein Beispiel für den oft nicht funktionierenden Lastenausgleich. Im schlechtesten Fall müssten Eltern ihre Kinder aus ausserkantonalen Behinderteneinrichtungen zurücknehmen, weil sie entweder mit hohen Kostenrückgriffen des Wohnsitzkantons oder gar mit Zahlungsverweigerung konfrontiert wären.

Vor allem die mittleren und grossen Kantone werden mit neuen, hohen sozialen Zentrumslasten konfrontiert sein. Im schlechtesten Fall werden wertvolle Einrichtungen sterben, ich erinnere hier auch an das Schicksal von Einrichtungen in der Drogenrehabilitation, wegen der restriktiven Praxis bei den kollektiven IV-Leistungen.

Man wird einwenden, man könne nicht alles auf Verfassungsstufe regeln. Das Gesetz wird dafür sorgen, dass Rechtsansprüche auf Wiedereingliederung durchgesetzt werden können. Das ist eigentlich auch das Versprechen in der Botschaft des Bundesrates, wo auf Seite 2441 wörtlich ausgeführt wird: "Invaliden, Behindertenorganisationen und Behinderteninstitutionen steht nötigenfalls der Rechtsweg offen, um die Zielerreichung durchzusetzen."

Die Realität aber ist ernüchternd, wie sich aus zwei Berichten der Verwaltung ergibt. Die staatsrechtliche Beschwerde steht, wenn überhaupt, nur den betroffenen Institutionen zu, soweit diskriminierende Erlasse von der kantonalen Subventionsberechtigung ausschliessen. Behinderten steht jedenfalls auf Bundesebene die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu. Ein Rechtsmittel gegen staatliche - sprich: kantonale - Untätigkeit gibt es bekanntlich nicht. Interkantonale Heimvereinbarungen haben in der Regel keine Recht setzenden Bestimmungen, den Klageweg können demgemäss nur die Kantone in Anspruch nehmen.

Das hat mich zum Eventualantrag der Minderheit II motiviert, der Ihnen in einer auch von der Verwaltung beeinflussten Fassung vorliegt. Das Gesetz soll nämlich wenigstens gewährleisten, dass auf Bundesebene, nämlich auf der Ebene des Bundesgerichtes, der richterliche Rechtsschutz gewährleistet ist. Dieser Antrag ist nur sehr knapp, mit Stichentscheid des Präsidenten, abgelehnt worden und hat Unterstützung in mehreren, auch bürgerlichen Fraktionen gefunden.

Die Kantonalisierung dieser kollektiven Invalidenhilfe wird - das wissen Sie - von allen Dachorganisationen der Behinderten vehement bekämpft. Sie wissen auch, dass innert kürzester Zeit eine Petition mit 178 000 Unterschriften gegen eine Kantonalisierung zustande gekommen ist. Eine solche Vorlage - da müssen Sie sich keine Illusionen machen - ist in der obligatorischen Volksabstimmung hochgradig gefährdet. Es wäre deshalb zumindest staatspolitisch weise, wenn Sie dem Eventualantrag für einen verbesserten Rechtsschutz zustimmen würden.

Ich bitte Sie, dem Hauptantrag auf Streichung zuzustimmen und beim Eventualantrag wenigstens dieses kleine Signal für einen verbesserten Rechtsschutz der Institutionen und der Betroffenen zu setzen.