Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-03-10
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-03-10
Wortprotokoll
Das heutige Datenschutzgesetz ist noch nicht sehr alt. Vor etwas mehr als zehn Jahren ist dieses Bundesgesetz über den Datenschutz in Kraft getreten. Damals wurde nach umfangreichen Vorbereitungsarbeiten der Schutz des Einzelnen vor Verletzungen seiner Persönlichkeit durch Dateienbearbeitungen auf eine neue Grundlage gestellt. Mit dem Gesetz wurden allgemeine Regeln zum Schutz der Daten juristischer und natürlicher Personen vor Missbrauch geschaffen. Die Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes wurde im Wesentlichen durch das Aufkommen der Datenverarbeitungs- und Informationstechnologien ausgelöst. Das ist der Hauptgrund, warum man dieses noch junge Gesetz bereits wieder revidieren muss. In den vergangenen zehn Jahren haben sich diese Technologien mit einem hohen Tempo entwickelt. Vor allem der Datenaustausch in Netzwerken, namentlich im Internet, hat heute Dimensionen angenommen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes noch gar nicht vorstellbar waren.
Auslöser der vorliegenden Revision - bei den Revisionsarbeiten hat man sich auch darauf gestützt - waren zwei in den Jahren 1999 und 2000 von den eidgenössischen Räten angenommene Motionen: einerseits die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 00.3000, "Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten"; andererseits die Motion der Geschäftprüfungskommission des Ständerates 98.3529, "Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen". Sie fordern eine formelle gesetzliche Grundlage für Online-Verbindungen zu Datenbanken des Bundes sowie einen Mindeststandard für den Schutz bei der Bearbeitung von Daten durch die Kantone beim Vollzug von Bundesrecht.
Als Drittes war das Anfang November 2001 verfasste Zusatzprotokoll zum Datenschutzübereinkommen des Europarates wegleitend. Dieses wurde im November 2001 verabschiedet. Das Datenschutzübereinkommen des Europarates ist in der Schweiz am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Das Zusatzprotokoll stellt bezüglich der Kompetenzen der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden und der grenzüberschreitenden Datenübermittlung einen Minimalstandard auf. Damit die Schweiz das Zusatzprotokoll ratifizieren kann, müssen am Datenschutzgesetz einige Anpassungen vorgenommen werden. Wie ich gehört habe, ist das in der Kommission unbestritten.
Sie haben die Ziele und Kernpunkte der Revision durch die Sprecher der Kommission, aber auch durch die Fraktionssprecher erläutert bekommen. Im Grundsätzlichen scheinen diese Ziele unbestritten zu sein. Aber der Datenschutz ist eine Gratwanderung. Sie können im Datenschutz zu viel oder zu wenig machen, und was zu viel und was zu wenig ist, hängt natürlich von der politischen Perspektive ab. Offenbar ist die Mehrheit Ihrer Kommission der Meinung, hier sei man in Richtung eines übertriebenen Schutzes gegangen. Es gibt aber auch Kreise - ich erinnere an das Votum von Frau Thanei -, bei denen man eher das Gefühl hat, man müsse noch etwas weiter gehen.
Gerade die grenzüberschreitenden Datenflüsse erlangen im vernetzten Wirtschaftsleben immer mehr Bedeutung, und daher gibt es natürlich auch eine internationale Verwicklung. Nun: Wenn wir gut zugehört haben, geht die jetzige Vorlage nach der Meinung der Mehrheit zu weit und sie müsste überarbeitet werden. Allerdings sind die Begehren nicht ganz konkret auf dem Tisch. Damit wird die Sache etwas schwierig, man wird von einer allgemeinen Tendenz auf die Details schliessen müssen. Wie weit eine Rückweisung an den Bundesrat, die Sie verlangen, den Entscheid in Bezug auf die Überprüfungen seitens der EU-Behörden positiv oder negativ beeinflusst, lasse ich hier offen. Ich habe aus den Voten gemerkt, dass die Bestimmungen, welche das Zusatzprotokoll des Europarates betreffen, nicht bestritten sind.
Nun ist es eine Frage der Verfahrensökonomie: Wollen Sie diese Vorlage in der Kommission verbessern, oder wollen Sie sie zurückweisen, damit das der Bundesrat oder die Verwaltung tut und Ihnen die Vorlage neu vorlegt? Das hängt davon ab, wie kompetent Sie in der Kommission sind. Wenn Sie in der Kommission kompetent sind, können Sie das gut selbst tun. Wenn Sie sich nicht für so kompetent erachten und die Verwaltung als kompetenter betrachten, können Sie die Vorlage auch an den Bundesrat zurückweisen; das überlasse ich Ihnen. Der Bundesrat und die Verwaltung werden Ihnen in der Kommission oder auch ausserhalb der Kommission behilflich sein.
Der Entwurf des Bundesrates trägt den Bedürfnissen der Wirtschaft nach Meinung der Verwaltung Rechnung; die Mehrheit ist der Meinung, er trage diesen Bedürfnissen nicht gebührend Rechnung. In den Hearings, die Sie mit Vertretern der Wirtschaft hatten, haben Sie sich überzeugen lassen, dass hier übertrieben wird. Wie weit das im Einzelnen Stand hält, wird man dann in einer Beratung - sei es mit oder ohne Rückweisung an den Bundesrat - im Detail überprüfen müssen.
Die Änderungswünsche können meines Erachtens auch in einer Detailberatung in der Kommission aufgenommen werden, wenn Sie das möchten. Eine Rückweisung an den Bundesrat ist also alleine von daher nicht notwendig. Dies würde sich dann rechtfertigen, wenn klar darüber hinausgehende Forderungen bestünden, wo wir weitere Abklärungen brauchen, wo auch weitere Studien notwendig wären. Da wäre natürlich eine Rückweisung an die Verwaltung bzw. an den Bundesrat wieder vorteilhaft. Es geht aber aus den Unterlagen Ihrer Kommission nicht hervor, ob das grundsätzlich neu gemacht werden sollte oder nicht.
Nun, Sie sehen, ich möchte es Ihnen überlassen, ob Sie die Verbesserung dieser Vorlage in der Kommission machen wollen oder ob Sie sie an die Verwaltung zurückweisen wollen. Wenn er einmal beschlossen hat, Ihnen eine Vorlage zu geben, ist der Bundesrat natürlich der Meinung, dass eigentlich die Kommission Änderungen vornehmen sollte und nur in Notfällen das Gegenteil gilt.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und dann die Verbesserung in der Kommission vorzunehmen.
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