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Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-03-10

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-03-10

Wortprotokoll

Bei der Vorlage 1 zum Sterilisationsgesetz können wir uns seitens der FDP-Fraktion der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen anschliessen, zum Teil auch dem Bundesrat. Jedenfalls sind [PAGE 247] wir für Eintreten. Zum Eintreten verweise ich auf die Voten der Berichterstatterin und des Berichterstatters der Kommission zur Vorlage 1.

Dagegen beantragen wir, wie gehört mit dem Bundesrat, auf die Vorlage 2, das Bundesgesetz über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen, nicht einzutreten. Dabei sind nicht finanzielle Motive ausschlaggebend, obwohl uns das im Laufe der Diskussion mit Sicherheit unterstellt werden wird; in Anbetracht der in Aussicht gestellten Genugtuungssummen wäre dies auch kein Argument.

Entscheidend ist für uns die Grundsatzfrage, ob man dieses Bundesgesetz tatsächlich auf Artikel 124 der Bundesverfassung abstützen kann oder nicht. Bekanntlich braucht jede neue Bundesaufgabe eine verfassungsmässige Grundlage, und die Kommission glaubt, diese in Artikel 124 gefunden zu haben. Nun schreibt aber Artikel 124, welcher die Rechtsgrundlage für die Opferhilfe bildet, vor, dass es diese Opferhilfe nur für Personen geben kann, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind". Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 wiederum umschreibt die Voraussetzungen für die Opferhilfe ebenfalls so, dass eine Straftat vorausgesetzt wird. Die Ausweitung in diesem Gesetz auf Handlungen von unzurechnungsfähigen Personen bezieht sich allein auf die mögliche Täterschaft und nicht etwa auf den Verzicht auf eine schuldhafte Tat.

Der Bundesrat geht nun unseres Erachtens zu Recht davon aus, dass von einer Straftat nur dann gesprochen werden kann, wenn die entsprechende Handlung zur Zeit ihrer Begehung auch tatsächlich strafbar gewesen ist. Dies entspricht auch Artikel 1 des Strafgesetzbuches, wonach strafbar nur ist, "wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht".

Das entspricht auch dem Grundsatz der nicht rückwirkenden Strafbarkeit: "Nulla poena sine lege praevia." Das ist ein wichtiger rechtsstaatlicher Grundsatz, welcher die nachträgliche Strafbarkeit von missliebigen Handlungen aufgrund geänderter gesellschaftlicher oder politischer Auffassungen verhindern soll. Wir stützen uns dabei auf die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz vom 11. September 2000 sowie vor allem auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 2003 zu Bericht und Entwurf der Kommission für Rechtsfragen.

Heute gilt die Sterilisation von geistig behinderten Menschen als eine schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 StGB. Der Bundesrat kommt aber unseres Erachtens zu Recht zum Schluss, dass eine Handlung sogar dann nicht als Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes und auch nicht im Sinne von Artikel 124 der Bundesverfassung gelten könnte, wenn Personen als Opfer von Straftaten definiert würden, welche zwar im Einklang mit dem früher geltenden kantonalen Recht sterilisiert worden sind, dieses Recht jedoch heutigen Auffassungen eklatant zuwiderläuft. Wir sind ebenfalls der Ansicht, dass damit der Begriff der Opfer von Straftaten unzulässigerweise überdehnt würde. Diese Interpretation einer Straftat passt nicht in die strenge Definition von Straftaten.

Wir sind uns bewusst, dass uns nun Argumente entgegengehalten werden, wir verschlössen in Anbetracht des erlittenen Unrechts und der missbräuchlichen Sterilisationen und Kastrationen die Augen vor dem, was aus menschlichen Gründen notwendig sei. Hingegen sind wir der Auffassung, dass die Rechtsstaatlichkeit ebenfalls ein sehr hohes Rechtsgut ist, welches nicht geritzt oder gar gebeugt werden darf. "Unrecht" ist nun einmal nicht gleichbedeutend mit "strafbar", und die Strafbarkeit einer Handlung hängt glücklicherweise nicht von deren politischer Beurteilung ab, auch nicht von der Hypothese, ein Gericht hätte diese Handlungen als strafbar erachtet. Unrecht ist nicht per se strafbar; Unrecht kann "de lege ferenda" strafbar werden. Strafbar ist eine Handlung aber erst dann, wenn sie "de lege lata" als strafbar erklärt worden ist.

Damit sind unseres Erachtens die Voraussetzungen von Artikel 124 BV nicht erfüllt. Das Entschädigungsgesetz besitzt keine verfassungsmässige Grundlage, weshalb darauf nicht einzutreten ist.