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Lauri Hans · Ständerat · 2004-06-04

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-04

Wortprotokoll

Die Motion, um die es jetzt geht, ist von der Finanzkommission des Nationalrates während der Vorbereitungszeit des Entlastungsprogramms 2003 formuliert worden. Sie beauftragt den Bundesrat, den Kreis der Entschädigungsberechtigten über eine Änderung von zwei Artikeln der Bundespersonalverordnung einzuschränken und die Entschädigungen zu kürzen, welche den Führungskräften des Bundes bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden.

Die Motion zielt nicht auf alle Mitarbeitenden, die von einer Kündigung betroffen sind, sondern auf die Führungskräfte des Bundes, wie sie in Artikel 78 der Bundespersonalverordnung aufgelistet sind, zum Beispiel Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, Amtsdirektoren, Amtsdirektorinnen, Generalsekretäre, Generalsekretärinnen, Informationschefs, persönliche Mitarbeitende der Departementschefs. Die Entschädigungen betragen im Kündigungsfall mindestens einen Monatslohn und höchstens zwei Jahreslöhne. In bestimmten Fällen sind Entschädigungen auch im Umfang von mehr als zwei Jahresgehältern möglich. Für die genannten Personen gelten vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten. Sie können zum Beispiel darin bestehen, dass dem Departementschef beziehungsweise der Departementschefin die gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist oder dass der Wille zu dieser Zusammenarbeit fehlt.

Die Finanzkommission war sich darüber im Klaren, dass dem Bundesrat im Verkehr und in der Zusammenarbeit mit seinen obersten Chefbeamten ein erheblicher Spielraum eingeräumt werden muss. Wir gaben uns Rechenschaft darüber, dass eine positive Weiterentwicklung der Geschäfte nur schwer möglich wäre, wenn diese Freiheit nicht bestehen würde, und dass deshalb eine allzu starre Regelung nicht sinnvoll sein kann.

Dagegen wurde auch die Meinung vertreten, man finde sicher auch gute Kader im Bund, ohne dass man ihnen zum Voraus exzessive Abgangsentschädigungen in Aussicht stellen müsse. Die Verwaltung - so wurde in der Kommission gesagt - solle sich dem Trend widersetzen, im Bereich der Abgangsentschädigung eine Angleichung an gewisse Erscheinungen in der Privatwirtschaft anzustreben.

Weiter war in der Kommission unbestritten, dass es darum gehen müsse, den Umfang des Personenkreises und auch den Umfang der Entschädigung in Zukunft eher restriktiver als heute vorgesehen auszugestalten. Dabei legte die Kommission Rechenschaft darüber ab, dass in der Finanzdelegation seit längerer Zeit der Dialog mit dem Bundesrat gesucht und geführt wird, um hier zu etwas restriktiveren Vorschriften und auch zu einer etwas restriktiveren Praxis zu kommen. Die Finanzkommission erwartet denn auch vom [PAGE 256] Bundesrat, dass er diesen Dialog mit der Finanzdelegation in absehbarer Zeit weiterführt und dieses pendente Dossier abschliesst.

Schliesslich legte die Finanzkommission aber auch Rechenschaft darüber ab, dass hier eine im letzten Jahr eingereichte Motion vorliegt, die nach altem Parlamentsrecht zu behandeln ist. Gemäss dem alten Geschäftsverkehrsgesetz beauftragt die Motion den Bundesrat, den Entwurf zu einem Bundesgesetz oder Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Nach dem ehemaligen Geschäftsreglement unseres Rates kann sich eine Motion nicht auf den an den Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich beziehen. Möglich ist indessen ein Postulat.

Das ist auch einer der Gründe, weshalb wir dem Rat beantragen, diese Motion in der Form eines Postulates beider Räte zu überweisen.

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