Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2004-06-07
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-07
Wortprotokoll
Zunächst entschuldige ich mich beim Ratspräsidenten für meinen Aufzug. Es ist das erste Mal in zweieinhalb Jahrzehnten, dass ich meine ordentliche Jacke zu Hause vergessen habe und mit der "Reiseschale" angefahren bin. (Heiterkeit)
Zur Sache: Ich beantrage Ihnen ebenfalls, die Bündner Verfassung vorbehaltlos und ohne irgendwelchen Zungenschlag zu gewährleisten. In der Kommission hatte ich den Antrag gestellt, die Botschaft sei an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, selbige neu zu schreiben. Warum habe ich diesen Antrag gestellt, und warum kann ich mit der jetzigen Situation leben?
Ich habe den Antrag aus zwei Gründen gestellt, erstens aus einem inhaltlichen und zweitens aus einem prozeduralen Grund.
1. Das Inhaltliche: Ich halte es in der Sache für falsch, dem Majorzprinzip die verfassungsmässige Grundlage entziehen zu wollen, wie dies der Bundesrat tut, wenn er in seiner Botschaft schreibt: "Insofern ist die Verfassungsmässigkeit des Majorzsystems für Parlamentswahlen als rechtlich zweifelhaft einzustufen." (Ziff. 3.4, S. 1115) Der Bundesrat macht die Sache nicht besser, wenn er auf der gleichen Seite mit folgender Bemerkung weiterfährt: "Bisher ist kantonalen Verfassungsbestimmungen, die das Mehrheitsverfahren für Parlamentswahlen vorsehen, immer vorbehaltlos die Gewährleistung erteilt worden. Eine Änderung dieser Praxis sollte aus Gründen von Treu und Glauben nicht ohne Ankündigung erfolgen. Unter diesen Umständen ist die Gewährleistung für Artikel 27 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Graubünden zu erteilen."
Ich bin ganz klar der Auffassung, dass der Majorz in kleinen Gemeinwesen sogar sachgerecht ist. Man kennt einander, und deswegen kann man noch Köpfe wählen und nicht Listen. Solange man die Köpfe noch kennt, ist dies vermutlich sogar die bessere Art zu wählen. Das bedeutet auch, dass bei uns in den kleinen Verhältnissen die Parteien nicht annähernd jene Bedeutung haben, wie dies in anderen Kantonen der Fall ist.
Die Aberkennung der Verfassungsmässigkeit des Majorzsystems würde dazu führen, dass die Existenz von Parteien von Bundesverfassung wegen auch in kleinen Gemeinwesen vorgeschrieben würde, ein Gedanke, der mir unerträglich ist. Im Grossen Rat meines Kantons - Appenzell Innerrhoden - ist die Mehrheit des Grossen Rates deklariert nicht parteigebunden. Man kennt die Leute. Sie kommen aus einer bestimmten Gemeinde, haben einen bestimmten Ruf, eine bestimmte Stellung, einen bestimmten Beruf. Man wählt die Personen. Wir kommen Gott Lob und Dank noch weitgehend ohne Parteien aus. Es hat doch keinen Sinn, uns das Proporzverfahren und damit die Parteienexistenz aufzwingen zu wollen.
Es kommt Folgendes dazu: Die Art und Weise, wie diese neuere Lehrmeinung, welche in der Botschaft rapportiert ist, zur Auffassung kommt, das Majorzsystem könnte unter Umständen nicht mehr verfassungsmässig sein, spricht nicht für die Seriosität des Verfassungsrechtes als juristischer Disziplin. Es ist nämlich krude Gleichmacherei, wenn zum Beispiel Professor Pierre Tschannen schreibt, es solle "in die Verfassungsauslegung einfliessen, dass sich seit der Entstehung von Artikel (a)6 BV" - also der alten Bundesverfassung - "das Verhältniswahlrecht als landesweiter Standard herausgebildet hat und nach allgemeiner Auffassung nunmehr darstellt, was die verfassungsrechtlich gebotenen 'republikanischen Formen' vom kantonalen Wahlrecht fordern". Das heisst doch nichts anderes, als dass die letzten Kantone - Graubünden, Uri, Appenzell Innerrhoden -, welche sich dieser allgemeinen schweizerischen Einheitsveranstaltung nicht anschliessen, nun zu zwingen sind, das auch noch zu tun.
Der Umstand allein, dass die Mehrheit das macht, ist bis jetzt noch nie ein Grund gewesen, anzunehmen, das allein [PAGE 261] sei verfassungsmässig. Man kann aus politischen Gründen das Proporzsystem wollen. Ein Verfassungsgebot, dieses Proporzsystem als einzig mögliches Wahlsystem der kantonalen Parlamentswahlen anzuerkennen, ergibt sich daraus nicht.
Ich bin nicht gegen das Proporzsystem, aber ich bin dagegen, es als absolut zwingende Verfassungsnorm zu nehmen, die ganze Eidgenossenschaft über einen Leisten zu schlagen und es allen Kantonen aufzuzwingen. Daher ist die Gewährleistung ohne irgendwelche Wertung, ohne irgendwelche Warnung an die Kantone, die in Zukunft ihre Verfassung zur Gewährleistung vorlegen werden, und ohne irgendwelchen falschen Zungenschlag zu erteilen.
2. Das Prozedurale: Das Problem bei dieser Sachlage, wo wir vor einem geschriebenen, im Bundesblatt publizierten Meinungsäusserungsdokument des Bundesrates stehen, ist das Bundesgericht. Das Bundesgericht kann auf Beschwerde hin entscheiden, ob ein kantonales Wahlsystem, das das Majorzsystem noch kennt, verfassungsmässig ist oder nicht. Was tut das Bundesgericht? Es geht hin und schaut die Rechtsprechungsliteratur an. Dabei nimmt es die Literatur zur Kenntnis, so wie auch der Bundesrat bei der Abfassung dieser Botschaft die Literatur zur Kenntnis genommen hat. Das Bundesgericht wird auch die Meinung des Bundesrates zur Kenntnis nehmen. Man wird die Botschaft zu diesem Geschäft konsultieren, und dort wird man das finden, was der Bundesrat in dieser Botschaft 04.018 geschrieben hat. Dass wir im Parlament etwas anderes gesagt haben, wird das Bundesgericht nicht zur Kenntnis nehmen. Was wir nämlich im Plenum machen, sei es im Nationalrat oder im Ständerat, interessiert weder die Wissenschaft noch das Bundesgericht. Wir können hundertmal eine vom Bundesrat abweichende Auffassung haben. Wenn das nicht irgendwo im Bundesblatt drin geschrieben steht, wird es nicht zur Kenntnis genommen. Das müssen wir uns einfach vor Augen führen. Ich habe noch ganz selten in einem wissenschaftlichen Werk oder in einem Bundesgerichtsentscheid irgendwo eine Zitation des Amtlichen Bulletins der Bundesversammlung gesehen.
Aus diesem Grund wollte ich für die Zukunft, dass der Bundesrat die Botschaft zurücknimmt und neu schreibt und das schreibt, was die SPK-SR jetzt geschrieben hat. Warum kann ich trotzdem damit leben? Damit möchte ich dem Präsidenten der Kommission und auch der Verwaltung danken, dass sie hier mitgespielt und die entsprechende Hilfe geleistet hat. Ich kann mit der jetzigen Situation leben, weil mit der Veröffentlichung des Berichtes der SPK-SR vom 24. Mai 2004 im Bundesblatt jetzt genau jene Meinung im Bundesblatt vertreten ist, die wir seinerzeit in der Kommission vertraten.
Ich bin der Auffassung, dass damit nach aussen Folgendes getan worden ist: Sowohl der Wissenschaft als auch dem Bundesgericht wurde mitteilt, was das Parlament - mindestens vorderhand die Kommission, wenn Sie gleich entscheiden, auch unser Rat, wenn später der Nationalrat entsprechend entscheidet, auch die gesamte Bundesversammlung - in dieser Frage für richtig hält.
Ich möchte in diesem Zusammenhang Ernst Leuenberger für einen Ausspruch in der Kommission ein Dankeschön sagen. Dieser zeigt, was mir persönlich auch am meisten am Herzen liegt. Er hat gesagt, wenn er in einen Kanton ziehen würde, wo das Majorzsystem besteht, würde er alles daran setzen, es im Sinne des Proporzes zu ändern. Aber er würde sich stets dagegen wehren, dass der Bund dies den Kantonen vorschreiben würde. Es ist eine politische, keine rechtliche Entscheidung.
Daher danke ich Ihnen, wenn Sie in diesem Sinne den Anträgen der Kommission zustimmen.