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Heberlein Trix · Ständerat · 2004-06-07

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-07

Wortprotokoll

Es ist ja nicht das erste Mal, dass dieses Thema aufgrund eines Vorstosses von mir oder von Frau Beerli diskutiert wird. Auf meine dringliche Einfache Anfrage 01.1025 hat der Bundesrat am 30. Mai 2001 geantwortet, dass der Wechsel von der Zurechenbarkeit zur Schutztheorie ins Auge gefasst werde. Anlässlich der Interpellation Beerli 01.3366 und anlässlich meiner Interpellation 01.3352 hat sich der Bundesrat für die vom Bundesamt vorgeschlagene Praxisänderung ausgesprochen, aber festgestellt, dass diese Praxisänderung Transparenz brauche und dass sie im Moment noch nicht aktuell sei. Weil dann eben weiter diskutiert wurde und weil aufgrund entsprechender Artikel und Vernehmlassungen der Schweizerischen Asylrekurskommission festgestellt werden musste, dass diese Praxisänderung unmittelbar bevorsteht, habe ich nochmals einen Vorstoss eingereicht.

Warum bin ich von der Antwort des Bundesrates nur teilweise befriedigt? Heute stützt sich die Definition des Flüchtlingsbegriffs auf eine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung durch eine staatliche Behörde. Wenn wir nun mit der diskussionslosen Übernahme der Fluchtgründe, die sich auf eine nichtstaatliche Verfolgung beziehen, automatisch die EU-Regelung übernehmen - nachdem der EU-Rat für Justiz und Inneres im April 2004 die Harmonisierung des Asylrechtes beschlossen hat und eine Minimalanforderung für die Anerkennung verabschiedet hat -, übernehmen wir damit Regelungen, die noch nicht verabschiedet sind. Die Richtlinien sind noch keineswegs von allen Staaten ratifiziert worden. Auch wenn weder das Asylgesetz noch die Genfer Flüchtlingskonvention eine Definition des Urhebers der Verfolgung beinhalten, so haben doch bis heute die Praxis von BFF und Asylrekurskommission bestätigt, dass eine staatliche Verfolgung vorliegen muss. Weiten wir nun diesen Begriff durch die Gerichtspraxis ohne eine öffentliche Diskussion aus, ohne also Parlament oder Bevölkerung darüber zu informieren, so kämen sie sich zu Recht übergangen vor. In der nationalrätlichen Kommission wurde anlässlich der Revision des Asylgesetzes keine solche Diskussion geführt; wir können sie hier im Ständerat, in der Kommission, sicher noch führen, und wir werden sie auch führen.

Ich bin der Meinung, dass wir im Ständerat sicher die Gelegenheit haben werden, nochmals darüber zu diskutieren. Auch wenn wir dieser Praxis generell zustimmen und diese Praxisausweitung, übereinstimmend mit dem europäischen Recht, akzeptieren, so müssen wir klare Richtlinien festlegen, damit nicht die Asylrekurskommission oder das zukünftige Bundesverwaltungsgericht für ihre Interpretation des Flüchtlingsbegriffs im Zusammenhang mit der nichtstaatlichen Verfolgung das Tor weit öffnen. Die Konsequenzen der weiten Auslegung können Sie sich vorstellen. Es ist dies nicht nur der Familiennachzug. Ich denke, dass das BFF und die Asylrekurskommission den politischen Behörden gegenüber Verantwortung wahrnehmen müssen und dass man [PAGE 270] sich nicht einfach mit der Antwort begnügen kann, dass das BFF, wie es in der Antwort heisst, die Entwicklung beobachten und eine Praxisänderung beantragen wird. Diese Praxisänderung muss der Bundesrat letztendlich auch genehmigen. Oder anders gesagt - wie die Antwort auf die vierte Frage etwas lakonisch und vielleicht schon etwas resigniert ausführt -: "Nachdem der Bundesrat entschieden hat, hat das EJPD den Standpunkt des Bundesrates zu vertreten."