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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-07

Wortprotokoll

Der Bundesrat bittet Sie dringend, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und auf Vorlage 2 nicht einzutreten. Dies nicht nur wegen der Problematik dieses Falles, sondern auch wegen der Präjudizien, welche sie eröffnet.

Der Bundesrat lehnt diese Entschädigungsvorlagen auch aus prinzipiellen Gründen ab. Er hat seine Haltung klar geäussert - es handelt sich ja um eine parlamentarische Initiative - und hat erstmals am 23. Juni 2003 gegenüber der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausführlich dargelegt, dass man diese Vorlage ablehnen sollte. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 hat er dies nochmals explizit bestätigt.

Warum empfiehlt Ihnen der Bundesrat, nicht auf die Vorlage einzutreten? Er ist sich bewusst, dass es in der Vergangenheit zu Eingriffen in die sexuelle Integrität und Fortpflanzungsfähigkeit Betroffener gekommen ist, die nach heutiger Rechtsauffassung nicht mehr vertretbar wären. Aber es handelt sich - das ist der Unterschied z. B. zur Flüchtlingsproblematik im Zweiten Weltkrieg - gerade um Eingriffe, die nach damaliger Auffassung im Interesse der Betroffenen gemacht worden sind, weil man es als nötig und richtig erachtete. Es waren Entscheide von Personen im Sozialwesen, es waren Pfarrer, die entsprechende Empfehlungen abgaben, und es waren auch Psychiater und Ärzte, die das ausdrücklich empfohlen haben. Es ist also eine ausserordentlich fragwürdige Sache, jemanden ins Unrecht zu versetzen - wenn man die Betroffenen entschädigt, wird man ja diese Leute verurteilen -, weil man heute eine andere Rechtsauffassung hat.

Darum begrüssen wir ja auch für die Zukunft eine klare gesetzliche Regelung, wie Sie sie vorhin bereits beschlossen haben. Frühere Ansichten über die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit von Sterilisationen oder Zwangskastrationen mögen unseren heutigen Massstäben nicht mehr entsprechen; das ist unbestritten. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass sich der heutige Gesetzgeber nicht zum Richter über frühere Zeiten erheben sollte. Man hat dies nicht getan, als es ein Unrecht war; es gab Kantone, die ausdrücklich Gesetze gemacht haben, um das zu tun, was wir heute ablehnen; man hat auch damals um diese Lösungen gerungen.

Bestimmte Eingriffe in die persönliche Freiheit, die heute abgelehnt werden, erachtete man früher als sozial und moralisch geboten. Das geht aus diesen Fällen klar hervor. Das System der Verdingkinder etwa wurde früher nicht nur als rechtens, sondern als besonders sozial und fürsorglich empfunden. Sie müssen einmal sehen, was auch in der Literatur für bedeutende Personen dafür eintraten, ich erinnere an die Bestrebungen von Jeremias Gotthelf, der als Pfarrer Bitzius selber diese Praxis in seiner sozialen Arbeit empfohlen hat. Dasselbe gilt für die psychiatrischen Internierungen und den fürsorgerischen Freiheitsentzug vor seiner gesetzlichen Regelung. Das haben wir zu beachten.

Auch unsere heutigen Wertungen sind nicht in Stein gemeisselt. Wir wissen nicht, wie beispielsweise künftige Generationen unsere Praxis zum Beispiel in der Sterbehilfe, die aus sozialen Gründen vorgenommen, aus moralischen Gründen auch empfohlen wird, einmal beurteilen werden. Auch dort braucht es eine Zustimmung. Ist das in vierzig oder fünfzig Jahren auch entschädigungspflichtig, auch wenn man es so regelt, weil man es als sozial und moralisch gerechtfertigt findet? Wir wissen es nicht. Wir können es uns aber nicht leisten, aufgrund jeder neuen gesellschaftlichen Erkenntnis auf früheres Recht zurückzukommen, weil wir sonst gar kein neues Recht mehr setzen könnten.

Es gibt einen weiteren Grund. Für den Bundesrat ist eine finanzielle Abgeltung früher vorgenommener missbräuchlicher Eingriffe falsch, auch wenn diese Abgeltung pauschal in Form einer Genugtuung oder symbolisch erfolgen soll. Gerechtigkeit lässt sich rückwirkend nicht schaffen, im Gegenteil: Sie verurteilen einfach die Leute, die dazumal sozial oder moralisch gehandelt haben, sie werden jetzt aufgrund unserer heutigen Rechtsauffassung verurteilt.

Das Herausgreifen einzelner Personengruppen schafft neue Ungerechtigkeiten gegenüber anderen potenziellen Opfern, so zum Beispiel gegenüber Menschen, die in der Vergangenheit medizinische Fehlbehandlungen erlitten haben und keine Opferhilfe beanspruchen können, oder gegenüber Personen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug aus fragwürdigen Motiven psychiatrisch interniert worden sind. Mit dem Gesetzentwurf über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen würde ein Präzedenzfall geschaffen, den es zu vermeiden gilt. Wir haben bis jetzt keinen Präzedenzfall geschaffen.

Wir hatten einmal eine etwas schwierige Situation bei den Roma, ich erinnere daran. Da konnte man mit einer Zahlung an eine Organisation einen rechtlich sauberen Weg finden.

Der Bundesrat ist sodann der Ansicht, dass jede finanzielle Abgeltung, auch eine pauschal festgelegte Genugtuungssumme, mit komplizierten Abklärungen und einem grossen organisatorischen Aufwand verbunden wäre. Der Kommissionssprecher hat die Fälle erwähnt. Schwierig wäre [PAGE 269] namentlich schon, gemäss Artikel 3 rückwirkend die Grundvoraussetzungen zu prüfen. Wir haben ja schon Mühe, in diesem Zusammenhang die Urteilsfähigkeit von Menschen zu prüfen. Wir haben gesehen, welche Anforderungen wir dazu stellen müssen. Aber wie wollen Sie heute nachträglich die Urteilsfähigkeit einer Person rückwirkend auf 50 oder 70 Jahre beurteilen? Das gilt in ganz besonderem Masse auch für die rückwirkende Prüfung, ob die Zustimmung einer urteilsfähigen Person damals, also vor 60, 70, 80 Jahren, wirklich frei und nach umfassender Information erfolgt sei. Das ist gar nicht mehr möglich. Das ist aus guten Gründen nicht mehr machbar. Dermassen heikle Abklärungen könnten bei Betroffenen auch zu neuen Frustrationen führen.

Schliesslich stellt der Bundesrat fest, dass die politische und moralische Verantwortung, weil es eine kantonale Angelegenheit war, bei den Kantonen liegen müsste, nicht beim Bund. Das hat man im Nationalrat erkannt. Darum hat man jetzt beide miteinbezogen.

Ich verweise auf die Stellungnahme der Kantone. Der parlamentarischen Initiative wurde ursprünglich auch im Nationalrat einstimmig ohne Gegenstimme Folge gegeben, weil man sich dieser Komplikationen und präjudiziellen Wirkungen gar nicht bewusst war. Sie sehen: Als in der zweiten Phase der Entwurf vorgelegt wurde, trat der Nationalrat nur noch mit einer ganz kleinen Mehrheit auf die Vvorlage 2 ein.

Die Organisation und Überwachung der medizinischen Versorgung sowie die Kontrolle der Ärzte und Ärztinnen und des Gesundheitspersonals waren immer schon kantonale Zuständigkeiten. Dort müsste man es ansiedeln. Die Begründung im Nationalrat lautete, der Bund hätte ja die Möglichkeit gehabt, die Sache zu sich zu nehmen und die Kantone für nicht zuständig zu erklären. Die Frage der Verantwortung geht natürlich so sehr weit. Jedes Gemeinwesen soll in seinem Bereich die Verantwortung tragen - es war damals so -, und wer entscheiden kann, soll auch die Konsequenzen seiner Entscheidungen übernehmen. Dieser Grundsatz sollte nicht missachtet werden. Wer den Bund dennoch haftbar machen möchte, muss seine Argumente eben weit herholen: Der Bund habe es versäumt, selber zu legiferieren - in einer Sache, die damals politisch, gesellschaftlich, moralisch, ethisch unbestritten war. Man muss immer sehen, dass es nicht die gleiche Situation ist wie bei den Flüchtlingen im Zweiten Weltkrieg, wo Leute vor der Grenze standen, und wenn man sie nicht aufgenommen hat, sind sie in den Tod geschickt worden. Sobald herausgekommen ist, dass man es nicht getan hat, gab es eine gesellschaftliche Diskussion, und man hat dieses Verbot dann damals auch aufgehoben.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb in voller Übereinstimmung mit der Mehrheit Ihrer Kommission, auf den Gesetzentwurf nicht einzutreten. Ich bitte Sie auch, die Präjudizien zu beachten.