Pfisterer Thomas · Ständerat · 2004-06-07
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-07
Wortprotokoll
Bei Vorlage 2 beschränkt sich die Mehrheit Ihrer Kommission auf einen Nichteintretensantrag.
Zur Ausgangslage: Bei der vorherigen Vorlage ging es darum, aus der Vergangenheit die Lehren für die Zukunft zu ziehen. Bei dieser zweiten Vorlage ist das Thema nur die Vergangenheit und ihre Bewältigung. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat die Vergangenheit verdienstvoll aufgearbeitet, soweit sie ihr zugänglich war. Thema ist hier, ob dazu Genugtuungszahlungen nötig sind. Nach den Akten und den Ausführungen des Bundesrates in der Kommission ist zumindest kein Fall bekannt, bei dem früher einmal ein Gericht in einem derartigen Fall angerufen worden wäre. Gleicherweise steht aber fest, dass solche Eingriffe zumindest in einigen Kantonen erlaubt, ja in einem Gesetz vorgesehen waren. Das ist die Ausgangslage.
Es stellen sich dem Bundesgesetzgeber drei Hauptfragen, über die er zu entscheiden hat. Erstens: Ist es gesellschafts- und staatspolitisch angezeigt, für in der Vergangenheit vorgenommene Zwangssterilisationen und -kastrationen heute Genugtuungen auszurichten? Zweitens: Darf der Bund den Kantonen solche Zahlungspflichten ganz oder teilweise auferlegen oder für die Kantone zahlen? Drittens: Ist die Anwendung einer solchen Vorschrift praktikabel? Die Mehrheit Ihrer Kommission verneint alle drei Fragen und beantragt Ihnen daher, auf die Vorlage 2 nicht einzutreten. Der Nationalrat hat relativ knapp mit 91 zu 84 Stimmen Eintreten beschlossen.
1. Das Thema der Genugtuung "in die Vergangenheit": Wenn der Bundesgesetzgeber diesen finanziellen Anspruch begründet, schafft er nach Meinung der Mehrheit Präjudizien; er nimmt schwerwiegende Konsequenzen in Kauf. Zunächst einmal: Der heutige Gesetzgeber würde sich zum Richter über soziale Beurteilungen aus der Vergangenheit aufschwingen. Sind wir gegenüber unsern Grosseltern, unsern Urgrosseltern usw. dazu berufen? Wäre das nicht überheblich? Es geht ja nicht einmal um Rechtswidrigkeiten. Vielmehr soll Verhalten heute disqualifiziert werden, das zu seiner Zeit sozial, ja kirchlich zumindest als geboten erschien, sogar da und dort gesetzlich vorgeschrieben war.
Ein nächster Aspekt: Der heutige Gesetzgeber riskierte Ungleichheiten gegenüber anderen Opfern, die aus heutiger Sicht früher einmal durch staatliche Instanzen unkorrekt beeinträchtigt wurden. Man denke an Zwangsmedikation, an fürsorgerische Freiheitsentziehung, an Misshandlungen in Heimen oder an andere Massnahmen des Erwachsenenschutzes.
Ein nächster Aspekt: Naturgemäss fehlen über solche Vorfälle in einer mehr und mehr entfernten Vergangenheit genügende Informationen. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates räumt ja ein, dass sie sich nicht auf sichere und vollständige Daten stützen konnte. Es ist von vornherein problematisch, gestützt auf solche Grundlagen zu entscheiden. Dabei ist klar zu sagen, dass die Kommission mit höchst beachtlichem Aufwand - ich muss das mit grossem Respekt sagen - ihre Arbeit sehr genau und gründlich gemacht hat. Dort liegt das Problem nicht.
Ein nächster Aspekt: Wenn wir uns heute derartige Urteile anmassen, riskieren wir noch viel mehr, dass die künftige Gesetzgebung unsere Arbeit ebenso beurteilt. Auch unsere Vorstellungen werden nicht ewig halten; Wandel und Reformen wären vielfach bedroht, denn Demokratie ist stets Herrschaft nur auf Zeit. Jede Zeit hat das Recht, ihre Lebensbedingungen selber und neu zu gestalten.
Schliesslich: Der Gesetzgeber hat es beim Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus abgelehnt, unserer Zeit ein Urteil über die damalige Zeit zu erlauben. Das war ein [PAGE 267] wesentlicher Gehalt der Debatte hier im Ständerat. Es wäre widersprüchlich, hier - und dazu nach so kurzer Zeit - anders zu urteilen.
2. Keine Leistung auf Kosten der Kantone und auch nicht ersatzweise durch den Bund für die Kantone: Der Nationalrat stützt sich auf die Kompetenz zur Opferhilfe gemäss Artikel 124 der Bundesverfassung. Demnach sorgen Bund und Kantone dafür, dass "Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen .... Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten" - dies gilt also nur unter dieser Voraussetzung.
Der Gesetzentwurf will einen Genugtuungsanspruch schaffen. Diesen kann man als "Hilfe" im Sinne der Verfassungsbestimmung bezeichnen. Indessen fehlen meines Erachtens die weiteren Voraussetzungen für diese Kompetenz. Zumindest nach dem Wortlaut der Verfassung kommt es darauf an, dass eine Straftat vorliegt und dass die betroffene Person durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Der Gesetzentwurf nimmt keine dieser Voraussetzungen auf. Es scheint mir, dass auch keine genügenden Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer der Ständerat den Gesetzentwurf verfassungskonform ergänzen könnte. Damit ist nicht ersichtlich, wie sich das neue Gesetz auf Tatbestände anwenden lässt, die heute als strafbar gelten, die im Zeitpunkt des Eingriffs aber erlaubt waren. Ebenso wenig ist erkennbar, warum auf das ausdrückliche Erfordernis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten verzichtet werden dürfte. Dass das Opferhilfegesetz die Bestimmung möglicherweise anders ausgelegt hat, vermag den heutigen Gesetzgeber nicht zu binden. Zudem bezieht es sich auf künftige Fälle; wir haben es aber mit der Vergangenheitsbewältigung zu tun. Zusätzliche Auslegungsargumente, die auf einen anderen Sinn des Verfassungstextes hindeuten, sind nicht ersichtlich. Aus der Behandlung im Nationalrat sind keine Gründe bekannt, die aus der Sicht Ihrer Kommission gegen diese Bedenken aufkommen könnten; insbesondere würde die Zivilrechtskompetenz des Bundes ebenso wenig ausreichen. Das wurde zu Recht nicht oder nicht mehr behauptet.
Ob es für eine Genugtuung auch nötig ist, dass die betroffene Person in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, lässt die Lehre teilweise offen. Die Kommission ist aber auch hier dem Bundesrat gefolgt. Sie versteht auch dessen Stellungnahme - ich verweise auf Ziffer 3 - als die These, dass eben letztlich die Verfassungsmässigkeit verneint werden müsse. Jedenfalls ist dies die Meinung Ihrer Kommissionsmehrheit.
Ausserdem darf es doch nicht Schule machen, dass der Bund ohne ausreichende Verfassungsgrundlage Vergangenheitsbewältigung auf Kosten der Kantone betreibt. Aber ebenso wenig darf es Schule machen, dass der Bund für frühere Aktivitäten der Kantone haftet. Jedes Gemeinwesen ist für seine Aktivitäten selber verantwortlich. Warum soll hier der Bund bezahlen müssen? Die Kommissionsmehrheit ist der Begründung, der Bund hätte ja früher die Kompetenz gehabt und sich einschalten können, nicht gefolgt.
3. Damit zum letzten Grund, der mangelnden Praktikabilität: Die Anwendung der vorgeschlagenen Bestimmungen, vorab von Artikel 3 des Entwurfes, ist kaum oder nicht in vernünftigem Ausmass zu leisten. Wie soll heute ermittelt werden, ob die betroffene Person damals "frei" war und dazu nach "umfassender Information" - wie das Gesetz sagt - zugestimmt hat, und zwar ohne Einschränkung der Willenfreiheit? Wie soll ermittelt werden, ob sie urteilsfähig oder dauernd urteilsunfähig war oder zur Zustimmung gedrängt worden ist, eventuell durch Ausübung von Druck, insbesondere durch Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses? Wie soll jetzt ermittelt werden, ob allenfalls der gesetzliche Vertreter der Sterilisation zugestimmt hat? Wie soll ermittelt werden, ob die Trennung von einem Kind unvermeidlich gewesen war, weil die betroffene Person nicht in der Lage war, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen?
Wie liesse sich diese Anwendung rechtsgleich ausgestalten, sodass nicht wieder neue Ungerechtigkeiten gegenüber anderen Personen entstehen?
Aus diesen Gründen hat Ihre Kommission mit 6 zu 3 Stimmen beschlossen, Ihnen zu beantragen, auf die Vorlage nicht einzutreten - zusammengefasst aus drei Gründen: erstens weil sie es als gesellschafts- und staatspolitisch nicht angezeigt beurteilte, heute Genugtuungen auszurichten; zweitens weil sie der Auffassung war, dass der Bund den Kantonen solche Zahlungspflichten nicht auferlegen darf, aber auch nicht für sie einspringen muss und darf; und drittens weil sie die Anwendung dieses Gesetzes für nicht praktikabel hielt.