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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2004-06-07

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-07

Wortprotokoll

Zum Sterilisationsgesetz: Diese Vorlage ist ein typisches Reformvorhaben. Die Diskussion ist von der Praxis der Vergangenheit überschattet, eine Praxis, die wir heute als missbräuchlich empfinden. Ziel der Vorlage aber ist es, trotzdem eine zukunftsgerichtete Lösung zu treffen. Sie soll auf die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse und die gewandelten Wertvorstellungen eingehen. Die vorgeschlagene Regelung ist streng, aber die Sterilisation einer dauernd urteilsunfähigen Person soll nur in engen Grenzen zugelassen werden, sonst treiben wir diese Leute in die Illegalität oder ins Ausland. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und deren Subkommission verdienen hohen Respekt für die umfangreiche Art der Behandlung.

Dem Bundesgesetzgeber stellen sich folgende vier Hauptfragen:

1. ob er in engen Grenzen eine medizinische Behandlung auf Sterilisation ohne Einwilligung der betroffenen Person vorsehen will;

2. ob er diese Behandlung für mit den Grundrechten vereinbar hält;

3. ob er diese Regelung beim Bund zentralisieren will, welche die Kantone bisher gesetzlich haben ordnen dürfen;

4. ob die Regelung in einem Spezialgesetz trotzdem den Zusammenhang wahrt.

Ihre Kommission bejaht alle vier Fragen. Nachfolgend sind immer beide Geschlechter angesprochen.

1. Zur Sterilisation ohne Einwilligung einer betroffenen, insoweit nicht urteilsfähigen Person: Zu entscheiden ist also, wie viel Selbstbestimmung und Selbstverantwortung möglich und wie viel staatlicher Schutz nötig sind. Ein ärztlicher Heileingriff verletzt an sich die Persönlichkeit des Patienten, selbst wenn er kunstgerecht ausgeführt wurde. Er ist bloss rechtmässig, wenn ein genügender Rechtfertigungsgrund vorliegt. Gerechtfertigt ist der Eingriff namentlich, wenn er auf einer Einwilligung des Betroffenen oder auf einem Gesetz beruht. Kritisch sind damit die Fälle, in denen ein Eingriff [PAGE 263] nötig ist, die betroffene Person aber mangels Urteilsfähigkeit die Einwilligung nicht erteilen kann, Gefahr läuft, überstürzt zu handeln, oder ohne vernünftigen Grund die Einwilligung verweigert. Für das urteilsunfähige Kind willigen die Eltern ein, für den urteilsunfähigen Bevormundeten der Vormund.

Die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes enthalten die zentralen Grundsätze. Die Kommission beantragt Ihnen, hier dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen. Kritisch ist dagegen Artikel 7 zur Sterilisation von dauernd Urteilsunfähigen.

2. Damit zur Grundrechtsproblematik: Der Bundesgesetzgeber muss sich damit auseinander setzen. Mit der persönlichen Freiheit schützt unsere Bundesverfassung die Fortpflanzungsfähigkeit, das Recht auf freie sexuelle Entfaltung und die Verwendung von Verhütungsmitteln. Gleichzeitig garantiert die Verfassung, die Ehe und die Familie zu schützen, und sie gewährt zudem Kindern und Jugendlichen einen besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Entwicklung. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention leitet die Lehre ab, dass generelle Sterilisationsverbote schwer zu rechtfertigende Eingriffe sind und dass Sterilisationen geistig Behinderter trotzdem zulässig sein können; die Folgen für Gesundheit und Rechte Dritter, vorab künftiger Kinder, sind indessen zu berücksichtigen. Diese anspruchsvolle Grundrechtsproblematik führte in unserer Kommission - in Anbetracht der Stellungnahme des Bundesrates und der Beschlüsse des Nationalrates - zu einer breiteren Beurteilung, als sie im Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates aufscheint. (Sie sehen ja auf der Fahne immer ganz links diesen ursprünglichen Antrag, der bei uns gleichsam die Funktion der Botschaft des Bundesrates hat.) Es geht nicht nur um den Schutz der dauernd urteilsunfähigen Personen vor dem Staat; ebenso wenig ist eine Sterilisation grundsätzlich problematisch: Sie ist nicht immer "schlecht", und ihre Verweigerung ist nicht immer sinnvoll; sie kann sinnvoll sein, sie ist aber nicht immer "gut". Die Sterilisation kann im Interesse der betroffenen Person liegen, sie kann das geringere Übel sein.

Zu entscheiden ist also ein komplexes Problem der Güterabwägung unter verschiedenen, höchst persönlichen Rechten. Es lässt sich nur im Einzelfall lösen. Einzubeziehen sind jedenfalls das objektiv, gestützt auf eine Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte ermittelte langfristige Wohl der zu sterilisierenden Person, eingeschlossen den Schutz ihrer möglichen künftigen Kinder; zudem gewisse Interessen ihrer Eltern bzw. der Grosseltern dieser Kinder oder der Partner, soweit sie letztlich auch in diesem qualifizierten Interesse der betroffenen Personen liegen.

3. Zu den beiden übrigen Hauptfragen, zunächst zur Zentralisierung beim Bund: Bisher sind die Kantone gestützt auf ihre Kompetenz im Gesundheitswesen dafür zuständig, die Zwangssterilisation gesetzlich zu regeln. Für den Nationalrat war es klar, dass der Bund mit seiner Zivilrechtskompetenz diese kantonale Regelung verdrängen dürfe, wie beim Persönlichkeitsschutz (Art. 27ff. ZGB) und beim Vormundschaftswesen (Art. 360ff. ZGB).

Nach Auffassung Ihrer Kommission bedingt diese Beurteilung eine vertiefte Analyse, vor allem im Lichte von Artikel 42 der Bundesverfassung. Der Bund darf nur die Aufgaben übernehmen, die einer einheitlichen Regelung bedürfen. Für Ihre Kommission ist dies zu bejahen. Eine Vielzahl von Lösungen und die ungleiche Behandlung in den Kantonen sind heute nicht mehr tragbar. Die Lebensverhältnisse haben sich insoweit angeglichen.

4. Zur letzten Hauptfrage, zur doch als problematisch empfundenen Regelung durch ein Spezialgesetz: Es ist ein Spezialgesetz, das einen Teil aus einer Gesamtordnung herausbrechen soll. Wir riskieren damit, den Gesamtzusammenhang zu missachten. Es gibt ja noch andere Fälle der Behandlung gegen den Willen der Betroffenen, zum Beispiel die Zwangsmedikation. Ja, angesprochen sind hier im Grunde der ganze Erwachsenenschutz und das ganze Spannungsfeld von Ethik und Recht. Ebenso greift dieses Spezialgesetz in den ganzen Bereich der vormundschaftlichen Organisation ein. Eine Totalrevision des Vormundschaftsrechtes ist verwaltungsintern in Vorbereitung. Es ist darum für Ihre Kommission selbstverständlich, dass bei einer allfälligen Neuordnung auf diesen Gebieten das heute zu beschliessende Spezialgesetz einzubeziehen sein wird, selbst wenn es erst kurz vorher in Kraft getreten sein sollte.

Hier zeigt sich übrigens einmal mehr eine gewisse Problematik von parlamentarischen Initiativen, die nur einen Teil aus einem Gesamtzusammenhang herausgreifen.

Ich beantrage Ihnen namens der Kommission Eintreten auf die Vorlage.