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David Eugen · Ständerat · 2004-06-10

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-10

Wortprotokoll

In Artikel 36 Absatz 1 hat der Nationalrat einen Zusatz eingefügt, wonach die Leistungsverpflichtungen nach BVG vorbehalten bleiben. Wir beantragen Ihnen, diesen Zusatz nicht aufzunehmen, sondern an unserer Fassung festzuhalten, die wir im ersten Durchgang beschlossen haben.

Es geht wiederum darum, eine klare Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen des VAG und des BVG zu haben. So, wie ich die Protokolle verstanden habe, wurde im Nationalrat befürchtet, dass der technische Zinssatz, der im Bereich des VAG gilt und vom Bundesrat festzusetzen ist, auch auf die Pensionskassen angewendet würde. Dem ist nicht so. Wenn es klar ist, dass der Rechtsanwendungsbereich des VAG nur für die Versicherungswirtschaft gilt, dann ist dieser Vorbehalt falsch und muss gestrichen werden.

Ich muss aber Folgendes betonen und dem Bundesrat mitgeben: Ich habe persönlich wenig Verständnis für die materielle Tatsache, dass man in der BVG-Welt einen anderen technischen Zinssatz anwendet als der Bundesrat. Es ist in der Verantwortung des Bundesrates, den technischen Zinsfuss in der BVG-Welt - 4 Prozent - daraufhin zu überprüfen, ob er sachgerecht ist und ob die Abweichung gegenüber dem technischen Zinsfuss, der in der VAG-Welt angewendet wird - 3,5 Prozent -, gerechtfertigt ist. Das ist die Aufgabe des Bundesrates. Deswegen müssen wir aber nicht die beiden Gesetze vermischen. Das wäre ganz falsch.

Im Namen der Kommission schlage ich Ihnen hier vor, an der Fassung festzuhalten, die wir in der ersten Runde beschlossen haben.