David Eugen · Ständerat · 2004-06-10
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-10
Wortprotokoll
Artikel 37b VAG hängt mit Artikel 68 BVG zusammen, der jetzt schon wiederholt angesprochen worden ist. Artikel 68 BVG will ja, dass Regeln des BVG auch ins VAG transferiert werden. Die Kommission hat sich bei der Behandlung von Artikel 68 BVG gefragt - wir werden nachher noch dazu kommen -, welche konkreten Kontrollbedürfnisse, welche Regulierungsbedürfnisse zugunsten der zweiten Säule wirklich noch bestehen und wie sie genau zu umschreiben sind. Wir haben eine generelle oder "Blankoregel" abgelehnt, wonach es einfach heisst, im Übrigen gehe immer die Bestimmung des BVG vor. Auch hier geht es um die Frage der Rechtsklarheit: Die [PAGE 335] Beteiligten müssen wissen, welche Regeln nachher für sie Anwendung finden. Es ist nach Auffassung der Kommission falsch, einfach zu erklären, im Übrigen bleibe auch noch das ganze BVG vorbehalten.
Darum haben wir die Verwaltung und den Bundesrat gebeten, uns klar zu sagen, wo noch Regulierungsbedarf für die zweite Säule vorhanden wäre, soweit sie unter dem VAG durchgeführt ist. Der Bundesrat hat uns Artikel 37b unterbreitet und erklärt, diese Position müsste noch im Bereich für die berufliche Vorsorge des VAG aufgenommen werden, um einen zusätzlichen Regelungsbedarf zu decken.
Es ist klar: Dieser Artikel hat das so genannte "Winterthur-Modell" im Fokus. Das "Winterthur-Modell" trennt das Versicherungsverhältnis vom Vorsorgeverhältnis. Im "Winterthur-Modell" ist die Versicherungsgesellschaft eigentlich Rückversicherer, während die Stiftung primärer Risikoträger ist. Sie muss die Bedingungen des BVG erfüllen. Die Versicherung ist nur noch sekundärer Risikoträger in einem begrenztem Mass, nämlich im Mass des Rückversicherungsverhältnisses des diesbezüglich abgeschlossenen Vertrages.
Es geht nun um die Frage, wieweit sich der Rückversicherer, also die Versicherungsgesellschaft, zurückziehen kann bzw. wieweit ihr hier Pflichten überbunden werden müssen. Mit der Regelung, die Ihnen hier vorgeschlagen wird, wird dem Rückversicherer auferlegt, dass er im Bereich des Obligatoriums weiterhin den Mindestzins garantieren muss, der jetzt 2,25 Prozent beträgt. Diese Regel wurde jetzt hier aufgenommen. Ich möchte nicht verschweigen, dass dies beispielsweise für die "Winterthur"-Versicherung bedeutet, dass sie eine Korrektur machen muss, denn ihr jetziger Mindestzins ist 2 Prozent. Das heisst: Sie darf in Zukunft im obligatorischen Bereich diesen BVG-Mindestzinssatz von 2,25 Prozent nicht mehr unterschreiten.
Die Kommission ist aber auch der Ansicht - das möchte ich jetzt auch betonen -, dass mit dieser zusätzlichen Regulierung das, was wir im VAG jetzt gemacht haben, wirklich an der Grenze liegt. Ich habe den Eindruck, dass wir jetzt nicht mehr weiter gehen dürfen. Das ist alles, was man jetzt regulatorisch noch machen kann, ohne das Kind mit dem Bade auszuschütten.
Ich möchte Sie daher bitten, auf jeden Fall bei dieser präzisen Einzelvorschrift zu bleiben und nicht nachher, wenn wir Artikel 68 BVG behandeln, noch weiter zu gehen und weitere Regulierungen in diesem Bereich hinein zu tragen.