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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-06-10

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-06-10

Wortprotokoll

Ich glaube, die Diskussion hat sich jetzt auf beide Absätze, die Absätze 1 und 2, erstreckt. Daher aus unserer Sicht Folgendes:

Zu Absatz 1: In der Tat ist es so, dass das öffentliche Interesse ein weit gefasster Begriff sein soll. Es geht also nicht nur um wirtschaftliche Interessen, sondern z. B. auch um seuchenpolizeiliche Aspekte, es geht um gesundheitspolizeiliche Aspekte, es kann auch um ökologische Gründe gehen; in diesem Sinne ist also eine weite Interpretation möglich. Deshalb stimmen wir Artikel 12 Absatz 1 zu.

Etwas anders sehen die Verwaltung und der Bundesrat Artikel 12 Absatz 2. Da schliesse ich mich den kritischen Ausführungen von Herrn Bürgi durchaus an und neige dazu, Ihnen die Ablehnung zu empfehlen. Das Äquivalenzprinzip und das Identitätsprinzip sind zwei Regeln, die gleichwertig nebeneinander funktionieren. Der aktive Veredelungsverkehr nach dem Äquivalenzprinzip ist sowohl für die Verwaltung als auch für den Verarbeiter einfacher und sollte deshalb auch aus administrativer Sicht, wenn immer möglich, angewandt werden.

Aber trotzdem muss ich Ihnen empfehlen, die Änderung in Artikel 12 Absatz 2 abzulehnen, und das aus drei Gründen:

1. Es gibt heute gemäss Artikel 17 Absatz 2 des geltenden Gesetzes eine bewährte Praxis. Wir sollten diese Praxis nicht umstossen, sondern wir sollten sie weiterführen, weil sie sich nämlich bewährt hat. Jede Anwendung des Äquivalenzprinzips, besonders auf Landwirtschaftsprodukte, wo dies nicht explizit verordnet ist, bedarf heute einer Änderung der Verordnung, mit vorheriger Vernehmlassung bei allen interessierten Kreisen. Das hat sich eingespielt.

2. Der aktive Veredelungsverkehr kommt oft nur dank diesem Identitätsprinzip überhaupt zustande. Häufig will nämlich der ausländische Auftraggeber, besonders bei Lohnaufträgen, ausdrücklich, dass die von ihm gelieferten Waren verarbeitet werden.

In diesem Fall muss die Zollverwaltung doch die Möglichkeit haben, das Identitätsprinzip vorzuschreiben und dessen Einhaltung auch zu kontrollieren. Ebenso kommt es immer wieder vor, dass die ausländischen Zollbehörden für eine Ware, die zur aktiven Lohnveredelung in die Schweiz eingeführt werden soll, den passiven Veredelungsverkehr nur unter der Voraussetzung bewilligen, dass die Schweiz das Identitätsprinzip vorschreibt. Hätte die Zollverwaltung keine Möglichkeit mehr, das Identitätsprinzip anzuordnen, dann könnte das zur Folge haben, dass die ausländischen Behörden den passiven Veredelungsverkehr in solchen Fällen nicht mehr bewilligen.

3. Es geht um die Frage, wie wir Qualität definieren. Das Äquivalenzprinzip kann nicht angewendet werden, wenn Qualität und Beschaffenheit der eingeführten Ware nicht definierbar und damit auch nicht kontrollierbar sind. Nehmen Sie Fleisch als Beispiel. Was ist ein Rindsfilet? Hat es die gleiche Qualität wie ein Rindsvorderviertel? Das kann niemand sagen. Wenn man das nicht kann, dann ist es auch sehr schwierig, das Äquivalenzprinzip zu definieren. Es gibt noch weitere Kriterien, solche der Definierbarkeit des Verfahrens oder der Zuverlässigkeit des Verarbeiters.

Kurzum: Wir empfehlen Ihnen, hier bei der bewährten heutigen Lösung zu bleiben und in diesem Fall Ihrer Kommission [PAGE 343] nicht zu folgen. Sollte das dennoch der Fall sein, dann - das wurde vom Kommissionssprecher wie vom Ratspräsidenten gesagt - wird es für den Zweitrat mit Sicherheit einer vertieften Diskussion dieses Themas im Sinne der Intervention von Herrn Bürgi bedürfen.