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Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2004-06-16

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

In Artikel 154bis Absatz 1 geht es darum, dass erstens Administrativuntersuchungen nur mit Bewilligung der Geschäftsprüfungsdelegation begonnen werden dürfen, wenn die Delegation eine Untersuchung macht, und dass zweitens die bereits begonnenen Administrativuntersuchungen nur mit Bewilligung der Geschäftsprüfungsdelegation weitergeführt werden dürfen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen, am Ende des ersten Satzes in Absatz 1 aufzunehmen, dass es sich hier sowohl um neu zu beginnende wie auch um bereits begonnene Administrativuntersuchungen handelt. Wir können uns diesem Antrag ohne weiteres anschliessen; wir meinen aber, dass damit der Rest des Absatzes, also "laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Geschäftsprüfungsdelegation die Fortsetzung ermächtigt" obsolet wird. Wir brauchen das nicht mehr, das ist bereits im anderen Satz enthalten.

Bei Absatz 1bis geht es darum, dass der Bundesrat die Voraussetzungen für die Anhebung oder Weiterführung eines eigenen Verfahrens respektive die dafür triftigen Gründe in bestimmten Fällen festhalten will. Die Geschäftsprüfungsdelegation teilt die Meinung des Bundesrates, dass es triftige Gründe gibt, weshalb eine Administrativuntersuchung begonnen oder weitergeführt werden soll. So kann das in gewissen Fällen sinnvoll sein, um ein personalrechtliches Problem umgehend lösen zu können. Das heisst, der Bundesrat soll in schwierigen Arbeitssituationen auch während eines Verfahrens der Geschäftsprüfungsdelegation eine Bereinigung vornehmen können. Ein weiterer Grund kann auch die Verjährung sein, die gemäss Bundespersonalgesetz in gewissen Fällen schon nach einem Jahr vorgesehen ist. Es [PAGE 410] kann aber durchaus auch noch andere Gründe geben, die hier nicht aufgeführt sind.

Entsprechend sind wir der Meinung, dass mit der Formulierung, wie sie der Bundesrat vorschlägt, der Handlungsspielraum des Bundesrates wiederum eingeschränkt wird. Wir sind der Überzeugung, dass unsere Formulierung breiter gefasst ist. Wir erachten es deshalb als sinnvoll, die Gründe des Bundesrates über ein mögliches Beginnen oder Weiterführen einer Administrativuntersuchung zu kennen und dann zu entscheiden. Wir erachten es auch als sinnvoll, die anstehenden Probleme in diesem Zusammenhang im gemeinsamen Dialog zu regeln, und schlagen Ihnen deshalb vor, dass wir nur schreiben: "Die Geschäftsprüfungsdelegation entscheidet über die Ermächtigung nach Anhörung des Bundesrates."

Wir verstehen, dass der Bundesrat der Meinung ist, es könnten sich vielleicht Schwierigkeiten in Bezug auf die Frage ergeben, wie entschieden wird. Wir meinen aber, dass mit Absatz 3 - wo ganz klar steht, dass die Ermächtigung, die erforderlich ist, der Zustimmung aller Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation bedarf - allfälligen Problemen Rechung getragen werden kann.

Ich bitte Sie, unseren Antrag zu unterstützen.