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Huber-Hotz Annemarie · 2004-06-16

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-06-16

Wortprotokoll

In der Tat wird hier das Gewicht auf eine Konzentration des Vernehmlassungsverfahrens gelegt. Deshalb wird das "grundlegend" von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung im Buchstaben b noch einmal präzisiert mit "grundlegenden Gesetzesbestimmungen". Es geht darum, die wichtigen Gesetze vorzulegen, und das betrifft vor allem neue Gesetze, Totalrevisionen von Gesetzen. Aber es kann auch vorkommen, dass ein Artikel eines Gesetzes geändert wird, wo es wirklich um nebensächliche Bestimmungen geht, und dort erachten wir ein Vernehmlassungsverfahren nicht als notwendig.

Deshalb würde es eigentlich zu weit gehen, wenn wir sagen würden: Alle Gesetze und alle Gesetzesänderungen, auch wenn es geringfügige sind, müssen dem Vernehmlassungsverfahren unterworfen werden. Es muss sich in der Praxis entwickeln, dass es in der Regel wichtige Gesetze und wichtige Gesetzesbestimmungen betrifft. Aber ich glaube, man sollte davon absehen, eben auch kleinere Gesetzesänderungen, die auch ein Vollzug von bereits getroffenen Massnahmen sind, dem Vernehmlassungsrecht zu unterwerfen. Es ist dann eine Abschätzung in der Praxis des Vollzugs dieses Gesetzes.

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