preparatory:AB 51029
Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-06-16
Wortprotokoll
Der Bundesrat schlägt Ihnen mit der Botschaft zum neuen Vernehmlassungsrecht eine Neuregelung des ganzen rechtlichen Verfahrens der Vernehmlassung vor. Erstmals soll dieses Recht auf Gesetzesebene normiert werden. Ihr Kommissionssprecher hat bereits darauf hingewiesen, dass der Grund dafür in Artikel 147 der Bundesverfassung liegt, wonach das Vernehmlassungsrecht neu konzipiert ist, mit neuen Adressaten. In der Botschaft zur Revision der Bundesverfassung wurde auch ausgeführt, dass die neuen Regelungen in einem Gesetz präzisiert werden sollen. Aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung schliesslich braucht es neu für das Vernehmlassungsverfahren eine gesetzliche Grundlage. Das Vernehmlassungsverfahren ist für den Bundesrat von grosser politischer, aber auch praktischer Bedeutung. Die Mitwirkung der Vernehmlassungsadressaten dient der Meinungsbildung des Bundesrates, aber auch des Parlamentes. Die Stellungnahmen dieser Adressaten sind in den Entscheidungsprozess des Bundesrates einzubeziehen und entsprechend zu würdigen. Insofern dient diese Meinungsbildung der Entscheidfindung des Bundesrates - sei es beim Bundesrat selbst oder auf Stufe der Departemente -, und ist dann für das weitere Vorgehen von Bedeutung. Ich darf vielleicht in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass das Vernehmlassungsverfahren für das Parlament von grosser Wichtigkeit ist. Eine Studie hat für den Zeitraum 1995 bis 1997 Folgendes herausgefunden: Je umstrittener eine Vorlage im Vernehmlassungsverfahren war, umso mehr Änderungen gab es bei den Vorlagen des Bundesrates durch das Parlament.
Was soll mit dem Vernehmlassungsverfahren erreicht werden? Das Vernehmlassungsverfahren soll einen Mehrwert bringen in Bezug auf die sachliche Richtigkeit einer Vorlage, auf die Vollzugstauglichkeit, aber auch auf die Akzeptanz einer entsprechenden Vorlage. Vor allem soll es der Mitwirkung der Kantone dienen, um dort, wo es um Vollzugsfragen geht, eben die Meinung der Kantone zu hören. Nicht nur das Vernehmlassungsverfahren regelt den Beizug der Kantone, sondern der Bundesrat ist zudem aufgrund von Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe d des Parlamentsgesetzes dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Botschaften bereits auf die Vollzugstauglichkeit von Vorlagen hinzuweisen. Natürlich ist die politische Akzeptanz einer Vorlage ganz besonders wichtig.
Die Vorlage des Bundesrates zum Vernehmlassungsrecht verfolgt vier Ziele, ich habe es bereits erwähnt: Es geht darum, eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu schaffen, es geht aber auch darum, Artikel 147 der Bundesverfassung zu präzisieren. Weiter soll das Vernehmlassungsverfahren an die neuen Informations- und Kommunikationsformen angepasst und angeglichen werden, damit eben auch [PAGE 399] hier Effizienz hergestellt werden kann. Eine wesentliche Zielsetzung dieser Neuregelung liegt in der Straffung und Verwesentlichung des Vernehmlassungsverfahrens.
Hier teile ich die Bedenken von Herrn Stähelin, der gesagt hat, dass in der Vergangenheit eben die Freiheit des Bundesrates zu gross gewesen sei, Vernehmlassungsverfahren durchzuführen - nicht nur die des Bundesrates, sondern auch die der Departemente. Ziel des Gesetzes soll es sein, dass eben hier das Vernehmlassungsverfahren eingeschränkt wird, dass Qualität vor Quantität geht, wie auch Ihr Kommissionssprecher erläutert hat. Diesem Ziel dienen vier übergeordnete Massnahmen: Der Gegenstand der Vernehmlassung wird auf wichtige Vorhaben beschränkt, wie das auch die Verfassung vorschreibt. Schliesslich soll die Zuständigkeit zur Eröffnung von Vernehmlassungsverfahren klar geregelt werden. Neu sind es nur noch der Bundesrat und die entsprechenden parlamentarischen Kommissionen, welche Vernehmlassungsverfahren eröffnen sollen. Die Departemente können zwar nach wie vor Anhörungen durchführen, aber es sind keine eigentlichen Vernehmlassungen mehr, sondern sollten gezielte Anhörungen für einen beschränkten Kreis von Adressaten sein. Insofern wird auch der Kreis der ständigen Vernehmlassungsadressaten präzisiert und ergänzt, und zwar werden aufgrund von Artikel 50 der Bundesverfassung auch die Gemeinden und Städte mit einbezogen.
Aber nach wie vor ist der Einbezug der Kantone von wesentlicher Bedeutung; Herr Büttiker hat darauf hingewiesen. Ich denke, dass dieser Einbezug der Kantone in den Entscheidungsprozess nach den Erfahrungen vom 16. Mai 2004 eine besondere Bedeutung erhalten hat. Was das Verfahren der parlamentarischen Kommissionen betrifft, ist es richtig, dass es über das Parlamentsgesetz geregelt wird und dass das Parlament selbst entscheidet, wie es die Kantone in seinen Entscheidungsprozess besser einbeziehen will. Hier ist besonders der Ständerat gefordert.
Wir legen Ihnen bewusst einen schlanken Gesetzentwurf vor. Technische Bestimmungen sollen in einer Ausführungsverordnung geregelt werden. Damit soll das Vernehmlassungsrecht auch handhabbar und leserlich sein.
Ich bitte Sie, auf dieses Gesetz einzutreten. Ich werde in der Detailberatung auf einzelne Bestimmungen zu sprechen kommen.