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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2004-06-16

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Bei Artikel 27 kommen wir zu einer der Kernfragen dieser Vorlage. Im Zusammenhang mit dem Minderheitsantrag müssen wir die Gesamtkonstruktion des Versicherungsbereiches beachten. Die Frage lautet ganz einfach: Wie viel darf der Versicherer über die Gene seiner Kunden wissen, und was darf der Kunde dem Versicherer verschweigen? Wenn wir nun davon ausgehen müssen, dass Gentests zuverlässige Aussagen über künftige Krankheiten zulassen, ist eigentlich nicht erstaunlich, dass dies die Versicherer interessiert und interessieren muss, denn solche Resultate können in hohem Masse tarif- und preisrelevant sein. Eine Risikoevaluation gehört ja gerade zum Grundhandwerk jedes Versicherers - ich spreche hier vom Privatversicherungsbereich.

Eine generelle Offenlegungspflicht könnte nun dazu führen, dass Personen, die Versicherungsschutz benötigen, diesen nicht oder nur zu unerschwinglichen Preisen bekommen. Eine umfassende Offenlegungspflicht ist deshalb mehr als problematisch; das ist für alle unbedenklich und unbestritten. Wir haben hier ein Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Persönlichkeit einerseits und der Wahrung des Informationsgleichstandes andererseits.

Wir als Gesetzgeber haben nun auszuloten, worin der gesunde Ausgleich der verschiedenen Interessen besteht. Mit dem umfassenden Untersuchungsverbot haben wir in Artikel 26 eine klare Schranke gesetzt. Mit dem Nachforschungs- und Verwertungsverbot im Bereich der Sozialversicherungen, bei der beruflichen Vorsorge im obligatorischen und überobligatorischen Bereich, bei Versicherungen betreffend die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall und bei Mutterschaft und schlussendlich bei freiwilligen, privaten Lebens- und Invaliditätsversicherungen unter einer bestimmten Versicherungssumme wurde nach meiner Beurteilung der besonderen Sensibilität der genetischen Untersuchung gut Rechnung getragen. Es gibt hier eine bevorzugte Behandlung der Resultate aus genetischen Untersuchungen gegenüber den anderen Veranlagungen. Ich möchte betonen, dass ich ausdrücklich zu dieser besonderen Behandlung und zu dieser besonderen Grenzziehung des Gesetzentwurfes stehe.

Wir müssen uns aber auch vergegenwärtigen, über was ich als Antragsteller im Privatversicherungsbereich sonst alles Auskunft geben muss. Die Fragen gehen von der beruflichen Tätigkeit bis zur Freizeitbeschäftigung und ob ich gerne eine Hauswurst oder Speck esse. Ich muss über die Familiengeschichte Auskunft geben, zum Beispiel über Erkrankungen und Todesursachen in der Verwandtschaft, bei den Eltern, über Krankheiten und Veranlagungen in der eigenen Familie und damit auch über Erbkrankheiten. Bei einer wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung braucht es ab und zu auch keinen Gentest mehr, um die Risiken abzuschätzen, sondern die Auskünfte sind häufig schlüssig - ab und zu allzu schlüssig. Es gibt überdies erworbene Krankheitsveranlagungen wie beispielsweise die Immunschwäche HIV, die im Rahmen der Privatversicherungen auch berücksichtigt werden.

Angesichts der Spannweite der Auskunftspflicht kann man sich vielleicht schon fragen, ob bei der genetischen Untersuchung eine völlig andere Behandlung angebracht ist als bei anderen Veranlagungen, über die ich im Privatversicherungsbereich Auskunft geben muss. Für eine Gleichbehandlung würde allenfalls sprechen, dass die Grundproblematik der Risikobeurteilung und -abschätzung die gleiche ist wie bei den anderen Veranlagungen. Weil die genetische Untersuchung aber noch einen vertieften Einblick ermöglicht und besonders sensibel ist, ist diese Grenzziehung, wie sie hier im Gesetz vorgenommen wird, gerechtfertigt.

Zu Beginn habe ich wie Kollegin Fetz gedacht: Wehret den Anfängen! Aber wenn ich die Gesamtkonstruktion des Versicherungsbereiches beachte, scheint mir, dass die Lösung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit kein Einfallstor bildet. Der Entwurf des Bundesrates trägt somit den Bedenken von unerwünschten Diskriminierungen in zweifacher Hinsicht Rechnung: erstens mit der besonderen Grenzziehung für das Nachforschungs- und Verwertungsverbot und zweitens mit der Höhe des Grenzwertes von 400 000 bzw. 40 000 Franken. Über diesen Grenzwert können wir lange sprechen - die Festlegung der Höhe dieses Betrages ist ein rein politischer Ermessensentscheid, den das Parlament zu treffen hat.

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Es wäre meines Erachtens aber stossend, wenn über diesem hohen Grenzwert im Privatversicherungsbereich jemand aus seinem Wissen über seine genetische Krankheit Vorteile ziehen würde. Von einem gerechten Interessenausgleich könnte sicher nicht mehr gesprochen werden. Wir befinden uns bei den Gentests in einem hochsensiblen Bereich. Hoffnungen und Ängste der Betroffenen liegen nahe beieinander. Wir befinden uns hier - und nicht nur im Versicherungsbereich - auf einer Gratwanderung. Ich als Betroffener kann eigentlich den wirksamsten Beitrag zum Schutz meiner Persönlichkeit leisten, indem ich keinen Gentest mache. Nichtwissen kann mich zwar verunsichern, aber Wissen kann mich allenfalls auch belasten.

Deshalb ersuche ich Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

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