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David Eugen · Ständerat · 2004-06-17

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-17

Wortprotokoll

In den Artikeln 100 bis 109 umschreibt das Zollgesetz die Befugnisse der Zollbehörden polizeilicher Art. Es sind Interventionsbefugnisse wie Anhalten, Abtasten, körperliche Untersuchung, Identitätsfeststellung, auch Abführen und vorläufige Festnahme, Durchsuchen von Grundstücken und Bauten usw. - also eigentliche Polizeiaufgaben. Die Kommission ist der Meinung, dass diese Aufgaben sehr präzise bestimmten Personen zugewiesen werden müssen, im Sinne des Rechtsschutzes auch der Bürger. Sie hat deshalb in Artikel 100 einen Absatz 2 eingefügt, wonach die Zollverwaltung das Personal, das diese Befugnisse hat, konkret bezeichnen muss. Damit wird gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass nicht das gesamte Personal der Zollverwaltung über diese Befugnisse verfügen soll, sondern eben nur ein Teil - die Zahl soll verhältnismässig sein -, der entsprechend ausgebildet ist.