Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-06-17
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-06-17
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen beliebt machen, den Antrag Büttiker abzulehnen. Ihm sage ich einleitend, dass er Äpfel und Birnen miteinander vergleicht, wenn er die Fristen für die Zollverwaltung und die Verzoller einander gegenüberstellt. Bei den Verzollern haben wir das Verfahren der Selbstdeklaration. Der Zoll bewältigt im Jahr etwa 20 Millionen solcher Verfahren. Die Kontrollen, die dabei gemacht werden, sind sehr gering; es werden sehr wenige Fälle überprüft. Wir sprechen hier nicht von der gleichen Sache. Wir sollten Zollverwaltung und Verzoller auseinander halten; es sind zwei verschiedene Verfahren.
Zum Antrag im Detail: Was ist die Situation heute? Heute haben wir auf Bundesebene das Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieses Gesetz regelt die Fristen zur Einreichung von Beschwerden grundsätzlich, und zwar heisst es in diesem Gesetz, dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Die gleiche Bestimmung macht aber für den Zoll, für das Zollverfahren eine Ausnahme; dort gibt es also schon eine solche Ausnahme. Das geltende Zollgesetz sieht in Abweichung von diesen Verwaltungsverfahrensvorschriften heute 60 Tage vor. Diese Frist von 60 Tagen hat sich bewährt. Es gibt eigentlich keinen Grund für eine Praxisänderung.
Diese Frist hat auch eine Vorgeschichte. Die Vorgeschichte besteht darin, dass sich das Parlament beim Erlass dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit dem Gedanken beschäftigte, die Beschwerdefrist von 60 auf 30 Tage zu beschränken. Das hat man also schon einmal diskutiert. Diese Diskussion ist in dem Sinne gar nicht neu. In der letzten Phase der Gesetzgebung hat das Parlament die Frist wieder auf 60 Tage erhöht, die heute gelten. Auch bei der kürzlichen Revision der Bundesrechtspflege wurden wiederum entsprechende Forderungen laut, die Ausnahmeregelungen im Zollgesetz seien endlich zugunsten eines einheitlichen Vollzugs auf Bundesebene aufzuheben. Auch hier hat man wieder eingelenkt. Das ist die Vorgeschichte.
Was wären die Folgen, wenn der Antrag Büttiker angenommen würde?
1. Ich behaupte, dass entgegen dem, was er sagte, die Rechtssicherheit nicht grösser würde, im Gegenteil: Die Rechtssicherheit würde bei einer so langen Beschwerdefrist abnehmen.
Die Dossiers würden dann einfach länger liegen bleiben. Die Chancen, in einem Verfahren Abklärungen zu machen, würden erheblich verschlechtert.
2. Es kommt dazu, dass gerade in Zollveranlagungsverfahren eben oft noch Abklärungen zur Ware selbst oder Abklärungen zu Vorverfahren im Ausland durchgeführt werden müssen. Herr Büttiker hat darauf hingewiesen, das kann sogar nach Übersee führen. Eine vernünftige Rechtsmittelfrist liegt deshalb im Interesse dieses Verfahrens.
3. Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass der vorliegende Entwurf in formaler Hinsicht viele Erleichterungen bringt, nicht zuletzt auch in Artikel 34, den wir in der letzten Sitzung behandelt haben. Artikel 34 sieht vor, dass in bestimmten Fällen sogar ein abgeschlossenes Zollveranlagungsverfahren mit einer neuen Zollmeldung neu eröffnet werden kann. Das muss man auch sehen: Solche Erleichterungen sind im Gesetz durchaus auch vorgesehen.
Abschliessend möchte ich noch die Bemerkung machen, dass es doch auch ein bisschen widersprüchlich ist, wenn die betroffene Branche einerseits jetzt die Verlängerung der Beschwerdefrist verlangt, aber andererseits dann die Verkürzung der Verjährungsfrist fordert. Das ist nach unserer Auffassung letztlich doch auch ein Widerspruch.
Ich ersuche Sie, der heutigen, bewährten Lösung zuzustimmen und den Antrag Büttiker abzulehnen.