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Hess Hans · Ständerat · 2004-06-17

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-17

Wortprotokoll

Bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens hatte der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes als Zielsetzung der Revision unter anderem den Abbau unnötiger Verfahrensstrenge durch Ermessensspielräume für die Beurteilung von Verfahrensversäumnissen in Aussicht gestellt. Die Vorlage kommt diesem Ziel nur sehr zögerlich nach. Ansätze finden sich in Artikel 34, der neu eine nachträgliche Berichtigung oder den Rückzug einer Zollanmeldung ermöglicht.

In den Strafbestimmung findet man den Abbau der Strenge nicht. Zwar beträgt die maximale Höhe der Busse nicht mehr das Zwanzigfache, sondern noch das Fünffache des Zollbetrages. Auf der anderen Seite genügt Fahrlässigkeit, welche der vorsätzlichen Zollhinterziehung bzw. Zollgefährdung oder dem Bannbruch völlig gleichgestellt wird. Die im Vernehmlassungsverfahren vorgebrachten Anträge, es sei auf die Bestrafung wegen Fahrlässigkeit zu verzichten, blieben vom Bundesrat unberücksichtigt; ich verweise auf die Seiten 669 und 585 der Botschaft.

Herr Schmid hat bereits dargelegt, was Fahrlässigkeit bedeutet. Von Gesetzes wegen ist Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn der Täter - in unserem Falle ist das der Zollabgabepflichtige - die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht bedacht hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Es lässt sich also leicht ableiten, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit praktisch jeden trifft, der von Berufes wegen mit Zollsachen zu tun hat, wenn ihm in der Hitze des Gefechtes ein Fehler passiert. Dies führt zu Bussenentscheiden, die ausserhalb jeder Proportion zur Schwere des Verschuldens stehen.

Auch hier ist der Agrarbereich wieder besonders betroffen. Zu Zollnachforderungen kommt es häufig, wenn eine Sendung innerhalb des Zollkontingentes deklariert wird, wenn sich aus irgendeinem Grund jedoch nachträglich die Verfügbarkeit eines Zollkontingentsanteils als nicht gegeben erweist. Dabei genügt es, dass eine Kontingentsabtretung dem Bundesamt für Landwirtschaft einen Tag zu spät oder nicht eingeschrieben zugestellt wurde. Angesichts der Differenz zwischen dem Kontingentszollansatz und dem Ausserkontingentszollansatz ergeben sich dann enorme Nachforderungen. Herr Büttiker hat letztes Mal ein Beispiel mit Fleisch gebracht, ich bringe zur Abwechslung ein Beispiel mit Kopfsalat. Bei 20 Tonnen Kopfsalat zum Kontingentszollansatz - 70 Franken pro Tonne - macht es 1400 Franken aus. Bei 20 Tonnen Kopfsalat zum Ausserkontingentszollansatz von 3110 Franken pro Tonne macht das 62 200 Franken aus. Schon die Zollnachforderung für sich stellt für den Betroffenen eine schwere finanzielle Belastung dar, da er die Ware in der Regel bereits verkauft hat und den höheren Zoll nicht mehr auf den Verkaufspreis überwälzen kann.

Eine zusätzliche Busse bis zum Fünffachen des Zollbetrages ist absolut unverhältnismässig. Es kann angenommen werden, dass die Zollverwaltung diesen Maximalbetrag zumindest bei leichterem Verschulden nicht ausschöpfen wird. In der Praxis ist bei Fahrlässigkeit auch schon eine Busse von einem Viertel des Zollbetrages ausgesprochen worden. Das waren dann aber immer noch rund 20 000 Franken. Auch eine solche Busse ist gemessen am Verschulden und im Vergleich mit anderen Straftatbeständen des bürgerlichen Strafrechtes ausserhalb jeder Proportion. Nach meiner Meinung ist deshalb in den Artikeln 118, 119 und 120 die Strafbarkeit auf den Vorsatz zu beschränken. Zudem - das ist mein Wunsch - sollten die Zollbehörden bei der Bussenhöhe nicht primär den Nachforderungsbetrag, sondern die tatsächliche Schwere des Verschuldens berücksichtigen. Der Massstab für die Bestrafung von Vergehen gegen die Zollgesetzgebung muss in etwa jenem für andere Straftaten entsprechen.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zu folgen.