Lexipedia

Wyss Ursula · Nationalrat · 2004-09-20

Wyss Ursula · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-20

Wortprotokoll

Sie entschuldigen mich bitte bereits im Voraus: Ich bin nicht darauf vorbereitet, hier den französischen Part auch noch zu übernehmen. Ich kann Ihnen gerne auf Deutsch über dieses Gesetz Auskunft geben. Ich habe mir jetzt auch noch die Fahne auf Französisch geben lassen, aber ich werde nicht fähig sein, gleichzeitig auch noch auf Französisch die Berichterstattung zu machen.

Zum Eintreten: Die zentrale Bedeutung von Transparenz und Information in unserer Gesellschaft ist unbestritten. Sie war auch im Erstrat, im Ständerat, unbestritten und auch bei uns in der Kommission, in der SPK. Es handelt sich dabei auch nicht um einen billigen Zeittrend, sondern um eine grundsätzliche Notwendigkeit, denn Transparenz hat viel mit Vertrauen und viel mit Glaubwürdigkeit zu tun, und dieser Grundsatz gilt eben nicht nur für die Medien und für die Wirtschaft und die Parteien, sondern er gilt auch für die Verwaltung. Dafür reicht aber die aktive Kommunikation, wie wir sie in der Bundesverfassung und im Bundesgesetz über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation vorsehen, nicht. Wer eine Informationsgesellschaft mit aufgeschlossenen, mit souveränen Bürgerinnen und Bürgern will, muss dafür auch die Bedingungen schaffen. Zusätzlich zur aktiven, von den Behörden kontrollierten Information bedarf es also auch des Rechtes auf Zugang zu bisher nicht zugänglichen Informationen.

Verschiedene parlamentarische Vorstösse und auch schon Berichte der GPK haben darauf hingewiesen und einen solchen Paradigmenwechsel gefordert. Das Resultat ist der Entwurf dieses Öffentlichkeitsgesetzes oder auf Französisch "loi sur la transparence". Der Paradigmenwechsel sieht vor, dass das Öffentlichkeitsprinzip etabliert wird, das jeder Person grundsätzlich das Recht zuspricht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über deren Inhalt zu erhalten. Damit wird der Befürchtung der Bevölkerung in Bezug auf die Allmacht der Verwaltung entgegengewirkt.

Das Öffentlichkeitsprinzip kennen bereits einige Kantone, so die Kantone Bern, Genf, Solothurn und Jura. Bisher konnte aus diesen Kantonen denn auch ausschliesslich über positive Erfahrungen berichtet werden. Deswegen sind jetzt nicht nur auf Bundesebene, sondern auch in anderen Kantonen Vorbereitungen im Gang, um ebenfalls das Öffentlichkeitsprinzip zu etablieren. Missbräuche, Aufwand oder Kosten seien bei weitem nicht so ausgeprägt, wie dies ursprünglich befürchtet wurde. Dies gilt insbesondere für den Kanton Bern, der das Öffentlichkeitsprinzip bereits seit 1995 kennt. Dabei wird vor allem auf den Kulturwandel innerhalb der Verwaltung hingewiesen - das wurde auch in der Kommission immer wieder betont. So weit, so gut! Wwir könnten sagen, wir alle seien da gleicher Meinung. So ist es dann aber doch nicht, es gab Diskussionen in der Kommission. Die Crux liegt in der Definition des Geltungsbereiches. Je weiter die Ausnahmen gefasst werden, die das Öffentlichkeitsprinzip wieder einschränken, desto mehr gleicht sich der Effekt wieder der heutigen Situation an, nämlich der Geheimhaltung mit Ausnahmen.

Das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt ist im Gesetzentwurf für die Bundesverwaltung vorgesehen sowie für Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, soweit sie Verfügungen erlassen, zum Beispiel die SBB oder die Post. Dem Geltungsbereich des Gesetzes entzogen sein sollen die Schweizerische Nationalbank, die Eidgenössische Bankenkommission, aber auch die Bundesversammlung oder der Bundesrat.

Bereits im Ständerat wurde hauptsächlich über den Umfang der Ausnahmeregelungen debattiert, und auch in der vorberatenden SPK fand die Auseinandersetzung bei diesen Ausnahmebestimmungen statt, die wir in der Detailberatung dann noch diskutieren werden. Es sind insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 7, 8 und 9.

So, wie Ihnen der Gesetzentwurf nun vorliegt, sind diese Ausnahmen zahlreich formuliert, sodass der Kulturwandel, der durch dieses Gesetz erreicht werden soll, stark von der Interpretation im Einzelfall abhängen wird. Das öffentliche Interesse an Information wird gegen die Privatsphäre von allfälligen Dritten abzuwägen sein. In vielen Fällen sind zudem die speziellen Gesetzgebungen, die über eine allfällige Veröffentlichung von Dokumenten bestimmen, über dieses Öffentlichkeitsgesetz gestellt.

Die weiteren Bedenken, die in der Kommission geäussert wurden, konnten im Rahmen der Detailberatung grösstenteils ausgeräumt werden. Sie betrafen in erster Linie die Kosten und die zusätzlich erforderlichen Stellen innerhalb der Verwaltung. Diese werden in der Botschaft auf 0,5 bis 5 Millionen Franken bzw. 3,5 bis 5 Stellen geschätzt. In der heutigen Zeit müssen diese aber erst noch bewilligt werden. Ich verweise auf das Budget 2005/06. Auf die Departemente jedenfalls werden keine zusätzlichen Stellen verteilt; wenn, dann besteht beim Datenschutz- und Informationsbeauftragten ein Bedarf. Zudem, und darauf wurde in der Kommission [PAGE 1252] auch hingewiesen, könnte dieser bereits bescheiden konzipierte Bedarf durch die Justizreform noch bescheidener ausfallen.

Diese Bedenken wurden in der Kommission bereits ausgeräumt. Darum ist die vorberatende Kommission ohne Gegenstimme auf den Gesetzentwurf eingetreten und hat das Geschäft mit 17 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen zuhanden des Nationalrates als Zweitrat verabschiedet. Dies, weil - ich fasse zusammen - erstens die Kommission den Systemwechsel zum Öffentlichkeitsprinzip begrüsst; zweitens die Vorlage zu mehr Transparenz und Informationsmöglichkeiten für die Bürger und Bürgerinnen führt; drittens einzelne Kantone mit dem Öffentlichkeitsprinzip bereits positive Erfahrungen gemacht haben.