Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-09-20
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-09-20
Wortprotokoll
Artikel 3 grenzt den Geltungsbereich in drei Richtungen ab:
1. Das Öffentlichkeitsgesetz gilt ausdrücklich nicht für Dokumente, die ein Justizverfahren betreffen. Die Akteneinsicht bei diesen Verfahren wird durch die einschlägigen Verfahrensgesetze geregelt. Darum ist es also nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
2. Für die Akteneinsicht einer Partei im erstinstanzlichen, also nicht streitigen Verwaltungsverfahren ist das entsprechende Verfahrensrecht anwendbar.
3. Es wird festgehalten, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt, welche persönliche Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten.
Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Daten von Drittpersonen enthalten, gilt Artikel 9. Grundsätzlich sind solche Dokumente vor der Gewährung des Zuganges zu anonymisieren. Das ist der Grundsatz.
Die Kommission hat einen Absatz 2 verfasst, welcher den dritten Punkt präzisiert. Da können wir uns anschliessen, damit haben wir keine Mühe.
Hingegen ist der Minderheitsantrag Beck abzulehnen, und zwar aus folgendem Grund: Wenn Sie jetzt diesen Minderheitsantrag hier aufnehmen, diese besondere Ausnahme, dann würde das heissen, dass alle anderen Dinge, die ausserhalb der Reichweite dieses Antrages, aber auch im persönlichen Bereich liegen, zugänglich wären, und das soll nicht der Fall sein. Das Gesetz sieht vor, dass über die Zugänglichkeit im Einzelfall und nicht generell über eine Kategorie entschieden wird. Dies würde dem zentralen Anliegen des Gesetzes besser gerecht als die Vorwegnahme von Ausnahmen ganzer Kategorien von Dokumenten, die dann den Eindruck erweckten, dass alles, was nicht ausgenommen ist, nachher öffentlich wäre, was eben auch wieder nicht stimmt.
Wir bitten Sie, dem Antrag der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.