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Fehr Hans · Nationalrat · 2004-09-20

Fehr Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-09-20

Wortprotokoll

Ich begründe den Minderheitsantrag auf Nichteintreten, und Sie sehen, dass da diverse Persönlichkeiten - Amstutz, Hutter, Joder, Perrin und viele andere - gleicher Meinung sind; es ist eine starke Minderheit.

Herr Vischer hat sehr ausführlich begründet, warum man eintreten soll. Mir ist aber aus seinen Ausführungen nicht klar geworden, warum man denn nun wirklich eintreten soll. Wir bewegen uns bei den Voten der Kommissionssprecher, die Sie gehört haben, bereits auf der Stufe der Verfahrensfragen: Soll das Parlament so oder anders Einfluss nehmen können?

Ich glaube, es gilt, die Grundsatzfrage zu stellen, nämlich ob man die völkerrechtlichen Verträge - sofern die Bundesversammlung zuständig ist - aus staatsrechtlichen Überlegungen überhaupt vorläufig anwenden soll und darf. Warum soll man völkerrechtliche Verträge vorläufig anwenden? Ich sehe keinen einzigen überzeugenden und keinen zwingenden Grund, das zu tun, und habe auch keinen einzigen solchen Grund gehört. Die Sache wird nämlich in den Artikeln 166 und 184 der Bundesverfassung sehr klar geregelt.

Ich meine - und das im Namen der Minderheit -, dass die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen ein staatsrechtlicher Sündenfall sei. Carlo Schmid hat das im Ständerat etwas vornehmer formuliert; er hat gesagt, es sei eine staatsrechtliche Anomalie. Ich glaube, wir haben beide Recht: Sündenfall oder Anomalie - es gibt doch keinen Rechtfertigungsgrund für eine vorläufige Inkraftsetzung! Alle drei Monate - wenn keine Sondersessionen sind - treten wir zusammen, und dann kann das Parlament entscheiden. Es gibt doch in diesem Bereich keine übereilte Hast, die gerechtfertigt wäre. Und wenn tatsächlich die Existenz unseres Landes einmal bedroht sein sollte, dann hat ja der Bundesrat die nötigen Kompetenzen.

Lassen Sie mich zusammenfassen: Beschliessen Sie im Sinne der Minderheit Nichteintreten - aus den genannten Gründen: Es gibt keine Rechtfertigung, um die verfassungsmässige Genehmigungskompetenz des Parlamentes zu unterlaufen. Das wollen wir doch nicht in Kauf nehmen.