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Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-09-21

Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-09-21

Wortprotokoll

Nach der Sitzung des Ständerates vom 10. Juni 2004 verblieben bei den vorliegenden zwei Revisionsentwürfen zu VAG und VVG sieben Differenzen zum Nationalrat, bei welchen ich Ihnen im Namen der WAK in fünf Fällen vorschlage, dem Ständerat zu folgen. Es verbleiben dann zwei wichtige Differenzen. Die bedeutsamste Differenz besteht wohl in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b VAG. Hier geht es um die Kernfragen des Versicherungsschutzes, des Schutzes des guten Glaubens der Versicherten und des fairen Wettbewerbs unter den Anbietern von Vorsorgeschutz. Hier schlägt Ihnen die Kommission eine neue Formulierung vor, welche diesen Aspekten besser Rechnung trägt als die bisherigen Entwürfe. Die zweite Differenz betrifft Artikel 37a Absatz 2 VAG. Hier beantragt Ihnen Ihre Kommission, am bisherigen Standpunkt unseres Rates festzuhalten. Auch hier geht es um den Schutz der Interessen der Versicherten.

Ich spreche nun zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b: Bei dieser Bestimmung geht es um Kernfragen der beruflichen Vorsorge. Wir haben hier einen Kompromiss bei wichtigen Fragen zu finden. Es geht dabei um Fragen wie folgende: Wie stellen wir sicher, dass die Arbeitnehmer im Ruhestand die vollen erwarteten Rentenleistungen erhalten? Wie stellen wir sicher, dass sie nicht in einer falschen Hoffnung prämiengünstigere Leistungsangebote annehmen, die vom Versicherungsträger am Ende vielleicht nicht erfüllt werden können? Wie stellen wir sicher, dass eine ausreichende Anzahl Anbieter auf dem Markt verbleibt, die die Bedürfnisse der Arbeitnehmer abzudecken vermögen? Wie muss dieser Markt ausgestaltet sein, damit er tatsächlich so funktioniert, wie wir uns das wünschen? Wie stellen wir schliesslich sicher, dass am Ende nicht das Gemeinwesen und damit die Steuerzahler für die Vorsorge aufkommen müssen?

Nach dem Beschluss des Ständerates würden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nur dann nicht unter die Aufsicht nach VAG fallen, wenn sie anderweitig einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt wären. Das ist der springende Punkt: Der Begriff "gleichwertig" ist unbestimmt und lässt offen, wie die andere Aufsicht ausgestaltet sein müsste, damit sie und die Versicherungsaufsicht gleichwertig wären. Dazu kommt, dass derzeit keine andere Aufsicht derart intensiv ausgestaltet ist wie die Versicherungsaufsicht. Es muss sogar davon ausgegangen werden, dass es keine andere Aufsicht gibt, die als der Versicherungsaufsicht gleichwertig bezeichnet werden könnte. Damit würde die Ausnahme zum toten Buchstaben, mit der Folge, dass sämtliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, auch die kleinsten, der Versicherungsaufsicht unterstünden. Beides kann wohl nicht so gemeint sein, wie es verstanden werden kann.

Um eine praktikable Anwendung der Variante des Ständerates zu finden, bedürfte es somit von Anfang an einer Interpretation dieser Gesetzesbestimmungen. Um dies zu vermeiden, haben wir in der Kommission - mit einem Stimmenverhältnis von 13 zu 10 bei 2 Enthaltungen - eine Formulierung verabschiedet, welche beide Nachteile eliminieren soll. Dies ist ein Kompromiss zum Beschluss des Ständerates, der die autonomen Sammelstiftungen dem VAG unterstellen will. Gemäss unserem Antrag bleiben explizit die Pensionskassen einzelner oder mehrerer Arbeitgeber wie bisher von der Aufsicht ausgenommen. Dasselbe gilt, auch wie bisher, für Vorsorgekassen von Berufsverbänden, die lediglich die Verbandsmitglieder und deren Angestellte versichern. Ebenfalls wie bisher bleiben die Auffangeinrichtungen nach BVG ausdrücklich von der Versicherungsaufsicht [PAGE 1283] ausgenommen. Dort aber, wo sich die Aktivitäten einer Vorsorgeeinrichtung nicht von denjenigen eines Lebensversicherungsunternehmens unterscheiden, verlangen wir, dass zumindest im Interesse eines fairen Marktes eine gleichwertige Aufsicht bestehen soll. Diese Gleichwertigkeit definieren wir, indem wir festhalten, dass die andere Aufsicht die gleichen Aufgaben wahrnehmen muss, die die Versicherungsaufsichtsbehörde nach Artikel 44 VAG wahrnimmt; dieser Artikel definiert bekanntlich die Aufgabe der Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde überwacht oder prüft beispielsweise die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, die Einhaltung des Geschäftsplanes und den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, und sie wacht darüber, dass die Sammeleinrichtungen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.

Die Aufsichtsbehörde muss gegen Missbräuche der Sammeleinrichtungen und der Vermittler einschreiten. Wie beispielsweise die Solvenz von autonomen Sammeleinrichtungen festgestellt wird, darüber erlässt der Bundesrat dann konkretisierende Vorschriften. Gleichwertige Solvenz heisst nicht, dass sie identisch sein muss. Denn autonome Sammeleinrichtungen haben ja die Eigenart, dass bei Sanierungen eben auch die beteiligten Unternehmen mitwirken müssen. Damit unterscheiden sie sich doch wesentlich von den Versicherungsunternehmen.

Auf die Minderheitsanträge, deren es vier gibt, und auch auf den einen Einzelantrag werde ich dann nach der Präsentation dieser Anträge zurückkommen.

Zu Artikel 37a Absatz 2: Das geltende BVG schreibt in Artikel 68 Absatz 2 vor, dass die Versicherungsaufsichtsbehörde bei der Tarifgenehmigung dem obligatorischen Charakter der beruflichen Vorsorge Rechnung tragen müsse. Grundsätzlich wäre diese Bestimmung überflüssig geworden, wenn die präventive Tarifgenehmigung - wie vom Bundesrat in seiner Botschaft vorgeschlagen - aufgehoben worden wäre. Sowohl der Ständerat wie auch unser Rat haben an der präventiven Tarifkontrolle jedoch festgehalten, soweit sie die Kollektivversicherung in der beruflichen Vorsorge und die Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung betrifft. Konsequenterweise hatte unser Rat beschlossen, diese Bestimmung nicht aufzuheben; wir haben sie aber sachgerecht ins VAG aufgenommen, und zwar in Artikel 37a Absatz 2. Der Ständerat hat an der Aufhebung dieses Absatzes festgehalten. Seines Erachtens steht er im Widerspruch zum Grundsatz der Vertragsfreiheit in der Privatversicherung. Unsere Kommission war der Meinung, diese Bestimmung stelle eine sinnvolle Ergänzung der Vorschriften dar, die eine Annäherung an die Vorschriften im BVG bedeute.

Denken Sie vor allem an Artikel 37 VAG, aber auch an den Revisionsentwurf zu Artikel 3 des Versicherungsvertragsgesetzes. Es erscheint uns selbstverständlich, dass der Spielraum zur Tarifgestaltung enger ist, wenn die Versicherten durch ein Obligatorium zum Vertragsabschluss gezwungen sind. Dementsprechend sollte die Aufsichtsbehörde diesem Aspekt bei der Tarifgenehmigung Rechnung tragen. Es wurde uns gesagt, die Aufsichtsbehörde dürfe dies ohnehin tun und sie tue es auch. Aber selbst wenn es so ist und es also nicht nötig wäre, dies ausdrücklich zu sagen, so schadet es doch auch nicht, es für alle Fälle zu tun.

Wir beantragen Ihnen deshalb, am vorgeschlagenen Artikel 37a Absatz 2 festzuhalten. Unsere Kommission hat diesen Entscheid mit 21 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung getroffen.