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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-21

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-21

Wortprotokoll

Wir befinden uns in dieser VAG-Gesetzgebung jetzt gewissermassen auf der Zielgeraden. Es haben sich gegenüber den Beratungen des Ständerates zwei Differenzen gebildet; es sind allerdings zwei gewichtige Differenzen. Es zeichnet sich ab, dass wir heute nicht zum Abschluss dieses Geschäftes kommen, sondern dass sich eine weitere Differenz, mindestens im Falle dieses jetzt so ausgiebig diskutierten Artikels 2, bilden wird. Hier geht es in erster Linie um die Definition der Gleichwertigkeit, und es geht um die Frage der Hinweispflicht für autonome und für Verbandskassen in der zweiten Säule. Lassen Sie mich, bevor ich auf die einzelnen Anträge eingehe, noch einmal kurz die Ziele dieser Revision in Erinnerung rufen.

Wir wollen als erstes Ziel den Marktzutritt für Neue offen halten. Ich glaube, dass dieser Aspekt in der Wettbewerbs- und Marktsituation, welche im Versicherungsbereich herrscht, zentral ist.

Wir wollen als zweites Ziel für alle Anbieter etwa gleiche Voraussetzungen schaffen; es wurde hier mehrfach auch von "gleichen Spiessen" gesprochen. Nun war der Spiess ein mittelalterliches Kampf- und Kriegsgerät, und im Kampf der Ritterheere gab es verschiedene Waffen, die ähnlich wie Spiesse aussahen. Auch eine Hellebarde war ein solches Kampfinstrument. Was man mit "gleichen Spiessen" meint, ist wahrscheinlich, dass die Instrumente gleich lang sein sollen - aber gleich gestaltet sind sie nie. Das ergibt sich ja schon daraus, dass wir es hier mit einer Fülle von verschiedenen Rechtspersönlichkeiten, von verschiedenen Rechtsformen zu tun haben: Wir haben es mit Aktiengesellschaften, mit Stiftungen, mit Genossenschaften usw. zu tun.

Das dritte Ziel ist, Sicherheit zugunsten der Versicherten zu schaffen. Hier ist insbesondere die zweite Säule immer wieder angesprochen worden. In diesem Bereich ergibt sich auch tatsächlich die Pendenz. Sie können die Sicherheit zugunsten der Versicherten in beiden Fällen, im VAG und im BVG, definieren. Sie können es auch unterschiedlich tun, aber Sie müssen es tun. Dieses Ziel haben wir bis jetzt noch nicht ganz erreicht, daran muss noch gearbeitet werden.

Ein vierter Punkt ist bis jetzt in der Debatte - leider - unerwähnt geblieben: Ein zentrales Projekt des Bundes in den nächsten Monaten ist die Finanzmarktaufsicht. In der Tat wollen wir ja die Finanzmarktaufsicht neu regeln. Es besteht ein Projekt, nach dem die Aufsicht über die Finanzmärkte in der Schweiz durch die Schaffung einer neuen Behörde garantiert werden soll.

Diese Behörde - das ist die Modellidee - soll entstehen durch das Zusammenfügen der Eidgenössischen Bankenkommission und des Bundesamtes für Privatversicherungen, möglicherweise unter Einbezug der Geldwäschereiproblematik. Dieser Verbund muss gewissermassen ein Label, ein Qualitätsmerkmal, für unseren schweizerischen Finanzplatz sein. Unser Finanzplatz hat international einen sehr guten Ruf. Er ist auch ein wesentlicher Träger unserer Exportgewinne. Daher ist es selbstverständlich, dass solchen grossen volkswirtschaftlichen Branchen auch eine enge und verantwortungsvolle Aufsicht zugeteilt werden muss.

Aus dieser Optik wäre es sehr zu begrüssen, wenn alle Versicherungen, welche in Richtung Sozialversicherung gehen und damit unter der Ägide des BVG stehen, nicht in diese Finanzmarktaufsicht eingegliedert werden müssten. Wenn man also diesem Aspekt mehr Rechnung trägt, als das bis jetzt in der Diskussion der Fall war, spricht es in der Tat dafür, dass wir die Trennung zwischen VAG und BVG auch im Hinblick auf die zu schaffende Finanzmarktaufsicht machen.

Ein paar Worte zu den einzelnen Anträgen zu Artikel 2: Wir haben die Anträge der Minderheiten I und II und nahe bei denen eigentlich auch den Antrag der Minderheit III. Allen Anträgen ist gemeinsam, dass sie versuchen, Klarheit zu schaffen in Bezug auf die Definition der Vorsorgeeinrichtungen, welche vom VAG auszunehmen sind, sofern sie im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind. Dies hat jedoch den Nachteil, dass auf dem Markt die gleichen Vorsorgeprodukte von Unternehmen angeboten werden, die unterschiedliche aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen müssen: einerseits die Lebensversicherer, die sich nicht dem Risiko der Insolvenz aussetzen dürfen, andererseits die Vorsorgeeinrichtungen nach BVG, denen solche Überlegungen von Gesetzes wegen nicht aufgezwungen werden.

Aus diesem Grund hatte der Ständerat die Forderung nach der Gleichwertigkeit der Aufsicht nach BVG mit jener nach VAG aufgestellt. Damit sollte nicht nur ein genügender Schutz der Versicherten, sondern eben auch, wie vorhin erwähnt, ein Wettbewerb mit gleich langen Spiessen gewährleistet werden. Leider hat es der Ständerat dann offen gelassen, genau zu sagen, was er unter "gleichwertig" verstanden haben möchte. Es lässt sich nicht wegwischen, dass das VAG eben strengere Regeln für das Lebensversicherungsgeschäft enthält als das BVG. In diesem Punkt müssen nun Nachbesserungen gemacht werden.

Aus der Sicht des Bundesrates haben die Anträge der Minderheiten I (Rechsteiner Paul), II (Leutenegger Oberholzer) und insbesondere III (Pelli) den Vorzug, dass auf dieser Schiene diese Definitionen jetzt noch einmal zu erarbeiten [PAGE 1290] sind, was übrigens auch von der Sprecherin der Minderheit IV, Frau Leuthard, nicht bestritten wurde. Sie hat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir diese Definitionen noch einmal verfeinern können.

Somit bleibt aus der Sicht des Bundesrates der Antrag der Minderheit III. Ihm sind wir sehr nahe. Wie die Anträge der Minderheiten I und II erklärt auch dieser Antrag, dass alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen von der Aufsicht nach VAG ausgenommen seien. Er verlangt aber, dass darüber im Geschäftsverkehr keine Zweifel bestehen sollen. Die Kunden sollen wissen, ob es sich um eine Vorsorgeeinrichtung handelt, die den strengen Solvabilitätsanforderungen nach VAG untersteht oder eben nicht. Das Schlüsselwort dazu heisst Transparenz. Wir sprechen von der Selbstregulierung des Marktes, und diese Selbstregulierung ist nur möglich, wenn die Geschäftsverhältnisse transparent, wenn sie klar sind. Der Antrag der Minderheit III würde dies sicherstellen. In jedem Fall aber würden die Anträge der Minderheiten - wie immer Sie heute entscheiden - dazu führen, dass wir in diesem zentralen Punkt eine neue und sicher letzte Chance bekommen, um die Frage der Gleichwertigkeit unter den Aspekten von VAG und BVG noch einmal zu diskutieren.

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