Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-09-21
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-09-21
Wortprotokoll
Ich habe meine Interessenbindungen zwar schon in der Sommersession offen gelegt, aber damit es hier klar ist, möchte ich noch einmal erwähnen, dass ich Mitglied des Stiftungsrates einer autonomen Sammelstiftung bin und mehrere Mandate bei autonomen Pensionskassen habe. Ich habe keine Verbindung zu den Versicherungen; was mir da so verdeckt unterstellt worden ist, trifft also wirklich nicht zu.
Ich möchte nicht auf die vielen polemischen Aussagen eingehen - zum Teil waren es auch Falschaussagen -, beispielsweise auf die Aussage, die autonomen Sammelstiftungen hätten diese Börsenbaissen brillant überstanden. Das stimmt einfach nicht. Und auch die Kostenvergleiche muss man schon im Detail anschauen, damit man hier nicht Kraut und Rüben miteinander vergleicht.
Aber nun zum Antrag der Minderheit I (Rechsteiner Paul): Es trifft nicht zu, dass wir die autonomen Sammelstiftungen dem VAG unterstellen wollen. Aus genau diesem Grund haben wir ja einen expliziten Katalog aufgestellt. Und bei Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 haben wir ja klar definiert, dass Altersvorsorgeeinrichtungen von mehreren Arbeitgebern, die nicht miteinander verbunden sind, diesem Gesetz nicht unterstehen - und das sind die autonomen Sammeleinrichtungen. Der Unterschied ist eigentlich nur folgender: Wir verlangen, dass gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden und nicht die Anforderungen des ganzen Aufsichtskataloges, dem die Versicherungen unterstellt sind, nämlich beispielsweise: dass solche autonome Sammelstiftungen ein Mindestkapital und einen Organisationsfonds haben müssen. Autonome Sammelstiftungen dürfen auch in Unterdeckung geraten, was ja die Versicherungen nicht dürfen. Die monatliche Meldepflicht für die Deckung und auch die vorsichtige Berechnung der technischen Rückstellung - all das entfällt. Wir haben auch nicht verlangt, dass eine hundertprozentige Deckung vorhanden sein muss; ich weiss gar nicht, wie Sie auf diese Idee kommen. In Artikel 44 steht doch lediglich, dass der Bundesrat dann die detaillierten Vorschriften festlegt. Es war nie die Absicht, dass die Mindestanforderungen mit der Aufsicht gemäss VAG identisch sind, sonst könnten wir die autonomen Sammeleinrichtungen ja direkt dem VAG unterstellen.
Ich bin also nach wie vor der Meinung, dass die Version, wie wir sie präsentieren - mit diesem abschliessenden Katalog -, sachrichtig ist. Von daher gesehen empfehle ich Ihnen weiterhin, die Mehrheit zu unterstützen.
Zum Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer), dazu habe ich auch das Wesentliche gesagt: Die Behauptung, dass die Aufsicht gleichwertig sei, kann man nun wirklich nicht aufrechterhalten. Ich habe die Unterschiede kurz dargestellt; es trifft nicht zu. Wir sehen einzig ein Problem bei den kantonalen Behörden: Sind diese dann in der Lage, eben auch die Mindestanforderungen, wie wir sie in Artikel 44 stellen, wirklich zu kontrollieren? Sie müssen doch zur Kenntnis nehmen, dass es heute autonome Sammelstiftungen gibt, die vielleicht nicht mehr gewillt sind, die hohen Rückversicherungsprämien für die IV zu bezahlen und die Risiken selber zu übernehmen. Ich glaube schon, dass es Sinn macht, hier wenigstens zu überprüfen, ob die Risiken, die sie übernehmen, auch im Verhältnis zur Grösse des Unternehmens tragbar sind.
Zur Minderheit III (Pelli): Hier geht es einfach um mehr Transparenz, es ist eine andere Variante. Aber hierin besteht eine Gefahr: Ich glaube nicht, dass der Mann auf der Strasse unterscheiden kann, welches jetzt die qualitativ bessere Unterstellung ist, ob man dem BSV oder dem Bundesamt für Privatversicherungen unterstellt ist. Vielleicht wird man noch die gegenteilige Meinung für richtig erachten.
Zum Antrag der Minderheit IV (Leuthard): Mit der Übergangsfrist, meine ich, kann man leben. Das ist ja etwas, das zeitlich befristet ist.
Zum Antrag der SGK/Egerszegi-Obrist: Die hierzu geäusserte Behauptung, wonach wir eine Deckung von 100 Prozent möchten, trifft überhaupt nicht zu. Das steht nicht in Artikel 44. Es ist nun auch wirklich nicht der Fall, dass der Hinweis auf Artikel 44 mit einer VAG-Unterstellung identisch ist.
So viel zu den Minderheitsanträgen. Ich sehe keine neuen Aspekte, die jetzt hier präsentiert worden wären. Deshalb empfehle ich Ihnen im Namen der Kommission weiterhin, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.