Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2004-09-21
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-09-21
Wortprotokoll
Die WAK-SR hat einen neuen Artikel 37b VAG mit dem Marginale "Mindestleistungen" beantragt, der vom Ständerat am 10. Juni 2004 ins VAG eingefügt worden ist. Damit wurde eine Differenz zu unserem Rat geschaffen.
Ich beantrage Ihnen die Streichung von Artikel 37b VAG betreffend Mindestleistungen. Dieser Artikel verletzt die Vertragsautonomie der Versicherer und damit die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 der Bundesverfassung. Das Parlament hat die Verfassungskonformität der zu schaffenden Gesetze und von deren Artikeln zu prüfen. Verfassungswidrige Artikel wie dieser Artikel 37b VAG dürfen vom Parlament nicht erlassen werden. Artikel 37b schränkt die Vertragsfreiheit der Versicherer und Sammelstiftungen ein und verletzt damit die Wirtschaftsfreiheit. Die Wirtschaftsfreiheit schliesst ein, dass bei der Ausübung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Inhalt des Vertrages frei von staatlichem Zwang ausgehandelt werden kann. Gestützt auf Artikel 98 Absatz 3 der Bundesverfassung dürfen lediglich grundrechtskonforme gesetzliche Regelungen erlassen bzw. Massnahmen ergriffen werden. Einschränkungen der Vertragsfreiheit sind somit nur so weit akzeptabel, wie sie sich mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit vereinbaren lassen.
Beurteilt man die Rechtmässigkeit von Artikel 37b, so stellt man Folgendes fest: Dieser Artikel beruht zwar auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, liegt aber nicht im öffentlichen Interesse und beruht auf keinem zulässigen Motiv. Eine allgemeine Definition des Begriffes "öffentliches Interesse" gibt es bekanntlich nicht. Im Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit kann in negativer Hinsicht festgehalten werden, dass Massnahmen, welche allein dem Zweck dienen, Angebot und Nachfrage und damit den Wettbewerb zu regulieren, nicht zulässig sind.
Ein öffentliches Interesse an der Regelung gemäss Artikel 37b VAG ist nicht ersichtlich. Ein genügendes öffentliches Interesse wäre nur dann vorhanden, wenn auch eine gewisse Gefährdung der Vorsorgeeinrichtungen bestehen würde. In der ständerätlichen Debatte wurde aber zu Recht nicht auf eine allfällige Gefahr für die finanzielle Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen infolge des gemäss "Winterthur-Modell" teilweise garantierten Mindestzinssatzes hingewiesen. Wäre eine solche Gefährdung tatsächlich gegeben, müsste es wohl generell untersagt werden, autonome Vorsorgestiftungen zu gründen. Der Ständerat verzichtete bei der Beratung von Artikel 37b VAG darauf, auf ein bestimmtes zu verfolgendes öffentliches Interesse zu verweisen. Es wurde in den Beratungen indes betont - ich zitiere Ständerat David -, "dass mit dieser zusätzlichen Regulierung das, was wir im VAG jetzt gemacht haben, wirklich an der Grenze liegt" (AB 2004 S 335). Dem Ständerat war somit bewusst, dass [PAGE 1292] der neue Artikel 37b VAG zumindest als äusserst problematisch angesehen werden muss.
Dieser Artikel ist nicht verhältnismässig. Selbst wenn ein öffentliches Interesse bestünde und eine gewisse Gefährdung der finanziellen Stabilität vorhanden wäre, könnte der vorgeschlagene Artikel nicht als verhältnismässig betrachtet werden. Mildere Massnahmen, welche die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzen, sind möglich und bereits in Diskussion. An der Verhältnismässigkeit fehlt es vorwiegend deshalb, weil der Eingriff in die Vertragsautonomie der Versicherer nicht notwendig ist, um die finanzielle Stabilität des Vorsorgesystems zu sichern. Während auf der einen Seite der Eingriff in die Vertragsautonomie ausnehmend schwer wiegt, ist auf der anderen Seite ohne diesen gesetzgeberischen Eingriff keine Gefährdung der Existenz der Vorsorgeversicherungen ersichtlich. Da kein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, ist der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit unzumutbar. Wir wollen uns ja nicht leisten, vorsätzlich eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung einzuführen.
Als Hüter der Bundesverfassung ist der Rat somit aufgefordert, Artikel 37b VAG zu streichen.