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Gross Jost · Nationalrat · 2005-03-02

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Diese Bestimmung ist sehr viel grundsätzlicher und auch von materieller Bedeutung für die Revision des GmbH-Rechtes. Ich will, dass das Stammkapital mindestens 40 000 Franken betragen muss und dass es 4 Millionen Franken nicht überschreiten soll. Die Mehrheit will nur eine untere Mindestgrenze von 20 000 Franken; das entspricht dem bisherigen GmbH-Recht, das bekanntlich auf das Jahr 1936 zurückgeht. Keine Änderung also, obwohl dieses Recht jahrzehntealt ist. [PAGE 97]

Zum Vergleich erinnere ich daran, dass das Aktienrecht 1991 revidiert worden ist; zahlreiche Bestimmungen haben mehr Gläubigerschutz, mehr Minderheitenschutz und auch eine Veränderung des Mindestkapitals mit sich gebracht. Das Aktienkapital einer AG beträgt bekanntlich mindestens 100 000 Franken.

Das hat dazu geführt - das ist unbestritten -, dass es zu einem Boom der GmbH gekommen ist: 1992 gab es noch 3000 solche Gesellschaften, 2004 waren es bereits rund 76 000. Das ist gefährlich, weil die Gefahr besteht, dass die GmbH - etwas brutal ausgedrückt - zum Abfallkübel des schweizerischen Gesellschaftsrechtes wird. Werden die Anforderungen, die Hürden, zu tief angesetzt, sind damit zahlreiche Missbrauchsgefahren verbunden: Flucht in die Scheinselbstständigkeit - ein grosses Problem für die Sozialversicherung -; mangelnder Lohn- und Sozialschutz der Arbeitnehmer; hohe Konkursrate solcher Gesellschaften. Zuerst freut man sich über zahlreiche Firmengründungen, betrachtet man aber die Konkursrate, die vor allem kleine Gesellschaften in der Grauzone betrifft, stellt man ein alarmierendes Anwachsen dieser Konkursrate fest. Mit jedem Firmenzusammenbruch leiden in der Regel auch die Interessen der Gläubiger.

Sicher ist es so, dass das GmbH-Recht einige Schutzvorkehren zusätzlich bringt, das ist unbestritten: die Vollliberierungspflicht, die Bewertung von Sacheinlagen nach Aktienrecht, die Revisionspflicht. Ich glaube, der Bundesrat hat im Vorentwurf, im Vernehmlassungsentwurf, mit guten Gründen eine Erhöhung des Stammkapitalminimums auf 40 000 Franken vorgesehen, wie ich es jetzt beantrage, und zwar allein schon wegen der Geltungsdauer der bisherigen Mindestgrenze. Die 20 000 Franken gehen eben auf das GmbH-Recht von 1936 zurück. Der neue Wert gleicht die Teuerung nicht mal annähernd aus. Wenn man die Hürden zu tief ansetzt, dann muss man meiner Meinung nach einfach sagen: Was nichts kostet - auch bei einer Unternehmungsgründung -, ist nichts wert. Man soll ein Unternehmen nicht praktisch zum Nullwert gründen können. Das geht meistens eben auf Kosten der Kontinuität und der Gläubiger.

Ich denke, dass auf der anderen Seite - ebenfalls vor allem im Sinne des Gläubigerschutzes - auch eine Maximalgrenze von 4 Millionen Franken gesetzt werden muss. Die Begrenzung liegt im jetzigen GmbH-Recht bei 2 Millionen. Es ist also absolut richtig, auch hier eine entsprechende Anpassung nach oben vorzunehmen. Die Kommissionsmehrheit argumentiert, die Abgrenzung zur Aktiengesellschaft, für die wir beim Aktienkapital diese Anpassung eben vorgenommen haben, sei nicht die Obergrenze, sondern die Personenbezogenheit. Die Obergrenze dient aber auch dem Selbstschutz der Gesellschafter, nicht nur dem Gläubigerschutz. Niemand sollte - da sind wir uns, glaube ich, einig - der Rechtsform der Aktiengesellschaft ausweichen, weil er sich nicht den strengen Anforderungen an die Organisation, an die Verantwortlichkeit, an die Revisionspflicht der Aktiengesellschaft stellen will. Wir sollten das hier also vermeiden. Wir sollten die GmbH attraktiv machen, wir sollten sie aber auch sicher machen.

Deshalb bitte ich Sie, hier auf die Lösung einzusteigen, die der Bundesrat im Vernehmlassungsentwurf selber mit guten Gründen vorgeschlagen hat.