Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · 2005-03-09
Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-09
Wortprotokoll
Wir stellen einen Minderheitsantrag bei Artikel 2a. Worum geht es? Es geht darum, dass wir ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren bei den Abgaben für die Sozialversicherungen und Steuern vorsehen; dies als administrative Vereinfachung. Die Frage ist nun nur noch folgende: Wer kann von diesem Recht Gebrauch machen, welche Unternehmen sind hier zugelassen? Da gibt es einen Unterschied zwischen der ständerätlichen und der nationalrätlichen Version.
Wenn Sie die nationalrätliche Version anschauen, sehen Sie, dass es dort um Betriebe geht, bei denen höchstens fünf Arbeitnehmende berücksichtigt werden können, wobei deren Löhne nicht mehr als die Hälfte des nach Artikel 7 BVG geregelten Betrages erreichen dürfen. Das bedeutet aber, dass nach der Version des Nationalrates in einem Unternehmen auf zweierlei Arten abgerechnet werden kann, nämlich auf dem normalen Weg und für eine kleine Anzahl von Angestellten eben mit diesem vereinfachten Verfahren.
Die Minderheit ist folgender Ansicht: Wenn ein Unternehmen nach dem einen Verfahren abrechnet, nach dem normalen, dürfte es eigentlich kein grosses Problem sein, auch für die weiteren fünf Arbeitnehmenden nach demselben Verfahren abzurechnen, weil dieses Verfahren ja schon verwendet wird. Es sollte deshalb kein grosses, zusätzliches Problem sein, dieses Verfahren allenfalls für fünf weitere Leute anzuwenden. Wir sind deshalb davon ausgegangen, dass es nur für Unternehmen zulässig sein sollte, die nur Arbeitsverhältnisse haben, bei denen nicht sehr viel verdient wird, und dass eben nur so abgerechnet werden darf. In Artikel 2a Buchstabe c (ständerätliche Version) ist festgehalten, dass die Löhne des gesamten Personals nach diesen vereinfachten Bestimmungen abgerechnet werden müssen. Das ist wahrscheinlich der kritische Punkt. Die Minderheit findet, dass dies Sinn macht: Wenn schon nach dem vereinfachten Verfahren abgerechnet werden soll, soll das eben für alle möglich sein, und man soll nicht zwei verschiedene Abrechnungsverfahren, ein normales und ein vereinfachtes, parallel nebeneinander laufen lassen.
Nun wollen wir selbstverständlich nicht, dass ein Unternehmen einfach auslesen kann, ob es für alle das vereinfachte Verfahren oder für alle das normale Verfahren machen will. Deshalb gibt es auch noch die Buchstaben a und b, die die Grenze angeben, welche für die Einzelnen und auch für das gesamte Personal gelten soll.
Sie müssen hier nun entscheiden: Wollen Sie dieses vereinfachte Verfahren auch für Betriebe zulassen, die sonst nach den üblichen Regeln abrechnen, oder wollen Sie es für Unternehmen zulassen, die dann nur nach diesem vereinfachten Verfahren abrechnen dürfen? Dazu gibt es eben noch den Buchstaben a, wo klargestellt wird, dass der Lohn der einzelnen Angestellten den Grenzbetrag nach Artikel 7 BVG nicht übersteigen darf, und den Buchstaben b, der festlegt, dass die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes das Anderthalbfache der maximalen jährlichen AVH-Rente nicht übersteigen darf.
Sie wählen hier zwischen zwei ganz verschiedenen Systemen. Ich möchte Ihnen empfehlen, für die vereinfachte Abrechnung das zweite System zu wählen, nämlich gemäss Beschluss des Ständerates. Der Ständerat hat hier unseres Erachtens eine kluge Lösung gefunden: Sie hilft, administrativ zu vereinfachen, sie hilft auch dann, wenn ein Unternehmen etwas mehr als fünf Personen als Personal hat. Es müssen aber einfach alle nach demselben Verfahren abgerechnet werden.
Die Minderheit findet den Beschluss des Ständerates richtig. Ich bitte Sie, diese Differenz auszuräumen.