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Reimann Maximilian · Ständerat · 2000-06-05

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-05

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, noch zwei, drei Bemerkungen zu diesem Bundesgesetz bzw. diesem Anhang anzubringen, vielleicht gerade deshalb, weil er uns direkt betrifft.

Wie Sie wissen, haben wir den alten Verfassungsartikel über das Verbot der Annahme von Orden nicht mehr in die neue Bundesverfassung transferiert, weil es sich unseres Erachtens - und auch nach Meinung des Bundesrates - um eine Bestimmung handelt, die nicht mehr verfassungswürdig ist. Es war also eine jener Bestimmungen, die wir künftig auf Gesetzesstufe geregelt haben wollten. Entsprechend gilt es, die erwähnten fünf Gesetze zu ändern, die erstens eben uns Parlamentarier, zweitens die Mitglieder des Bundesrates, drittens die Beamten - wenn das neue Bundespersonalgesetz in Kraft tritt, werden wir wohl von den "Bediensteten des Bundes" sprechen müssen -, viertens die Bundesrichter und fünftens schliesslich die Angehörigen der Armee betreffen. Für alle diese Personenkategorien gilt nach wie vor gemeinsam, dass die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln, Orden oder sonstigen Zuwendungen verboten sind. Diese Vorlage hat aber eine Verzögerung erfahren, weil unsere Kommission zunächst noch vertieft prüfen wollte, ob der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates zu weit geht. Es ging darum, zu prüfen, ob man das Verbot gemäss altem Recht etwas lockern soll, es z. B. auf Zuwendungen beschränken, die Orden aber zulassen will. An ihrer letzten Sitzung hat sich die SPK dann aber doch voll und ganz dem Nationalrat angeschlossen. Dessen Regelung deckt sich inhaltlich mit dem Entwurf des Bundesrates, sieht aber, wo immer dies möglich gewesen ist, kompaktere Formulierungen vor. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass für diese Lösung weitgehend das alte Verfassungsrecht übernommen worden ist oder, anders ausgedrückt, die neue Regelung mit der alten materiell identisch ist, die Regelung aber in formaler Hinsicht von der Verfassungs- auf die Gesetzesstufe hinunter transferiert worden ist.

Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, bei allen in diesem Anhang 10 zu ändernden Gesetzen dem Nationalrat zu folgen.