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Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-02

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Worum geht es in Artikel 3? Er legt fest, wer ein Programm veranstalten kann. Das sind erstens diejenigen Veranstalter, die eine Konzession erhalten; das ist hier nicht bestritten. Zweitens sind es die weiteren, nichtkonzessionierten privaten Veranstalter. Hier beantragt der Bundesrat, die bisherige Lösung abzuändern. Bis heute benötigte man nämlich eine Bewilligung; der Bundesrat beantragt, dass die Meldung genügen soll. Das hat der Nationalrat übernommen, und die Kommission stellt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen den gleichen Antrag.

Es gibt drei verschiedene Stufen: Die stärkste Form ist die Konzession. Niemand hat Anspruch auf eine Konzession, auch wenn er die Bedingungen erfüllt. Das ist die generelle Regel beim Konzessionsrecht. Wenn ich Bewilligungen erteile, hat der Gesuchsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung, wenn er die Bedingungen erfüllt. Die schwächste Form ist die Meldepflicht. Diese genügt nach Ansicht der Mehrheit, um ein Programm veranstalten zu können. Wenn diese Meldepflicht verletzt wird, haben wir beispielsweise in Artikel 96 Absatz 2 eine Strafnorm: Busse bis zu 10 000 Franken.

Die Mehrheit ist der Meinung, dass die Meldepflicht für die nichtkonzessionierten Veranstalter genügt. Das dient dem Ziel der Vereinfachung, es liberalisiert, es gibt weniger Administration und erleichtert in diesem Sinne den Marktzutritt der Privaten.