Stadler Hansruedi · Ständerat · 2000-06-05
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-06-05
Wortprotokoll
Ich äussere mich zu Absatz 1 Litera e und Absatz 2. Vorerst lege ich aber meine Interessen offen. Nach zwölf Jahren Regierungstätigkeit - acht Jahre davon als Justizdirektor - bin ich seit fünf Tagen selbstständig erwerbender Anwalt. Die verrechenbaren Stunden halten sich noch in Grenzen.
Dem Unabhängigkeitsgrundsatz einer Anwältin und eines Anwaltes kommt im vorliegenden Gesetz eine zentrale Bedeutung zu. Gestatten Sie mir deshalb einige ausführliche Bemerkungen. Wenn man diesen Grundsatz ernst nimmt, so geht es dabei nicht um die Aufrechterhaltung eines Monopols, sondern um den freien Zugang eines Klienten zum Recht und zur Justiz. Ein Anwalt muss frei sein von jeglicher vertraglicher oder nichtvertraglicher Treue- bzw. Gehorsamspflicht, die seine Unabhängigkeit gefährden könnte. Es kommt auch nicht auf die Gewichtung der Einflussnahme auf die Berufsausübung an; es darf keine Einflussnahme toleriert werden. Wir dürfen es auch nicht einfach den Aufsichtsbehörden und den Gerichten überlassen, die Konturen der Unabhängigkeit zu bestimmen. Der vom Ständerat in der Wintersession beschlossene Absatz 2 zu Artikel 7 macht deshalb nach wie vor Sinn.
[PAGE 235] Ich möchte nun auf einige Argumente eingehen, die unter anderem in der Kommission und in der Beratung im Nationalrat gegen den Beschluss des Ständerates angeführt worden sind. Wie verhält es sich mit dem Begriff "Dritte", wie er in Absatz 2 erwähnt wird? Die Definition von "Dritten" ist mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden. Bei "Dritten" handelt es sich um irgendeine natürliche oder juristische Person, um irgendeine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisation, welche nicht identisch mit den bezeichneten Personen ist.
Zur Wendung "irgendwelchem Einfluss", wie er in Absatz 2 verwendet wird: Bei der Vertretung der Interessen seines Klienten, bei den Auskünften und Beratungen, die er seinen Klienten gewährt, muss der Anwalt frei von jeder Beeinflussung sein. Es darf nicht akzeptiert werden, dass der Anwalt in der Ausübung seines Berufes in irgendeiner Art beeinflusst wird. Dies würde zu einer Verletzung von rechtsstaatlichen Grundsätzen führen.
Kollege Hans Hess hat in der Debatte vom letzten Dezember eingehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit hingewiesen und auch auf die Beurteilung der Zürcher Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. Dies möchte ich nicht wiederholen. Angesprochen sind aber Kriterien wie die Treuepflicht gegenüber dem Klienten, kein Weisungsrecht von irgendwelchen Dritten, die freie Annahme bzw. Niederlegung des Mandates und die Wahrung des Berufsgeheimnisses.
Wie kann nun der Beweis erbracht werden, dass keine Bindung zu Dritten besteht? Im Zusammenhang mit dem Registereintrag wird der Kandidat in der Praxis aufgefordert werden zu bestätigen, dass er in der Lage ist, seinen Beruf in voller Unabhängigkeit auszuüben.
Sollte es ihm nicht möglich sein, diese Garantie abzugeben, ist es vorzuziehen, ihn nicht ins Register einzutragen, weil ein Anwalt, welcher durch Dritte beeinflusst wird, seine Funktion im Rechtsstaat nicht korrekt ausüben kann. Sollte es aber Anhaltspunkte geben, dass ein Kandidat unter dem Einfluss Dritter steht, wird die Eintragungsbehörde Abklärungen treffen müssen.
In der vorberatenden Kommission wurde immer wieder auch auf die konkreten Beispiele hingewiesen, mit denen man beweisen wollte, dass der Beschluss des Ständerates in der Wintersession 1999 nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen der Rechtsuchenden nach einer Gesamtberatung entsprechen würde. Drei der im Wesentlichen ins Feld geführten Beispiele wollen wir uns noch kurz ansehen.
Zum ersten Beispiel: Wie verhält es sich mit Rechtsanwälten, die aufs Erbrecht spezialisiert sind und sich zum Beispiel mit einem Vermögensverwalter, mit einem Steuerexperten und mit einem Immobilienhändler zusammenschliessen? Sie bilden eine multidisziplinäre Gemeinschaft. Dazu ist festzuhalten, dass diese Rechtsanwälte bezüglich der Erbschaftsverwaltung nicht eine spezifische Anwaltstätigkeit ausüben, wie sie vom Bundesgericht definiert worden ist. Diese Tätigkeit berührt das Anwaltsmonopol nicht, denn das Bundesgericht hat in einem Entscheid festgehalten, dass diese Tätigkeit nicht durch das Berufsgeheimnis abgedeckt ist. Diese Anwälte können somit die Erbschaftsverwaltungsaktivitäten ausüben, ohne ins Register eingetragen zu sein.
Falls die gleichen Rechtsanwälte ins Register eingetragen werden wollen, müssen sie klar aufzeigen, dass sie keinen Instruktionen ihrer spezialisierten Bürokollegen unterliegen und dass diese Kollegen nur als Hilfspersonen gelten. Denn nur der Klient - dies ist zu betonen - kann dem Rechtsanwalt Instruktionen erteilen. Dieser muss in der Führung des Prozesses vollständig frei sein. Wenn das Risiko besteht, dass die Verbindung zu den spezialisierten Partnern den Klienten in dieser Freiheit beschränkt, verliert dieser die Garantie, dass sein Rechtsanwalt vollumfänglich unabhängig ist.
Im zweiten immer wieder angeführten Beispiel geht es um die Gesamtberatung von Grossfirmen. Ein Rechtsanwalt, welcher sich beispielsweise mit einem Steuerexperten oder mit einem Notar, der selber nicht Rechtsanwalt ist, verbindet, um wichtige Gesellschaften in verschiedenen Bereichen zu beraten, übt ebenfalls nicht eine spezifische Anwaltstätigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Sobald dann diese Rechtsberatung nicht mehr im Rahmen des Monopolbereichs erteilt wird, besteht auch keine Notwendigkeit, sich zur Ausübung dieser Aktivitäten ins Register eintragen zu lassen.
Ein Rechtsanwalt muss sich für das eine oder andere einmal entscheiden. Es hindert ihn auch niemand daran, in diesen Fällen Spezialisten beizuziehen. Die Fassung des Ständerates vom Dezember 1999 hindert schlussendlich auch keinen Rechtsanwalt daran, im internationalen Bereich mit ausländischen Anwaltskanzleien zusammenzuarbeiten.
Zum dritten Beispiel: Die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes ist übrigens auch im Ausland ein Grundprinzip. Ein Klient, welcher sich an einen in einer internationalen Kanzlei organisierten Rechtsanwalt wendet, hat somit auch die Garantie, dass die Rechtsanwälte, welche ihn beraten, frei von jedem Einfluss von Nichtanwälten sind. Es ist doch unvorstellbar, dass ein ausländischer Rechtsanwalt dem Schweizer Kollegen Weisungen erteilen würde, wie er vor schweizerischen Gerichten den Prozess zu führen habe, wie er das schweizerische Recht anzuwenden habe, oder dass er ihn sogar selber vor dem schweizerischen Gericht vertreten würde.
Wäre dem so, dann wäre der schweizerische Rechtsanwalt nur noch eine Marionette. Dabei muss ausdrücklich festgehalten werden, dass der schweizerische Anwalt sich nicht bereits dem Einfluss eines nicht eingetragenen Dritten aussetzt, falls er einer internationalen Kanzlei angehört.
Zusammenfassend halte ich fest, dass das schweizerische Bundesgericht wiederholt Gelegenheit gehabt hat, die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes als grundlegendes Prinzip der Berufsausübung zu bestätigen. Wenn sich ein Klient an einen Anwalt wendet, muss er die Garantie haben, dass er sich an jemanden wendet, der nur seine Interessen vertritt und von Weisungen und Einflüssen Dritter unabhängig ist. Es geht im vorliegenden Fall somit um den freien Zugang zum Recht und zur Justiz. Nimmt man dieses Grundprinzip ernst, dann dürfen dafür auch Opfer abverlangt werden. Der Rechtsanwalt muss sich für das eine oder andere entscheiden. Wenn er die spezifische Anwaltstätigkeit ausübt, muss er dafür besorgt sein, Herr und Meister zu bleiben. Der Grundsatz der Unabhängigkeit wiegt für mich so schwer, dass es keine "Fünfer-und-Weggli-Politik" und darüber hinaus noch den "Kuss der Bäckersfrau" gibt.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen: Halten Sie erstens bei Artikel 7 Absatz 1 Litera e an der Fassung des Bundesrates fest, wie Sie dies im Dezember 1999 auch beschlossen haben, und stimmen Sie zweitens bei Artikel 7 Absatz 2 der vom Ständerat im Dezember 1999 beschlossenen Fassung zu.