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Fünfschilling Hans · Ständerat · 2005-03-02

Fünfschilling Hans · Ständerat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Herr Germann geht davon aus, dass die Geschichte mit den Internetportalen etwas relativ Neues sei. Aber die SRG, so wie alle Printmedien, hat schon seit ewigen Zeiten - seit es diese Portale gibt - solche Portale; diese werden laufend ausgebaut.

Jetzt erhebt sich doch die Frage: Welche Interessen vertreten wir? Wir können doch sagen: Wenn wir die Produktion von Inhalten mit Gebühren unterstützen, dann ist es doch nur im Interesse der Gebührenzahler, wenn diese Inhalte nachher auch in anderen Darstellungsformen, also im Internet, nochmals gesehen werden können. Dass man damit die Printmedien konkurrenziert - die die Inhalte, die sie erarbeitet und publiziert haben, auch im Internet bringen wollen -, dass sich hier die beiden Bereiche treffen, das ist uns allen klar.

Die Frage ist jetzt einfach, wie wir uns gegenüber der ganzen zukünftigen Entwicklung verhalten. Die zukünftige Entwicklung wird so sein, dass es für den Konsumenten über das Internet, über die Digitalisierung, über den interaktiven Gebrauch Möglichkeiten geben wird, die wir im Moment nicht abschätzen können. Auch Herr Bundesrat Leuenberger hat hier gesagt: Wir wissen gar nicht, wie sich das alles entwickeln wird. Wenn jemand vor zwanzig Jahren erzählt hätte, wie viele SMS heute pro Stunde über den Äther gehen, hätten wir alle gesagt: Das ist ja gar nicht möglich; kein Mensch wird mit dem Daumen so viele Informationen weitergeben. Wir müssen uns jetzt bewusst sein: Wir dürfen hier nicht bereits eine Entwicklung abschneiden.

Das, was Herr Germann beabsichtigt, ist mit Absatz 3 möglich. Es steht dort drin, der Bundesrat könne die Werbung und das Sponsoring "im übrigen publizistischen Angebot" einschränken. Das kann er tun. Aber wenn das gemäss dem Antrag Germann von vornherein verboten wäre, dann würden wir etwas, das durchaus im Interesse aller Konsumenten sein könnte, einen Riegel vorschieben.

Diese Kann-Formulierung, die Möglichkeit des Bundesrates, Einschränkungen vorzunehmen, genügt, falls es hier zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Dieses strikte Verbot ist nicht notwendig.