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Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-03

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03

Wortprotokoll

Bei Artikel 65 haben wir zu Absatz 3 einen Mehrheits- und einen Minderheitsantrag. Letzterer ist wörtlich gleich wie bei den Artikeln 68, 69 und 71. Ich empfehle, diese Frage für den vorliegenden und die drei genannten Artikel hier zu entscheiden. Die Kommission hat Mehr- und Minderheit nur mit dem Stichentscheid des Präsidenten festgelegt. Es geht um die gekoppelten Dienste; die Definition finden Sie in Artikel 2 Buchstabe i. Beispiel: Ein Fernsehprogramm kann mit Teletext oder mit Untertitelungen gekoppelt sein. Programm und Dienst sollten verbreitet werden.

Die Minderheit will die Rechtsvermutung für die Verbreitungspflicht und dem Bundesrat die Kompetenz geben, dass diese Dienste nicht verbreitet werden müssen. Die Mehrheit will es umgekehrt, also die Rechtsvermutung, dass keine Verbreitungspflicht besteht, und die bundesrätliche Kompetenz, die Verbreitungspflicht auf solche Dienste [PAGE 93] auszudehnen. Der Unterschied ist nicht matchentscheidend. Der Bundesrat erlässt bei beiden Varianten entsprechende Verordnungen. Die technische Entwicklung in diesem Bereich ist aber nicht abzusehen; er ist enorm entwicklungsfähig. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass mit ihrer Variante besser auf unliebsame Entwicklungen Einfluss genommen werden kann.

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