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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2005-03-07

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-07

Wortprotokoll

Das Anliegen meines Antrages ist eine Vermeidung von Konflikten zwischen Bund und Kantonen. Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 62 dieselbe Regel für die Bereinigung der Einwände vor. Mir scheint es wichtig, dass diese Regel von vornherein angewendet wird und nicht erst, wenn bereits ein Konflikt eingetreten ist. Es geht hier um eine der Verbesserungen, die uns die nachgeführte Bundesverfassung bringt. Ich möchte dankbar anerkennen, dass die Bundeskanzlei eine Schlüsselrolle spielen wird und die Kantone damit nicht wie bisher die zuständigen Stellen in der Bundesverwaltung suchen müssen.

Die einzige kritische Frage lässt der Gesetzentwurf freilich offen: Was heisst Information vor dem Abschluss? Formell heisst das: "spätestens bevor der Vertragsentwurf rechtsverbindlich wird", also nach Erarbeitung des Inhaltes. Unbestreitbar muss der Bund die Kantone nicht an den Verhandlungstisch einladen: Die Verhandlungen mit dem ausländischen Partner führt er allein. Es genügt aber formell, wenn der Kanton den Bund - gleichsam im letzten Moment vor der formell bindenden Zusage - informiert, damit er eine Prüfung vornehmen und allenfalls die Notbremse betätigen kann. Eine solche Information im letzten Moment ist aber meist nicht sinnvoll. Sie provoziert unnötige Konflikte zwischen Bund und Kantonen und nimmt Risiken für die aussenpolitische Handlungsfähigkeit der Kantone in Kauf. Ich könnte Ihnen dazu praktische Beispiele nennen.

Der Sinn muss ein anderer sein: Die Informationspflicht will den Holzhammer der nachträglichen Nichtgenehmigung durch die mildere Methode begleitender Verhandlungen ersetzen. Die Informationspflicht ist kooperationsorientiert. Der Bundesrat argumentiert ebenso und hat, wie erwähnt, in Artikel 62 den gleichen Antrag gestellt.

Was bedeutet das praktisch? Die Kantone sollen vor den Verhandlungen mit den ausländischen Partnern und laufend - parallel dazu - den Bund ins Bild setzen, mit ihm diskutieren, seine rechtmässigen Vorstellungen möglichst integrieren. Der Bund umgekehrt soll seine allfälligen Vorbehalte ebenso von Anfang an und laufend auf den Tisch legen. Dabei sind die Kantone dem Bund inhaltlich ja nicht ausgeliefert. Er darf sie nur nach Massgabe der Kompetenzordnung hindern. Namentlich hat er gemäss Artikel 54 Absatz 3 der Bundesverfassung auf die Zuständigkeiten der Kantone Rücksicht zu nehmen und ihre Interessen zu wahren. Mit meinem Antrag versuche ich also lediglich, dieses an sich gewählte Prinzip der Konfliktbeilegung zu generalisieren, um Konflikte zu vermeiden.