Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-03-08
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08
Wortprotokoll
Globalisierung - wir wissen es je länger, je mehr - hat nicht nur Vorteile, sondern durchaus auch ihre Schattenseiten. Eine dieser Schattenseiten besteht wohl darin, dass verschiedene Kategorien von Straftaten durch die zunehmende internationale Öffnung in potenzierter Form daherkommen und daher nach einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit rufen. Zu diesen Straftaten gehören auch jene strafbaren Handlungen, welche sich in einem weiteren Sinne als Korruption qualifizieren. Die weltweiten Bestrebungen zur besseren Verhütung und Bekämpfung der Bestechung haben in den letzten Jahren zu mehreren internationalen Abkommen geführt. Nach dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, welchem die Schweiz im Jahre 2000 beigetreten ist, bildet das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption, um welches es hier geht, eine weitere Etappe.
Dieses Übereinkommen und das entsprechende Zusatzprotokoll verfolgen das Ziel, die Strafbestimmungen in den Vertragsstaaten zu harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit zu verstärken. Das Abkommen enthält nicht sogenannte Self-executing-Bestimmungen, also nicht eine "loi uniforme", sondern Bestimmungen, welche in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.
Kernstück des Übereinkommens bilden Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen; sie finden sich im Kapitel II, in den Artikeln 2ff., des Abkommens. Zu diesen Tatbeständen gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern sowie von Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler Gerichtshöfe, aber auch die aktive und passive Privatbestechung. Zu bestrafen sind ferner weitere mit der Bestechung zusammenhängende Tatbestände, insbesondere auch das Waschen von Korruptionsgeldern.
Das Zusatzprotokoll verlangt, dass auch die Bestechung von Geschworenen und Schiedsrichtern, welche bei Rechtsstreitigkeiten mitwirken, unter Strafe zu stellen ist.
Die Schweiz hat im Jahre 2000 das Korruptionsstrafrecht betreffend die Beamtenbestechung grundlegend revidiert. Dies erfolgte damals bereits mit Blick auf das hier zur Debatte stehende Strafrechtsübereinkommen über die Korruption. Aus diesem Grunde genügt das schweizerische Korruptionsstrafrecht schon heute in weiten Teilen dem Übereinkommen oder dem Zusatzprotokoll oder geht teilweise in verschiedenen Punkten sogar über diese beiden Abkommen hinaus. Erforderlich sind daher nur geringfügige Ergänzungen, damit die Schweiz das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll ratifizieren kann.
Konkret sind drei Änderungen erforderlich: zum einen die Ausweitung des Tatbestandes der Bestechung unter Privaten auf den Empfänger der Leistung, eben die sogenannte passive Bestechung; zum anderen eine Ergänzung beim Deliktkatalog in der Unternehmenshaftung, Artikel 104quater Absatz 2, wo eine Ausdehnung auf den Tatbestand der aktiven Privatbestechung erfolgt; schliesslich die Strafbarkeit der passiven Bestechung von ausländischen Amtsträgern.
Gesetzgebungstechnisch handelt es sich bei der Umsetzung um eine Änderung des Strafgesetzbuches sowie um eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Es werden von der Schweiz zwei Vorbehalte angebracht. Der erste Vorbehalt bezieht sich auf Artikel 12 des Übereinkommens. Hierbei handelt es sich um eine Strafnorm, welche dem schweizerischen Recht nicht bekannt ist. Sie reicht weit in das Vorfeld der Korruption und bestraft bereits Absprachen zwischen zwei Privatpersonen, die sich gegenseitig bevorteilen, damit die eine auf einen Beamten Einfluss nimmt, um diesen zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen. Zahlreiche westeuropäische Staaten haben hier ebenfalls einen Vorbehalt angebracht. Der zweite Vorbehalt besteht darin, dass die Schweiz sich entsprechend Artikel 6bis des Strafgesetzbuches die beidseitige Strafbarkeit vorbehält, wenn es um Taten im Ausland geht. Auch diesen Vorbehalt haben viele westeuropäische Staaten angebracht.
Da, ich habe es am Anfang erwähnt, das Abkommen Bestimmungen enthält, welche die Änderung von Gesetzen erforderlich machen - ich habe diese Gesetze erwähnt -, untersteht der hier zu fassende Genehmigungsbeschluss im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Sie finden den zu verabschiedenden Bundesbeschluss in der Botschaft auf Seite 7043ff.
Die Kommission beantragt mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, diesem Bundesbeschluss zuzustimmen.