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Hess Hans · Ständerat · 2005-03-08

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Es ist richtig, dass die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richterinnen und Richtern letztlich in die Kompetenz des Gesamtgerichtes fällt. Das schliesst aber nicht aus, dass sich - quasi als Vorinstanz - die Verwaltungskommission damit befasst und den Versuch unternimmt, unter den Parteien zu schlichten. Es kann ja nicht Sache des Gesamtgerichtes sein, sich von Beginn weg dieser Streitigkeiten anzunehmen. Ich bin auch der Meinung, dass es im Gesetz geregelt werden muss, dass es die Verwaltungskommission ist, und nicht reglementarisch irgendeine Lösung gesucht wird. Ich bin der Meinung, dass das eine das andere nicht ausschliesst.

Dass sich das Gericht vorerst selber mit solchen Streitigkeiten befasst, ist nach den Vorfällen in Luzern und Lausanne aus meiner Sicht nötig. Es kann doch nicht Sache der GPK sein, sich in solche Auseinandersetzungen von Beginn weg einschalten zu müssen. Es muss primär Sache des [PAGE 121] Gerichtes selbst sein, nach Lösungen zur Schlichtung zu suchen. Sollte es letztlich nicht möglich sein, dass der Streit geschlichtet werden kann, liegt es im Sinne von Artikel 26 bzw. Artikel 52 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 dann immer noch an der Bundesversammlung bzw. an der GPK, als Oberaufsichtsbehörde tätig zu werden.

Aufgrund der Vorfälle in Lausanne und Luzern ist es für mich auf jeden Fall klar, dass wir gerichtsintern eine Schlichtungsstelle schaffen müssen. Mit dieser Schlichtungsstelle fehlt immer noch eine Instanz, die ein Minimum an Disziplinargewalt besitzt. Würde ein Magistrat Mobbing betreiben - auch das könnte ja vorkommen -, könnte in einem Gremium von hierarchisch absolut Gleichgestellten niemand den Bösewicht in die Schranken weisen. Das könnte insbesondere für hierarchisch tiefer stehende Mitarbeiter zu einer Situation führen, die anderswo arbeitsrechtlich nicht hingenommen würde. Bei der jetzt geltenden und auch bei der vorgesehenen Regelung könnte sich ein Bundesrichter wohl auch ungestraft sexuelle Übergriffe erlauben, da gerichtsintern niemand allfällige Vorwürfe klären könnte, und müsste so am Ende wohl immer das tatsächliche oder angebliche Opfer weichen.

Ich ersuche Sie, bei Artikel 14 Absatz 1 Litera a dem Antrag der Kommissionsmehrheit und bei Artikel 15 Absatz 2 Litera i dem Antrag der Minderheit zu folgen.