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Wicki Franz · Ständerat · 2005-03-08

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08

Wortprotokoll

Generell zum 3. Abschnitt, Organisation und Verwaltung, d. h. zu den Artikeln 12 bis 25: Die Organisation des Bundesgerichtes ist für die Gewährleistung von optimalen Abläufen innerhalb des Gerichtes und für die Bewältigung der Geschäftslast von grosser Bedeutung. Mit dem neuen Gesetz erfolgt eine Teilintegration des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in das Bundesgericht. Daher werden eine effiziente Gerichtsverwaltung sowie die klare Trennung von Rechtsprechungs- und Managementaufgaben noch wichtiger sein.

Die Verwaltungsaufgaben des Gerichtes werden nun durch folgende im Gesetz definierten Organe wahrgenommen: durch das Präsidium des Gerichtes, bestehend aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten; durch das Gesamtgericht, das aus allen ordentlichen Richterinnen und Richtern besteht; durch die Präsidentenkonferenz, bestehend aus den Präsidenten der einzelnen Abteilungen. Ein weiteres Organ ist die Verwaltungskommission, die sich aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie aus höchstens zwei weiteren Mitgliedern des Gerichtes zusammensetzt. Für die Rechtsprechung werden Abteilungen - nicht Kammern, Herr Schmid - gebildet. Schliesslich haben wir das Generalsekretariat.