Bürgi Hermann · Ständerat · 2005-03-08
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-08
Wortprotokoll
Die vorangehenden Voten veranlassen mich, doch noch kurz zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Ich meine, die Argumentation greift zu kurz, wenn man sich darauf beschränkt, zu sagen, es gehe um den Tatbeweis, ob wir die Entlastung des Bundesgerichtes ernst nehmen oder nicht. Das ist nicht die entscheidende Frage, sondern es geht darum, ob es im Bereich der internationalen Rechtshilfe nicht Tatbestände gibt, die von derartiger Tragweite und Bedeutung sind, dass es sich eben rechtfertigt, hier eine zweite Instanz einzuschalten, nämlich das Bundesgericht. Das ist die Frage, und das kann man nicht darauf reduzieren, zu sagen, wir würden unserem Grundsatz der Entlastung des Bundesgerichtes nicht mehr Rechnung tragen. Die Lösung, die Ihnen der Bundesrat und die Mehrheit vorschlagen, trägt dieser Überlegung Rechnung und ist gerechtfertigt. Wenn man in einem Artikel der "NZZ" von gestern so etwas leichtfertig "Von Lausanne nach Lausanne via Bellinzona" kolportiert, dann entspricht das nicht dem, was wir unserer Entscheidung zugrunde gelegt haben.
Ich sage es noch einmal: Es geht um sehr heikle Fragen der Auslieferung und der Beschlagnahmung, also um Bereiche, in denen auch Druck ausgeübt werden kann. Ich bin der Meinung, dass es hier nicht um eine Frage der Geschwindigkeit geht, sondern ebenso um die Frage der Qualität der Rechtsprechung.
Ich ersuche Sie deshalb, hier dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen, im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und auch im Interesse der Rechtssicherheit. Ich wiederhole es nochmals: Es sind entscheidende Fragen.
Eine letzte Bemerkung: Sie dürfen sich auch nicht darauf beschränken, zu sagen, das sei letztlich eine Prestigefrage zwischen Bundesgericht und Bundesstrafgericht. Diesen Eindruck hat man im Rahmen der Kommission erhalten. Aber das ist nicht ausschlaggebend für die Argumentation, sondern als Gesetzgeber sind wir verpflichtet, im Interesse des Rechtes zu entscheiden. Es ist keine Prestigefrage, ob das allein beim Bundesstrafgericht bleibt oder ob man es weiterziehen kann. Das wollte ich hier zum Ausdruck bringen, und ich meine, die Mehrheit habe hier eine sachbezogene, der Materie adäquate Lösung gefunden.