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Beerli Christine · Ständerat · 2000-06-06

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-06

Wortprotokoll

Zu Artikel 82 Absatz 1 in Ziffer I möchte ich zuhanden des Amtlichen Bulletins einen Diskussionspunkt aus der Kommission festhalten. Die hier neu eingeführte Risikohaftung soll dazu beitragen, dass die Arbeitslosenversicherung richtig und mit grossem Verantwortungsbewusstsein vollzogen wird. Das revidierte Gesetz sieht jedoch keine Haftung vor, wenn jemand den Handlungsspielraum ausnützt, der ihm zusteht, oder innovativ tätig wird. Haftbar macht sich nur, wer seine Sorgfaltspflicht verletzt, d. h., wer Weisungen fahrlässig missachtet. Ein Anwendungsfall wäre zum Beispiel, wenn jemand Abklärungen systematisch unterlässt oder wiederholt vergisst. Um zudem noch das Haftungsrisiko abzufedern, wurde die Rückvergütung eingeführt und für gravierende Fälle eine Risikoversicherung angeboten.

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