Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-03-09
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-03-09
Wortprotokoll
Ich beginne mit dem Antrag Schiesser, obwohl von der Reihenfolge her zunächst die Frage "Minderheit oder Mehrheit bzw. Nationalrat oder Ständeratskommission?" zur Diskussion stünde. Ich beginne deswegen mit dem Antrag Schiesser, weil ich der Meinung bin, dass das Kriterium "soweit Aspekte der freien Willensbildung betroffen sind", das mit dem Antrag eingeführt werden soll, heikel ist und die materielle Frage auf die Zuständigkeitsproblematik verschiebt. Das ist einfach nicht praktikabel.
Sie müssen daran denken, dass es um folgende Fragen geht. Als beispielsweise die Elektrizitätsbranche vor Abstimmungen über Atom-Initiativen Werbung machte, war die Frage: Verletzt diese Werbung das Verbot der politischen Werbung, ja oder nein? Ein anderes Mal ging es um die Werbung eines Regierungsratskandidaten für die Berghilfe. Da war dann die Frage: Ist es eine Verletzung des Verbotes politischer Werbung, wenn dieser Regierungsratskandidat plötzlich, unmittelbar vor den Regierungsratswahlen, so intensiv für die Berghilfe wirbt, ja oder nein?
Wenn für die Festlegung der Zuständigkeit das Kriterium gilt, man müsse das danach entscheiden, ob die freie Willensbildung betroffen sei oder nicht, dann ist das eigentlich schon die materielle Frage. An der materiellen Frage misst sich also die Zuständigkeit. Das ist ungeschickt. Die Frage, über die Herr David und die Kommission diskutieren, ist wenigstens sachlich zu greifen. Man kann sagen: Das ist Werbung, das ist Sponsoring, und das ist redaktioneller Teil. Dieses Abgrenzungskriterium ist viel klarer und praktikabler. Nachher muss man einen Rechtsstreit immer noch in der Sache entscheiden.
Mein Vorschlag wäre, den Antrag Schiesser abzulehnen.
Zum Zweiten geht es um die Frage: Wollen Sie der Kommission zustimmen oder aber dem Antrag David und damit dem Nationalrat und dem Bundesrat? Die bisherige Ordnung, so wird gesagt, habe sich doch eigentlich bewährt. Wir sind nicht der Meinung, dass sie sich bewährt habe. Die Trennung der Aufsichtszuständigkeit für Programmbestimmungen einerseits und für Werbe- und Sponsoringbestimmungen andererseits hat immer wieder Abgrenzungsprobleme geschaffen. Von daher fänden wir es einfach praktikabel, wenn das Ganze zur UBI gehen würde. Es ist mehrfach geschehen, dass man nur mit der Frage der Zuständigkeit bis ans Bundesgericht gegangen ist und dieses den Fall wieder zurückgewiesen hat. Zum Teil war sogar noch strittig, ob das UVEK selber zuständig sei oder das Bundesamt.
Zuständigkeitsprobleme gibt es etwa bei der Beurteilung von Schleichwerbung, d. h. von unzulässiger Werbung im redaktionellen Programm, oder eben bei der politischen Werbung. Diese Abgrenzungsprobleme haben das Bundesgericht und unser Departement immer wieder beschäftigt, und das wird in Zukunft eher zunehmen, denn es wird immer schwieriger, eine Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten zu erkennen. Verschiedene Techniken verschmelzen da miteinander. Es ist z. B. möglich, mit einem Klick von einer [PAGE 197] laufenden Fernsehsendung zum zugehörigen Werbematerial im Internet zu gelangen. Und es gibt neue Werbeformen; die werden zunehmend subtiler. Sie kennen das Product-Placement: In einem Film steht zufälligerweise immer gerade Knorr-Aromat vor dem Hauptkommissar, oder ein bestimmtes Auto des Kommissars wird zu Schrott gefahren usw. Das ist Ihnen bestens bekannt.
Die bisherige Trennung von Programmaufsicht und Werbeaufsicht führt auch zu einer Zersplitterung von Fachwissen. Wir haben im Bakom Fachleute für diese Fragen, und es hat Fachleute für diese Fragen bei der UBI. Statt dass die zusammensitzen und den Entscheid fällen können, müssen sie heute zunächst einmal darüber entscheiden, wer eigentlich zuständig ist - ich bin auch der Meinung, das widerspreche den Publikumsinteressen, denn das Publikum muss ja wissen, wohin es seine Eingaben richten soll -, um nicht in einen negativen Kompetenzkonflikt zu kommen.
Ich bitte Sie, dem Antrag David zu folgen. Herr David hat den Beschluss des Nationalrates zu seinem Antrag gemacht.