Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-03-17
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-17
Wortprotokoll
Artikel 43 ist erledigt, weil wir das schon beschlossen haben. Also geht es noch um Artikel 47. Ich bitte Sie auch, der Mehrheit zuzustimmen.
Das Rechtsmissbrauchsverbot ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht und aus dem Grundsatz des Völkerrechtes. Artikel 50 des Ausländergesetzes ist eingeführt worden, weil im Bereich des Familiennachzuges leider relativ oft Rechtsmissbräuche vorkommen. Bei Pflegekindern ist ein Rechtsmissbrauch möglich, gerade auch im Einverständnis mit älteren Pflegekindern, sodass die Zulassungsvorschriften der Schweiz umgangen werden können. Zudem können hier Widerrufsgründe gemäss Artikel 61 vorliegen; daher kann in Artikel 50 der Verweis auf Artikel 47 nicht gestrichen werden. Wir wollen eben gerade diesen Fall betonen, der häufig vorkommt. Der Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbotes gilt somit selbstverständlich auch bezüglich des Aufenthaltsrechtes von Pflegekindern.
Artikel 47 des Ausländergesetzes entspricht dem heutigen Artikel 7a Anag. Die ausdrückliche Erwähnung von Artikel 47 ist keine Verschlechterung gegenüber der heutigen Rechtslage. Selbstverständlich steht aber auch bei minderjährigen Pflegekindern das Kindeswohl im Vordergrund. Besteht kein Aufenthaltsrecht mehr, z. B. wegen Rechtsmissbrauchs, heisst das jedoch noch nicht, dass automatisch eine Ausreise verfügt wird.
Eine Bewilligung kann im Ermessen der Behörden trotzdem verlängert werden, wenn das Kindeswohl im Vordergrund steht. Das sieht auch das Haager Übereinkommen über internationale Adoptionen so vor. Dieses Abkommen enthält kein absolutes Aufenthaltsrecht, etwa im Fall eines Rechtsmissbrauchs. Es hält lediglich fest, dass beim Scheitern der Adoption in der Schweiz für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Kindes das Kindeswohl ausschlaggebend sein muss. Die Erwähnung von Artikel 47 hier ist kein Widerspruch dazu, sondern besagt lediglich, dass zuerst geprüft wird, ob Rechtsmissbrauch ein Einschreiten erfordert. Aber das Kindeswohl kann eine andere Entscheidung ergeben.
Den Bundesbehörden ist im Übrigen bis heute kein einziger Fall bekannt, in dem die Ausländerbehörde ein Pflegekind im Widerspruch zum Kindesinteresse aus der Schweiz weggewiesen hätte.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zuzustimmen.