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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-17

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

In der Eintretensdebatte wurde doch ziemlich kontrovers über die ganze Systemänderung diskutiert - weg von den Nationalratsbeschlüssen mit der humanitären und provisorischen Aufnahme hin zum Konzept der vorläufigen Aufnahme -, welche, wie erwähnt, alle auf der Fahne erwähnten Artikel betrifft. Deshalb möchte ich hier einfach versuchen klarzustellen, warum das Konzept geändert wurde und welches die hauptsächlichsten materiellen Änderungen sind.

Zuerst einige Bemerkungen zu den Gründen: Sie sehen auf der Fahne den neuen Absatz 1bis von Artikel 14. In Klammern sind, wie erwähnt, sämtliche Artikel aufgeführt, welche hier einen Einfluss haben. Bei den meisten - ich sage: bei den meisten - handelt es sich nur um die Anpassung der Begrifflichkeit, indem "humanitär" und "provisorisch" durch "vorläufig" ersetzt würde. Es gibt aber vor allem in Artikel 14c auch materielle Anpassungen, die noch diskutiert werden müssen, die nicht allein redaktioneller Natur sind.

Weshalb Artikel 14 Absatz 1bis? Wir sind uns klar - und in der Botschaft ist es auch erwähnt -: Das Instrument der vorläufigen Aufnahme gemäss heutigem Recht ist für all diejenigen Fälle ein ungeeignetes Instrument, bei denen eine Rückkehr nicht aus eigenem Verschulden - und wir reden hier nur von diesen Fällen -, sondern aus anderen Gründen nicht möglich ist. Es handelt sich um rund 25 000 Menschen, die unter diesem Titel in unserem Land sind; davon 5000 länger als zehn Jahre und 16 000 bis 17 000 länger als fünf Jahre. Sie leben mit der Unsicherheit, ob und wann sie zurückkehren müssen, dürfen nicht arbeiten und verursachen damit Kosten, ganz abgesehen von ihren brachliegenden Fähigkeiten. Rund 90 Prozent dieser Personen bleiben in unserem Land.

Dass dieses Problem angegangen werden muss, darüber war sich die Kommission einig; nur nicht darüber, ob es zur Verbesserung dieses Zustandes einen neuen Aufenthaltsstatus der humanitären Aufnahme gemäss Artikel 44 im Gesetz braucht, wie das der Nationalrat beschlossen hatte. Die Skepsis der Kantone gegenüber einem neuen Aufenthaltsstatus ist sehr gross. Ihrer Meinung nach ist nicht einzusehen, weshalb im Ausländergesetz und im Asylgesetz zwei verschiedene Härtefallbegriffe Geltung haben sollen.

Ich möchte im Folgenden auf die hauptsächlichsten Differenzen zwischen dem Konzept des Nationalrates und dem Konzept der Kommission eingehen. Ich möchte auch betonen, dass die Kommission in diesem Punkt nicht eine Mehrheit und eine Minderheit hat, sondern das Konzept wurde mit 11 zu 0 Stimmen angenommen.

Gemäss dem geltenden Recht kann die vorläufige Aufnahme aus folgenden Gründen angeordnet werden: wegen Unzulässigkeit der Wegweisung, also völkerrechtlichen Verpflichtungen; wegen Unzumutbarkeit, also konkreter Gefährdung im Herkunftsland; wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges oder wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Es besteht kein Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie ist möglich, wenn es die Arbeitsmarkt- und die Wirtschaftslage zulassen. Ein Familiennachzug ist nicht vorgesehen. Es gibt keine Integrationsbeiträge und keine vorläufige Aufnahme von Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben. Wie ich erwähnt habe, ist dieser Zustand für Personen, die vorläufig oder auch längerfristig dableiben, nicht mehr tolerierbar.

Was beinhalten nun der Entwurf des Bundesrates und der Beschluss des Nationalrates? Die humanitäre Aufnahme soll ebenfalls wegen Unzulässigkeit, wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges und wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden. Die provisorische Aufnahme soll angeordnet werden wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und bei Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben, deren Wegweisungsvollzug aber unzulässig ist. Die humanitäre Aufnahme ermöglicht einen verbesserten Zugang zur Erwerbstätigkeit, sie enthält aber keinen Vorrang der Inländer. Der Familiennachzug ist bei Vorhandensein einer angemessenen Wohnung möglich, und er ist sofort möglich. Die Beiträge für die berufliche, soziale und kulturelle Integration werden gesprochen. Bei der provisorischen Aufnahme gibt es keinen Zugang zur Erwerbstätigkeit und wie im geltenden Recht keinen Familiennachzug und keine Integrationsbeiträge.

Warum will nun die SPK im Wesentlichen die vorläufige Aufnahme wieder einfügen und nicht, wie dies Frau Fetz gesagt hat, ersetzen? Ich möchte die Unterschiede klar machen. Es sind dieselben Voraussetzungen - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges -, die hier gelten. Die Härtefallregelung für die Kantone gilt als Ersatz für die vorläufige Aufnahme wegen einer [PAGE 341] schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Artikel 14 des Asylgesetzes. Die Kantone sollen also - dies ist ein wesentlicher Unterschied - dafür zuständig sein, diese Anordnung zu treffen beziehungsweise entsprechend Antrag zu stellen.

Bei der Rechtsstellung haben wir gegenüber der heutigen vorläufigen Aufnahme in Bezug auf die Erwerbstätigkeit klare Verbesserungen vorgenommen. Es gibt einen Anspruch auf Ausübung der Erwerbstätigkeit, unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftsmarktlage, gemäss Artikel 14c Absatz 3 Anag. Es ist also gegenüber der humanitären Aufnahme eine Verbesserung, denn dort besteht eine Inländerbevorzugung.

Der wesentliche Unterschied besteht im Bereich des Familiennachzuges, der erst nach drei Jahren möglich sein soll. Herr Bundesrat Blocher hat im Eintretensvotum auch klar gesagt, dass es die Kantone waren, die gegen die humanitäre Aufnahme Sturm liefen, denn es ging ihnen vor allem um die Möglichkeit des sofortigen Familiennachzuges, zu der sie nicht verpflichtet werden wollen.

Es gibt wie bei der humanitären Aufnahme ebenfalls Integrationsbeiträge zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Dies steht in Artikel 14c Absatz 5 Anag. Diese sind nach Meinung der Kommission wesentlich und entscheidend. Denn die meisten dieser Leute werden hier bleiben; ich habe es beim Eintreten gesagt.

Der Bund wird sich während längstens sieben Jahren nach Einreise in die Schweiz an den Sozialhilfekosten beteiligen, mit Pauschalen nach Artikel 14c Absatz 5 Anag; Artikel 14c Absatz 5bis entspricht dem Entwurf des Bundesrates. Die Pauschalen werden nach Artikel 14c Absatz 5 Anag Personen ausgerichtet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits vorläufig aufgenommen sind - während längstens sieben Jahre nach der Einreise. Zudem erhalten die Kantone für alle bereits vorläufig Aufgenommenen einen einmaligen Beitrag zur Erleichterung der beruflichen Integration.

Nochmals also die wichtigsten Unterschiede gegenüber den Entscheiden des Nationalrates: Der Familiennachzug erfolgt erst nach drei Jahren; es gibt keine Erleichterungen bei den finanziellen Voraussetzungen; es wird auf den vieldiskutierten und von den Kantonen kritisierten neuen Aufenthaltsstatus der "humanitären Aufnahme" und auch auf die Unterscheidung zwischen provisorischer und humanitärer Aufnahme verzichtet; es gibt, und auch das wurde kritisiert, eine präzisere Umschreibung des Begriffes der Unzumutbarkeit, indem eine existenzielle Gefährdung vorausgesetzt wird.

Dieser Begriff der existenziellen Gefährdung wurde nun aber gerade von all denjenigen, die uns angeschrieben haben, unterschiedlich ausgelegt. Es handelt sich - das möchte ich feststellen - um eine sprachliche Präzisierung, die sich in der Praxis kaum auswirken wird. Massgebend und entscheidend wird nach wie vor die Situation im Herkunftsland der Betreffenden sein, darum wird es gehen. Ich hoffe, dass das Bundesamt für Migration respektive der Bundesrat dies auch bestätigen wird, so, wie dies uns auch in der Kommission gesagt wurde. Herrscht im Herkunftsland Krieg, ist bei ernsthaften Krankheiten eine Behandlung nicht möglich oder besteht eine nichtstaatliche Verfolgung - wie es eben auch erwähnt wurde, gerade eben die Beschneidung von Frauen, die Blutrache oder die Diskriminierung von geschiedenen Frauen -, so wird dies weiterhin zu einer vorläufigen Aufnahme führen, auch wenn der Begriff nicht mehr "humanitäre Aufnahme" heisst; denn diese Situationen sind nach unserer Meinung existenzielle Gefährdungen, wie dies jetzt im Gesetz enthalten ist.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, dieser Systemänderung zuzustimmen, die in Absprache mit den Kantonen formuliert wurde. Ich denke an die Diskussion über das Ausländergesetz zurück: Wir wollen keinen neuen Status, der zuerst wieder durch die Gerichte und durch die entsprechenden Instanzen ausgelegt werden muss. Wir hatten im Ausländergesetz ungefähr zehn verschiedene Aufenthaltsstatus, und niemand konnte sie mehr überschauen. Daher wollte die Kommission einen einzigen Begriff festlegen, der aber inhaltlich, das möchte ich zuhanden der Antragstellerin nochmals betonen, keine Änderungen bezüglich der Kriterien der Aufnahme beinhaltet.

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